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{'item': '5Ob142/73; 1Ob96/75; 6Ob535/76; 7Ob783/79; 7Ob572/82; 2Ob632/87; 1Ob642/89; 2Ob529/90; 1Ob15/94 (1Ob16/94); 1Ob622/95; 6Ob130/01p; 7Ob146/01

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034281 Entscheidungsdatum31.05.2023 Geschäftszahl5Ob142/73; 1Ob96/75; 6Ob535/76; 7Ob783/79; 7Ob572/82; 2Ob632/87; 1Ob642/89; 2Ob529/90; 1Ob15/94 (1Ob16/94); 1Ob622/95; 6Ob130/01p; 7Ob146/01y; 3Ob47/07v; 6Ob2/09a; 4Ob93/13z; 9Ob40/15w; 9Ob63/18g; 1Ob95/19f; 10Ob17/21d; 7Ob78/22d; 8Ob74/22y; 4Ob66/23v NormABGB §1488 RechtssatzDie Freiheitsersitzung kann auch zur Einschränkung einer Dienstbarkeit führen. EntscheidungstexteTE OGH 1973-10-10 5 Ob 142/73 TE OGH 1975-06-25 1 Ob 96/75 Veröff: SZ 48/74 = EvBl 1976/64 S 127 = JBl 1976,266 TE OGH 1976-04-01 6 Ob 535/76 TE OGH 1979-11-22 7 Ob 783/79 TE OGH 1982-04-02 7 Ob 572/82 Beisatz: Ladetätigkeit (T1) TE OGH 1988-03-15 2 Ob 632/87 TE OGH 1989-09-06 1 Ob 642/89 TE OGH 1990-07-11 2 Ob 529/90 TE OGH 1994-11-23 1 Ob 15/94 Auch TE OGH 1996-06-25 1 Ob 622/95 Auch; Beisatz: Wird ein Hindernis errichtet, das die Ausübung der Servitut nur beschränkt, so führt die usucapio libertatis nach § 1488 ABGB zu einer Einschränkung der Dienstbarkeit. Es ist denkbar, dass das Fahrrecht auf ein Gehrecht eingeschränkt wird. (T2)Auch; Beisatz: Wird ein Hindernis errichtet, das die Ausübung der Servitut nur beschränkt, so führt die usucapio libertatis nach Paragraph 1488, ABGB zu einer Einschränkung der Dienstbarkeit. Es ist denkbar, dass das Fahrrecht auf ein Gehrecht eingeschränkt wird. (T2) TE OGH 2001-06-21 6 Ob 130/01p Auch; Beisatz: Mit der Anbringung eines leicht wegschiebbaren Faltgatters wird kein beträchtliches Hindernis geschaffen. Dieses kann nicht zum Erlöschen der Servitut, sondern höchstens zu deren Einschränkung führen, dass die Verpflichteten künftig die Erschwernis (des Wegschiebens des Faltgatters) zu dulden haben. (T3) TE OGH 2001-07-31 7 Ob 146/01y Beis wie T2 TE OGH 2007-05-23 3 Ob 47/07v Auch; Beisatz: Hier: Ob bei einer bloß fallweisen, sich aber über Jahrzehnte erstreckenden Beschränkung des Durchgangs die Widersetzlichkeit zu bejahen und in der Folge ein Rechtsverlust in Ansehung einer Duldungspflicht in diesem Umfang anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. (T4) TE OGH 2009-10-16 6 Ob 2/09a Bem: Hier: Einschränkung eines Fahrrechts. (T5) TE OGH 2013-07-09 4 Ob 93/13z Auch; Beisatz: Diese Einschränkung kann sich auf die räumliche Ausdehnung, auf den sachlichen Umfang (zB Gehrecht statt Fahrrecht), aber auch auf Zeitraum der Ausübung beziehen. (T6) TE OGH 2015-07-29 9 Ob 40/15w TE OGH 2018-09-27 9 Ob 63/18g Beis wie T6 TE OGH 2019-06-25 1 Ob 95/19f Beis ähnlich wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Räumliche Eingrenzung eines mit einem Wasserleitungsrecht verbundenen Wegerechts (Fahrrechts) infolge der nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist eingetretenen Freiheitsersitzung. (T7) TE OGH 2021-09-13 10 Ob 17/21d TE OGH 2022-05-25 7 Ob 78/22d Beis wie T6; Beisatz: Hier: Aufstellen von fest mit dem Boden verbundenen Dreiecksständern im Abstand von zwei Metern, sodass ein Passieren der beiden Hindernisse nur für einspurige Fahrzeuge sowie für mehrspurige Fahrzeuge mit einer Breite bis 1,80 m und einer Länge bis 4,30 m möglich war. (T8) TE OGH 2023-01-25 8 Ob 74/22y Vgl aber; Beisatz: Bei den im Rechtssatz RS0034281 indexierten und veröffentlichten Entscheidungen ging es regelmäßig um positive Servituten, konkret um Fälle, in denen Wegedienstbarkeiten beeinträchtigt wurden, weiters um Fälle der Beeinträchtigung von Fischereirechten. (T9) Beisatz: Wird der (negativen) Dienstbarkeit des Bauverbots zuwidergehandelt und erhebt der Dienstbarkeitsberechtigte drei Jahre lang keine Klage, so führt dies zum gänzlichen Untergang der Dienstbarkeit nach § 1488 ABGB. (T10)Beisatz: Wird der (negativen) Dienstbarkeit des Bauverbots zuwidergehandelt und erhebt der Dienstbarkeitsberechtigte drei Jahre lang keine Klage, so führt dies zum gänzlichen Untergang der Dienstbarkeit nach Paragraph 1488, ABGB. (T10) TE OGH 2023-05-31 4 Ob 66/23v Beisatz wie T6: Hier: Parken des KFZ auf dem Servitutsweg durch den Servitutsbelasteten (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0034281

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.