RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035770 Entscheidungsdatum29.07.2025 Geschäftszahl1Ob170/73; 6Ob698/84; 4Ob515/94; 8Ob2070/96m; 4Ob2314/96i; 2Ob569/95; 6Ob98/00f; 1Ob46/03a; 1Ob13/04z; 3Ob127/05f; 6Ob131/05s; 6Ob294/05m; 7Ob297/05k; 5Ob212/05w; 8ObS6/06z; 2Ob34/07z; 7Ob201/08x; 7Ob194/09v; 17Ob9/11i; 1Ob189/12v; 9ObA24/12p; 8Ob80/13t; 6Ob195/16v; 8Ob83/22x; 7Ob126/23i; 10Ob50/23k; 2Ob104/25w NormABGB §1333 Abs3 JN §1 DVIa2 ZPO §41 B1 RechtssatzKosten für Mahnschreiben sind wie alle Kosten der Beweissammlung und der Prozessvorbereitung sogenannte vorprozessuale Kosten, die als Prozesskosten im Sinne des § 41 ZPO anzusehen sind, wenn der Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Besteht nicht ein eigener Privatrechtstitel, ist deren Durchsetzung im Rechtsweg unzulässig.Kosten für Mahnschreiben sind wie alle Kosten der Beweissammlung und der Prozessvorbereitung sogenannte vorprozessuale Kosten, die als Prozesskosten im Sinne des Paragraph 41, ZPO anzusehen sind, wenn der Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Besteht nicht ein eigener Privatrechtstitel, ist deren Durchsetzung im Rechtsweg unzulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1973-10-17 1 Ob 170/73 Veröff: SZ 46/103 TE OGH 1985-01-10 6 Ob 698/84 Auch; Beisatz: Hier: Steuerberatungshonorar als Kosten zur Sammlung des Beweismaterials und Prozessstoffs. (T1) TE OGH 1994-06-28 4 Ob 515/94 Auch; Beisatz: Hier: Sachverständigenkosten zur Ermittlung des Umfanges von Verbesserungsarbeiten. (T2) TE OGH 1996-08-29 8 Ob 2070/96m Auch; Beisatz: Der Ansicht M. Bydlinskis (Kostenersatz im Zivilprozess, 176 ff), eine Partei könne frei wählen, ob sie jene vorprozessualen Kosten, für die das Kostenersatzrecht der ZPO sinngemäß heranzuziehen sei, im Kostenverzeichnis oder aber als materielle Forderung, etwa als Nebenforderung in der Klage, geltend mache, hat sich der Oberste Gerichtshof in dieser allgemeinen Form nicht angeschlossen (2 Ob 59/93). (T3) TE OGH 1996-10-29 4 Ob 2314/96i Auch; nur: Vorprozessuale Kosten, die als Prozesskosten im Sinne des § 41 ZPO anzusehen sind, wenn der Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Besteht nicht ein eigener Privatrechtstitel, ist deren Durchsetzung im Rechtsweg unzulässig. (T4)Auch; nur: Vorprozessuale Kosten, die als Prozesskosten im Sinne des Paragraph 41, ZPO anzusehen sind, wenn der Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Besteht nicht ein eigener Privatrechtstitel, ist deren Durchsetzung im Rechtsweg unzulässig. (T4) TE OGH 1997-07-10 2 Ob 569/95 Auch; nur T4 TE OGH 2001-01-17 6 Ob 98/00f Auch; nur: Besteht nicht ein eigener Privatrechtstitel, ist deren Durchsetzung im Rechtsweg unzulässig. (T5); Beisatz: Ob der behauptete Titel tatsächlich besteht, ist im folgenden Rechtsstreit zu klären. Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges wird hiedurch nicht berührt. (T6) TE OGH 2004-02-10 1 Ob 46/03a Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Durch den durch das Zinsenrechts-Änderungsgesetz (ZinsRÄG) GBGl I 2002/118 eingeführten § 1333 Abs 3 ABGB ist eine entscheidende Wende eingetreten und dieser bis dahin von einem Großteil der Judikatur vertretenen Rechtsprechungslinie der Boden entzogen worden. Die eigenständige Einklagung von Nebenforderungen bei weiterbestehender Hauptforderung kann nunmehr zwar zu Kostenfolgen, aber ebenso wie die in Form der Klagehäufung angestrebte gerichtliche Durchsetzung solcher Nebenforderungen nicht zur (teilweisen) Zurückweisung der Klage führen. (T7)Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Durch den durch das Zinsenrechts-Änderungsgesetz (ZinsRÄG) GBGl römisch eins 2002/118 eingeführten Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB ist eine entscheidende Wende eingetreten und dieser bis dahin von einem Großteil der Judikatur vertretenen Rechtsprechungslinie der Boden entzogen worden. Die eigenständige Einklagung von Nebenforderungen bei weiterbestehender Hauptforderung kann nunmehr zwar zu Kostenfolgen, aber ebenso wie die in Form der Klagehäufung angestrebte gerichtliche Durchsetzung solcher Nebenforderungen nicht zur (teilweisen) Zurückweisung der Klage führen. (T7) TE OGH 2004-03-18 1 Ob 13/04z Auch; Beisatz: Hier: Kosten des Aufbaus eines Röntgengeräts zur Funktionsprüfung als prozessvorbereitende Maßnahme zur Ermittlung der Schadenshöhe. (T8) TE OGH 2005-10-20 3 Ob 127/05f Vgl auch; Beisatz: Die Auffassung der Entscheidung 1 Ob 46/03a (siehe T7) bezog sich auf einen Rechtsfall, in dem klagende Partei ein Inkassounternehmen war. Mit der Einführung des § 1333 Abs 3 ABGB wurde jedoch keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange solche Kosten anwaltlicher Tätigkeit in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. (T9); Veröff: SZ 2005/153Vgl auch; Beisatz: Die Auffassung der Entscheidung 1 Ob 46/03a (siehe T7) bezog sich auf einen Rechtsfall, in dem klagende Partei ein Inkassounternehmen war. Mit der Einführung des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB wurde jedoch keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. Solange solche Kosten anwaltlicher Tätigkeit in Akzessorietät zum Hauptanspruch stehen, sind sie durch Rechtsanwälte weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, sodass ihrer klageweisen Geltendmachung die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. (T9); Veröff: SZ 2005/153 TE OGH 2005-12-22 6 Ob 131/05s Beisatz: § 23 RATG gilt auch nach der Einfügung des § 1333 Abs 3 ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. (T10)Beisatz: Paragraph 23, RATG gilt auch nach der Einfügung des Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB als speziellere Norm für rechtsanwaltliche Leistungen. Mit letzterer Bestimmung wurde daher keine selbständige Anspruchsgrundlage betreffend den Ersatz anwaltlicher Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geschaffen. (T10) TE OGH 2006-01-26 6 Ob 294/05m Beis wie T10; Beisatz: Hier: Vorprozessuale Vertretungskosten eines deutschen Rechtsanwalts. (T11) TE OGH 2006-01-25 7 Ob 297/05k Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T9 TE OGH 2006-02-07 5 Ob 212/05w Auch; Beisatz: Die vorprozessualen Kosten der Einholung eines Privatgutachtens über die Verletzungsfolgen sind bei Akzessorietät zum Hauptanspruch weiterhin als vorprozessuale Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen. (T12) TE OGH 2006-05-11 8 ObS 6/06z Auch; Beisatz: Fahrt- und Telefonspesen der Arbeiterkammer. (T13) TE OGH 2007-03-23 2 Ob 34/07z Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2008-11-27 7 Ob 201/08x Vgl; Beisatz: Die Kosten des zwischen den Parteien in Art 15 AUVB 1995 vereinbarten Schiedsgutachterverfahrens sind keinesfalls vorprozessuale Kosten, die der Prozessvorbereitung dienen und in der Kostennote geltend zu machen sind. Vielmehr ist das Schiedsgutachterverfahren ein eigenständiges Verfahren, das einen Prozess grundsätzlich vermeiden soll. Lediglich in dem Fall, dass die von der Ärztekommission getroffenen Feststellungen offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen, kann die Feststellung durch Urteil erfolgen (§ 184 Abs 1 VersVG). Die Kostentragungspflicht ergibt sich sohin nicht aus den §§ 40 ff ZPO (für den Prozess aufgewendete Kosten), sondern aus der Vereinbarung in Art 15 AUVB 1995. (T14)Vgl; Beisatz: Die Kosten des zwischen den Parteien in Artikel 15, AUVB 1995 vereinbarten Schiedsgutachterverfahrens sind keinesfalls vorprozessuale Kosten, die der Prozessvorbereitung dienen und in der Kostennote geltend zu machen sind. Vielmehr ist das Schiedsgutachterverfahren ein eigenständiges Verfahren, das einen Prozess grundsätzlich vermeiden soll. Lediglich in dem Fall, dass die von der Ärztekommission getroffenen Feststellungen offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen, kann die Feststellung durch Urteil erfolgen (Paragraph 184, Absatz eins, VersVG). Die Kostentragungspflicht ergibt sich sohin nicht aus den Paragraphen 40, ff ZPO (für den Prozess aufgewendete Kosten), sondern aus der Vereinbarung in Artikel 15, AUVB 1995. (T14) TE OGH 2009-12-16 7 Ob 194/09v Auch; Veröff: SZ 2009/168 TE OGH 2011-05-10 17 Ob 9/11i Vgl auch TE OGH 2012-10-11 1 Ob 189/12v Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T7 TE OGH 2012-12-17 9 ObA 24/12p Vgl auch TE OGH 2013-10-28 8 Ob 80/13t TE OGH 2016-11-29 6 Ob 195/16v Vgl; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2022-08-30 8 Ob 83/22x Vgl; Beisatz: Hier: Ein Anerkenntnis dem Grunde nach ohne Einigung über die Höhe des Anspruchs stellt keinen selbständigen Privatrechtstitel dar, sodass die Durchsetzung darauf beruhender vorprozessualer Kosten im Rechtsweg unzulässig ist. (T15) TE OGH 2023-08-30 7 Ob 126/23i TE OGH 2024-11-19 10 Ob 50/23k vgl; Beisatz: Hier: Kosten eines Beweissicherungsverfahrens, Rechtsberatungs- und Vertretungskosten. (T16) TE OGH 2025-07-29 2 Ob 104/25w Beisatz wie T9; Beisatz wie T10 Beisatz: Hier: Kosten für die außerprozessuale Einschaltung eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten. (T17) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0035770
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.