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OGH Rechtssatz RS0020831 (3Ob171/73)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020831 Entscheidungsdatum09.10.1973 Geschäftszahl3Ob171/73; 6Ob686/81; 1Ob9/00f; 2Ob161/06z; 3Ob179/07f; 3Ob232/13h; 4Ob190/20z; 8Ob83/20v NormABGB §1109; ZPO §575 Abs3 RechtssatzDurch die Unterlassung alsbaldiger Exekutionsführung im Sinne des § 575 Abs 3 ZPO tritt keine Änderung der materiellrechtlichen Beziehungen ein, ein beendetes Bestandverhältnis bleibt daher beendet, der frühere Bestandnehmer ist weiterhin zur Zurückstellung der Bestandsache im Sinne des § 1109 ABGB verpflichtet (ebenso Fasching IV, 697, SZ 27/54, MietSlg 16687).Durch die Unterlassung alsbaldiger Exekutionsführung im Sinne des Paragraph 575, Absatz 3, ZPO tritt keine Änderung der materiellrechtlichen Beziehungen ein, ein beendetes Bestandverhältnis bleibt daher beendet, der frühere Bestandnehmer ist weiterhin zur Zurückstellung der Bestandsache im Sinne des Paragraph 1109, ABGB verpflichtet (ebenso Fasching römisch vier, 697, SZ 27/54, MietSlg 16687).

EntscheidungstexteTE OGH 1973-10-09 3 Ob 171/73 Veröff: EvBl 1974/208 S 461 = MietSlg 25142 TE OGH 1982-03-31 6 Ob 686/81 Auch; Beisatz: Ob eine Erneuerung des Bestandvertrages zustandegekommen ist, kann nur aus dem über die bloße Unterlassung der rechtzeitigen Exekutionsantrages hinausgehenden Verhalten und den Erklärungen der Parteien nach Eintritt der Vollstreckbarkeit beurteilt werden. (T1) TE OGH 2000-03-28 1 Ob 9/00f Beis wie T1 TE OGH 2007-02-01 2 Ob 161/06z Beis wie T1 TE OGH 2008-02-27 3 Ob 179/07f Auch; Beis wie T1; Beisatz: Aus dem bloßen ungenützten Verstreichen der Sechsmonatsfrist allein ergibt sich weder eine „Erneuerung" des alten noch der Abschluss eines neuen Bestandvertrags. (T2); Veröff: SZ 2008/28 TE OGH 2013-12-19 3 Ob 232/13h TE OGH 2021-01-26 4 Ob 190/20z Vgl; Beisatz: Der Räumungsanspruch muss allerdings neuerlich im Wege der Kündigung, eines Antrags nach § 567 ZPO oder einer Klage – nunmehr wegen titelloser Benützung – geltend gemacht werden. (T3); Beis wie T1Vgl; Beisatz: Der Räumungsanspruch muss allerdings neuerlich im Wege der Kündigung, eines Antrags nach Paragraph 567, ZPO oder einer Klage – nunmehr wegen titelloser Benützung – geltend gemacht werden. (T3); Beis wie T1 TE OGH 2021-02-23 8 Ob 83/20v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0020831

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