RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044558 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl5Ob140/73; 4Ob70/75; 4Ob505/76; 1Ob574/78; 8Ob558/82; 1Ob710/88 (1Ob711/88); 9ObA236/91; 1Ob512/92; 3Ob15/92; 6Ob593/92; 8Ob509/94; 6Ob558/94; 2Ob537/95 (2Ob538/95); 5Ob514/95; 7Ob589/94; 6Ob1662/95; 1Ob46/95; 6Ob2163/96y; 2Ob235/97s; 1Ob375/97x; 4Ob206/98t; 1Ob270/98g; 6Ob127/00w; 8Ob272/00h; 10Ob73/01k; 10Ob127/00z; 9ObA253/01y; 6Ob253/02b; 6Ob15/03d; 1Ob258/02a; 9Ob3/04p; 3Ob186/04f; 3Ob204/04b; 1Ob194/06w; 8Ob141/06b; 9Ob106/06p; 2Ob230/06x; 4Ob77/07p; 3Ob275/08z; 10Ob106/08y; 3Ob121/09d; 6Ob30/09v; 6Ob230/09f; 2Ob47/11t; 9Ob52/11d; 9Ob66/11p; 3Ob70/12h; 10Ob15/15a; 3Ob231/14p; 1Ob3/15w; 5Ob215/16b; 8ObA31/17t; 6Ob46/17h; 9ObA102/17s; 4Ob139/17w; 9Ob33/18w; 7Ob98/18i; 9ObA57/18z; 7Ob55/19t; 3Ob170/19z; 1Ob178/19m; 6Ob161/19y; 1Ob16/23v; 1Ob109/24x; 5Ob120/24v; 1Ob174/25g NormZPO §530 Abs2 C ZPO §530 Abs2 H ZPO §536 Z3 ZPO §538 ZPO §543 RechtssatzEine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage wegen Verschuldens des Klägers im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO ist nur dann möglich, wenn sich das Verschulden des Wiederaufnahmsklägers bereits aus den - als richtig angenommenen - Tatsachenbehauptungen der Klage ergibt oder wenn in der Klage jede Behauptung fehlt, dass die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten Beweismittels im Vorprozess ohne Verschulden unmöglich war.Eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage wegen Verschuldens des Klägers im Sinne des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO ist nur dann möglich, wenn sich das Verschulden des Wiederaufnahmsklägers bereits aus den - als richtig angenommenen - Tatsachenbehauptungen der Klage ergibt oder wenn in der Klage jede Behauptung fehlt, dass die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten Beweismittels im Vorprozess ohne Verschulden unmöglich war. EntscheidungstexteTE OGH 1973-10-17 5 Ob 140/73 TE OGH 1975-11-18 4 Ob 70/75 Veröff: IndS 1976 H3/988 TE OGH 1976-03-23 4 Ob 505/76 TE OGH 1978-04-26 1 Ob 574/78 Veröff: RZ 1978/97 S 198 = JBl 1979,268 TE OGH 1983-04-21 8 Ob 558/82 TE OGH 1989-01-18 1 Ob 710/88 Auch TE OGH 1991-12-04 9 ObA 236/91 nur: Eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage wegen Verschuldens des Klägers im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO ist nur dann möglich, wenn sich das Verschulden des Wiederaufnahmsklägers bereits aus den - als richtig angenommenen - Tatsachenbehauptungen der Klage ergibt. (T1)nur: Eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage wegen Verschuldens des Klägers im Sinne des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO ist nur dann möglich, wenn sich das Verschulden des Wiederaufnahmsklägers bereits aus den - als richtig angenommenen - Tatsachenbehauptungen der Klage ergibt. (T1) Veröff: RdW 1992,248 TE OGH 1992-01-15 1 Ob 512/92 Vgl auch TE OGH 1992-03-25 3 Ob 15/92 Auch TE OGH 1992-10-01 6 Ob 593/92 TE OGH 1994-11-25 8 Ob 509/94 nur T1 TE OGH 1994-09-22 6 Ob 558/94 TE OGH 1995-05-24 2 Ob 537/95 Auch; Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage ist auch dann mit Beschluss zurückzuweisen, wenn erst bei der mündlichen Verhandlung hervorkommt, daß sie schon im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen gewesen wäre. (T2) TE OGH 1995-06-27 5 Ob 514/95 TE OGH 1995-09-27 7 Ob 589/94 Auch; nur T1; Beisatz: Das Beharren auf der unrichtigen Rechtsansicht, die Notfrist des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO beginne erst ab Rechtskraft der Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren, stellt ein schon im Vorprüfungsverfahren zu berücksichtigendes Verschulden im Sinn des § 530 Abs 2 ZPO dar. In diesem Falle ist die Klage im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Das Beharren auf der unrichtigen Rechtsansicht, die Notfrist des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO beginne erst ab Rechtskraft der Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren, stellt ein schon im Vorprüfungsverfahren zu berücksichtigendes Verschulden im Sinn des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO dar. In diesem Falle ist die Klage im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen. (T3) TE OGH 1995-10-12 6 Ob 1662/95 nur: Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage wenn in der Klage jede Behauptung fehlt, dass die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten Beweismittels im Vorprozess ohne Verschulden unmöglich war. (T4) TE OGH 1995-11-22 1 Ob 46/95 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1996-08-14 6 Ob 2163/96y TE OGH 1997-09-04 2 Ob 235/97s Vgl auch TE OGH 1998-03-24 1 Ob 375/97x Auch; nur T4; Beisatz: Die Zurückweisung der Klage auch erst nach mündlicher Verhandlung ist zufolge § 543 ZPO nicht unzulässig. (T5)Auch; nur T4; Beisatz: Die Zurückweisung der Klage auch erst nach mündlicher Verhandlung ist zufolge Paragraph 543, ZPO nicht unzulässig. (T5) TE OGH 1998-08-12 4 Ob 206/98t Auch; nur T1 TE OGH 1998-12-15 1 Ob 270/98g Auch TE OGH 2001-01-17 6 Ob 127/00w Auch TE OGH 2001-03-08 8 Ob 272/00h TE OGH 2001-04-03 10 Ob 73/01k Auch; nur T4; Beisatz: Den Mangel des Verschuldens hat die Partei, welche eine prozessuale Diligenzpflicht trifft, zu beweisen. Ergibt bereits das Vorbringen des Wiederaufnahmsklägers keinen Anhaltspunkt dafür, dass die geltend gemachten Tatsachen oder Beweise im Vorprozess gar nicht geltend gemacht werden konnten, dann ist das Vorbringen kein tauglicher Wiederaufnahmegrund und die Klage daher im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 ZPO mit Beschluss zurückzuweisen. (T6)Auch; nur T4; Beisatz: Den Mangel des Verschuldens hat die Partei, welche eine prozessuale Diligenzpflicht trifft, zu beweisen. Ergibt bereits das Vorbringen des Wiederaufnahmsklägers keinen Anhaltspunkt dafür, dass die geltend gemachten Tatsachen oder Beweise im Vorprozess gar nicht geltend gemacht werden konnten, dann ist das Vorbringen kein tauglicher Wiederaufnahmegrund und die Klage daher im Vorprüfungsverfahren gemäß Paragraph 538, ZPO mit Beschluss zurückzuweisen. (T6) TE OGH 2001-07-10 10 Ob 127/00z Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2002-01-23 9 ObA 253/01y TE OGH 2002-11-07 6 Ob 253/02b Auch TE OGH 2003-02-20 6 Ob 15/03d Auch TE OGH 2003-03-25 1 Ob 258/02a auch; Beisatz: Das Vorliegen eines Verschuldens gemäß § 530 Abs 2 ZPO ist von Amts wegen zu beachten; daher wäre die klagende Partei dafür behauptungspflichtig und beweispflichtig gewesen, dass sie kein Verschulden trifft. (T7)auch; Beisatz: Das Vorliegen eines Verschuldens gemäß Paragraph 530, Absatz 2, ZPO ist von Amts wegen zu beachten; daher wäre die klagende Partei dafür behauptungspflichtig und beweispflichtig gewesen, dass sie kein Verschulden trifft. (T7) TE OGH 2004-02-11 9 Ob 3/04p TE OGH 2004-08-26 3 Ob 186/04f Vgl auch; Beisatz: Stammt ein Umstand, der belegen soll, dass ein Gutachten im wiederaufzunehmenden Verfahren auf einer unvollständigen Entscheidungsgrundlage beruhte, (allein) aus der Sphäre des Wiederaufnahmsklägers, dann gehört es bei richtiger Auslegung des § 536 Z 3 ZPO zu seinen Pflichten, auch zu behaupten und zu beweisen, weshalb er dieses Beweismittel nicht schon früher benützen hätte können und damit die Notfrist des § 530 Abs 2 ZPO bei Klagseinbringung noch offen gestanden sei. (T8)Vgl auch; Beisatz: Stammt ein Umstand, der belegen soll, dass ein Gutachten im wiederaufzunehmenden Verfahren auf einer unvollständigen Entscheidungsgrundlage beruhte, (allein) aus der Sphäre des Wiederaufnahmsklägers, dann gehört es bei richtiger Auslegung des Paragraph 536, Ziffer 3, ZPO zu seinen Pflichten, auch zu behaupten und zu beweisen, weshalb er dieses Beweismittel nicht schon früher benützen hätte können und damit die Notfrist des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO bei Klagseinbringung noch offen gestanden sei. (T8) TE OGH 2005-05-23 3 Ob 204/04b TE OGH 2006-11-28 1 Ob 194/06w Auch; Beisatz: Der Wiederaufnahmskläger trägt die Behauptungslast und Beweislast für den Mangel des Verschuldens. Fehlt es an einem Vorbringen dahingehend, muss die Wiederaufnahmsklage ohne Erfolg bleiben. Eine insoweit nicht gesetzmäßige Ausführung des Wiederaufnahmsgrundes ist einer Verbesserung nicht zugänglich. (T9) TE OGH 2006-11-23 8 Ob 141/06b TE OGH 2007-05-09 9 Ob 106/06p Auch; Beisatz: Hier: Abänderungsverfahren nach §§ 72 ff AußStrG. (T10)Auch; Beisatz: Hier: Abänderungsverfahren nach Paragraphen 72, ff AußStrG. (T10) TE OGH 2007-04-26 2 Ob 230/06x Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Der Wiederaufnahmskläger trägt die Behauptungslast und Beweislast für den Mangel des Verschuldens. (T11) TE OGH 2007-06-12 4 Ob 77/07p Auch; Beis wie T6 TE OGH 2008-01-21 3 Ob 275/08z nur T4 TE OGH 2008-12-22 10 Ob 106/08y Vgl auch; Beisatz: Den Wiederaufnahmskläger trifft bei dem hier geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden daran trifft, die nun geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel nicht schon im Vorprozess vorgebracht zu haben. (T12)Vgl auch; Beisatz: Den Wiederaufnahmskläger trifft bei dem hier geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden daran trifft, die nun geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel nicht schon im Vorprozess vorgebracht zu haben. (T12) Beisatz: Nicht ausreichende Behauptungen machen die Wiederaufnahmsklage unschlüssig und führen zur Zurückweisung der Klage schon im Vorverfahren. (T13) TE OGH 2009-07-22 3 Ob 121/09d Beis wie T9 TE OGH 2009-08-05 6 Ob 30/09v Vgl; Beisatz: Wenn die in der Klage angegebenen Tatsachen und Beweismittel nach den eigenen Behauptungen der klagenden Partei schon im Vorprozess bekannt waren bzw in diesem von der Partei benützt werden konnten, also keine „nova" sind (ausgenommen der Fall des § 531 ZPO), ist die Klage ebenso als unzulässig zurückzuweisen, wie wenn sich das Verschulden des Klägers im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO schon aus den Klagebehauptungen ergibt oder wenn in der Klage jede Behauptung fehlt, dass die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten Beweismittels im Vorprozess ohne Verschulden unmöglich gewesen wäre. (T14)Vgl; Beisatz: Wenn die in der Klage angegebenen Tatsachen und Beweismittel nach den eigenen Behauptungen der klagenden Partei schon im Vorprozess bekannt waren bzw in diesem von der Partei benützt werden konnten, also keine „nova" sind (ausgenommen der Fall des Paragraph 531, ZPO), ist die Klage ebenso als unzulässig zurückzuweisen, wie wenn sich das Verschulden des Klägers im Sinne des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO schon aus den Klagebehauptungen ergibt oder wenn in der Klage jede Behauptung fehlt, dass die Geltendmachung des als Wiederaufnahmsgrund angeführten Beweismittels im Vorprozess ohne Verschulden unmöglich gewesen wäre. (T14) TE OGH 2009-12-18 6 Ob 230/09f Vgl auch; Beisatz: Ein die Wiederaufnahmsklage ausschließendes Verschulden ist aber von Amts wegen zu berücksichtigen. (T15) TE OGH 2011-04-07 2 Ob 47/11t Auch; Beisatz: Es sind konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen. Die alleinige Berufung des Klägers auf mangelndes Verschulden, ohne dies näher darzulegen und ein Tatsachensubstrat zu behaupten, aufgrund dessen die Verschuldensfrage beurteilt werden kann, ist nicht ausreichend. (T16) Beis wie T13 TE OGH 2011-10-25 9 Ob 52/11d nur T1; Beis wie T11 TE OGH 2011-12-21 9 Ob 66/11p TE OGH 2012-06-14 3 Ob 70/12h TE OGH 2015-03-24 10 Ob 15/15a Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2015-03-18 3 Ob 231/14p Auch; Beis wie T16 TE OGH 2015-03-03 1 Ob 3/15w Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9 TE OGH 2016-12-19 5 Ob 215/16b Beis wie T11 TE OGH 2017-06-29 8 ObA 31/17t TE OGH 2017-07-07 6 Ob 46/17h TE OGH 2017-11-28 9 ObA 102/17s Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 2017-11-21 4 Ob 139/17w Auch; Beis wie T15 TE OGH 2018-06-28 9 Ob 33/18w Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T16 TE OGH 2018-06-20 7 Ob 98/18i Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2018-07-24 9 ObA 57/18z TE OGH 2019-08-28 7 Ob 55/19t Beis wie T12 TE OGH 2019-09-11 3 Ob 170/19z Vgl; Beis wie T11; Beis wie T16 TE OGH 2019-10-23 1 Ob 178/19m Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T14 TE OGH 2019-12-19 6 Ob 161/19y Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T14 TE OGH 2023-02-28 1 Ob 16/23v vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12 TE OGH 2024-09-25 1 Ob 109/24x nur T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T9; Beisatz wie T13; Beisatz wie T14 TE OGH 2025-01-30 5 Ob 120/24v Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12; Beisatz wie T16; Beisatz wie T13; nur T1; Beisatz wie T14 TE OGH 2025-12-16 1 Ob 174/25g Beisatz wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044558
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