Z2;
Z3;
Z5 B;
Ein auf wahlweisen Feststellungen beruhendes Strafurteil ist dann denkbar, wenn jede der wahlweise getroffenen Annahmen zu den gleichen rechtlichen Schlüssen führt; oder wenn der Vorwurf der Qualifikation eines Tatbestandes auf die Feststellung gestützt wird, dass der Angeklagte die ihm angelastete Tat jedenfalls unter einem der vom Gesetz als gleichwertig erachteten Qualifikationsumstände begangen hat ("reine Tatsachenalternativität", die zu einer "gleichartigen Wahlfeststellung" führt). EntscheidungstexteTE OGH 1973-10-12 9 Os 85/73 Veröff: EvBl 1974/118 S 247 = RZ 1974/9 S 13 TE OGH 1975-03-14 11 Os 30/75 TE OGH 1977-05-10 9 Os 37/76 Beisatz: Hier: Verletzung bei einem von zwei Angriffen des Täters gegen dieselbe Person. (T1) TE OGH 1978-01-18 10 Os 186/77 Beisatz: Hier: Wahlweise Täterschaftsform des § 12 StGB erster und zweiter Fall. (T2)Beisatz: Hier: Wahlweise Täterschaftsform des Paragraph 12, StGB erster und zweiter Fall. (T2) Veröff: SSt 49/5 = RZ 1978/73 S 170 TE OGH 1978-01-24 9 Os 171/77 TE OGH 1978-03-15 10 Os 20/78 Beisatz: Hier: "Gewalt" durch jede der beiden wahlweisen festgestellten Tathandlungen erfüllt. (T3) TE OGH 1979-12-11 9 Os 145/79 Ähnlich; Beisatz: Hier: Wahlweise Feststellung des Vorliegens der im § 11 StGB genannten Zustände. (T4) Ähnlich; Beisatz: Hier: Wahlweise Feststellung des Vorliegens der im Paragraph 11, StGB genannten Zustände. (T4) Veröff: SSt 50/73 TE OGH 1981-03-12 12 Os 6/81 Vgl auch TE OGH 1989-09-06 14 Os 104/895 nur: Ein auf wahlweisen Feststellungen beruhendes Strafurteil ist dann denkbar, wenn jede der wahlweise getroffenen Annahmen zu den gleichen rechtlichen Schlüssen führt. (T5) Beisatz: Hier: Zur mangelnden Freiwilligkeit im Sinne des § 16 StGB. (T6)Beisatz: Hier: Zur mangelnden Freiwilligkeit im Sinne des Paragraph 16, StGB. (T6) TE OGH 1989-10-24 15 Os 118/89 Vgl auch; nur T5 TE OGH 1992-09-22 14 Os 121/92 nur T5; Beisatz: Wahldeutige Feststellungen (bezüglich der Form des jeweils geleisteten Tatbeitrages), die zu den gleichen rechtlichen Schlüssen führen, sind zulässig. (T7) TE OGH 1992-10-21 13 Os 90/92 Vgl auch; nur T5; Beisatz: Solche wahldeutigen Feststellungen sind zulässig, soweit das Gericht mängelfrei festzustellen vermag, dass von zwei möglichen Gegebenheiten nur die eine oder andere vorliegen kann, ohne dass sich klären lässt, welche die richtige ist, und zudem beide Möglichkeiten strafrechtlich gleichwertig sind (hier: wahlweise Annahme einer rechtlich gleichwertigen (§ 12 StGB) Alleintäterschaft, Mittäterschaft oder Bestimmungstäterschaft). (T8)Vgl auch; nur T5; Beisatz: Solche wahldeutigen Feststellungen sind zulässig, soweit das Gericht mängelfrei festzustellen vermag, dass von zwei möglichen Gegebenheiten nur die eine oder andere vorliegen kann, ohne dass sich klären lässt, welche die richtige ist, und zudem beide Möglichkeiten strafrechtlich gleichwertig sind (hier: wahlweise Annahme einer rechtlich gleichwertigen (Paragraph 12, StGB) Alleintäterschaft, Mittäterschaft oder Bestimmungstäterschaft). (T8) TE OGH 1997-10-16 12 Os 134/97 Vgl auch; Beisatz: Wahlfeststellungen sind unter der Voraussetzung, dass von zwei strafrechtlich gleichwertigen Alternativen eine von beiden vorliegen muss, ohne dass sich die eine oder andere Variante klären lässt, gestattet. (T9) TE OGH 2002-10-29 14 Os 79/02 Vgl auch TE OGH 2003-02-19 13 Os 164/02 Vgl auch; nur T5; Beisatz: Hier: Wahldeutige Feststellungen sind bei den alternativen Mischdelikten nach §§ 201 Abs 2 und 202 Abs 1 StGB unbedenklich. (T10)Vgl auch; nur T5; Beisatz: Hier: Wahldeutige Feststellungen sind bei den alternativen Mischdelikten nach Paragraphen 201, Absatz 2 und 202 Absatz eins, StGB unbedenklich. (T10) TE OGH 2005-05-10 14 Os 2/05h Vgl auch TE OGH 2006-07-11 14 Os 20/06g Auch; nur T5 TE OGH 2009-01-20 14 Os 181/08m Beisatz: Eine „alternative" Verurteilung wegen „der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB oder der Vergehen der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB" ist wegen der völlig verschiedenen und mit unterschiedlichen Strafdrohungen versehenen Tatbilder nicht möglich. (T11)Beisatz: Eine „alternative" Verurteilung wegen „der Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB oder der Vergehen der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB" ist wegen der völlig verschiedenen und mit unterschiedlichen Strafdrohungen versehenen Tatbilder nicht möglich. (T11) TE OGH 2009-02-19 12 Os 91/08m Beisatz: Hier: § 156 Abs 1 StGB. (T12)Beisatz: Hier: Paragraph 156, Absatz eins, StGB. (T12) TE OGH 2010-01-20 15 Os 165/09t Auch; nur T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Hier ist Ergebnis beider Tatmodalitäten das Ausstellen eines unrichtigen Prüfgutachtens und somit die Annahme eines (wissentlichen) Befugnismissbrauchs. (T13) TE OGH 2011-08-17 15 Os 103/11b Vgl; Beisatz: Hier: § 146 StGB setzt nur den Vorsatz voraus, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. (T14)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 146, StGB setzt nur den Vorsatz voraus, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. (T14) TE OGH 2012-04-03 14 Os 28/12t nur T5; Beisatz: Hier: Angesichts der konstatierten Mittäterschaft konnte offen bleiben, ob das von der Beschwerdeführerin - mit dem Ziel ein Feuer zu entfachen - verschüttete Benzin von ihr oder dem Mittäter entzündet wurde. (T15) TE OGH 2014-01-28 14 Os 167/13k Vgl; Beisatz: Wahldeutige Feststellungen sind bei einem Schuldspruch nach § 156 Abs 1 und 2 StGB unter dem Aspekt der Z 9 lit a und 10 des § 281
ohne Bedeutung, weil es sich bei der betrügerischen Krida um ein alternatives Mischdelikt mit gleichwertigen Begehungsweisen handelt. (T16)Vgl; Beisatz: Wahldeutige Feststellungen sind bei einem Schuldspruch nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB unter dem Aspekt der Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281,
ohne Bedeutung, weil es sich bei der betrügerischen Krida um ein alternatives Mischdelikt mit gleichwertigen Begehungsweisen handelt. (T16) Beisatz: Hier: Beim Schuldspruch wegen betrügerischer Krida nach § 156 StGB hat das Erstgericht offen gelassen, durch welche der tatbildlichen Handlungsweisen (entweder durch scheinbare oder durch wirkliche Vermögensverringerung) die Gläubigerschädigung herbeigeführt wurde, und demnach zu diesem Punkt wahldeutige Feststellungen getroffen. (T17)Beisatz: Hier: Beim Schuldspruch wegen betrügerischer Krida nach Paragraph 156, StGB hat das Erstgericht offen gelassen, durch welche der tatbildlichen Handlungsweisen (entweder durch scheinbare oder durch wirkliche Vermögensverringerung) die Gläubigerschädigung herbeigeführt wurde, und demnach zu diesem Punkt wahldeutige Feststellungen getroffen. (T17) TE OGH 2014-03-04 Ds 26/13 Vgl auch TE OGH 2014-08-27 15 Os 57/14t Auch; Beis wie T7 TE OGH 2015-02-18 15 Os 5/15x Beisatz: Hier: Wahldeutige Feststellungen hinsichtlich der in § 129 Z 1 StGB angeführten, gleichwertigen Begehungsformen sind zulässig. (T18)Beisatz: Hier: Wahldeutige Feststellungen hinsichtlich der in Paragraph 129, Ziffer eins, StGB angeführten, gleichwertigen Begehungsformen sind zulässig. (T18) TE OGH 2016-03-03 12 Os 161/15s Auch; Beis wie T10 TE OGH 2016-03-09 13 Os 82/15f Auch; Beisatz: Die Qualifikationsfälle des § 39 Abs 1 FinStrG sind im Sinn eines alternativen Mischdelikts rechtlich gleichwertig. (T19)Auch; Beisatz: Die Qualifikationsfälle des Paragraph 39, Absatz eins, FinStrG sind im Sinn eines alternativen Mischdelikts rechtlich gleichwertig. (T19) TE OGH 2016-06-14 11 Os 35/16f Auch; Beisatz: Tatort und Tatzeit. (T20) TE OGH 2017-05-18 12 Os 8/17v Auch TE OGH 2017-11-07 14 Os 62/17z Auch; Beis wie T16; Beis wie T17 TE OGH 2018-05-09 13 Os 38/18i Auch TE OGH 2019-08-12 12 Os 81/19g Vgl TE OGH 2019-10-07 14 Os 40/19t Vgl TE OGH 2019-12-03 14 Os 114/19z Vgl TE OGH 2021-03-16 13 Os 7/21k Vgl; Beisatz: Hier: Zutreffende Subsumtion nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG wegen Überlassens von mindestens 5.500 g Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 10 % bei nicht mehr feststellbaren Quantitäten an Delta-9-THC und THCA. (T21)Vgl; Beisatz: Hier: Zutreffende Subsumtion nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG wegen Überlassens von mindestens 5.500 g Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 10 % bei nicht mehr feststellbaren Quantitäten an Delta-9-THC und THCA. (T21) TE OGH 2022-04-07 15 Os 142/21b Vgl TE OGH 2022-06-28 14 Os 53/22h Vgl TE OGH 2023-01-31 11 Os 120/22i Vgl; Beis wie T21 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0098710
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