RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0003917 Entscheidungsdatum18.10.1973 Geschäftszahl6Ob213/73; 1Ob522/76; 5Ob656/83; 7Ob562/84; 7Ob107/02i; 6Ob153/08f; 3Ob156/13g NormABGB §1425 I; AußStrG §16 BIII2d; EO §308 AABGB §1425 römisch eins; AußStrG §16 BIII2d; EO §308 A RechtssatzDie Überweisung zur Einziehung ermächtigt gemäß § 308 Abs 1 EO den Betreibenden (Dritterlagsgegner), namens des Verpflichteten (Zweiterlagsgegner) vom Drittschuldner (Republik Österreich als Erlagsgericht) die Entrichtung des im Überweisungsbeschluss bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung zu begehren. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass das ursprüngliche Recht des Zweiterlagsgegners, die Zustimmung zur Ausfolgung des Betrages an den Dritterlagsgegner zu erklären oder zu versagen, auf den Überweisungsgläubiger - dies ist hier eben ein Miterlagsgegner - übergegangen ist. Es verhält sich also nicht so, dass dem Ausfolgungsauftrag das Hindernis einer fehlenden Zustimmung des Zweiterlagsgegner im Wege steht. Eines in anders gelagerten Fällen allerdings notwendigen Urteils auf Zustimmung zur Ausfolgung (EvBl 1970/3 S 13) bedarf es im vorliegenden Fall wegen der Wirkung des § 308 Abs 1 EO nicht. Da das Rekursgericht diese ausdrückliche Bestimmung nicht beachtet hat, ist der angefochtene Beschluss im Sinn des § 16 AußStrG offenbar gesetzwidrig.Die Überweisung zur Einziehung ermächtigt gemäß Paragraph 308, Absatz eins, EO den Betreibenden (Dritterlagsgegner), namens des Verpflichteten (Zweiterlagsgegner) vom Drittschuldner (Republik Österreich als Erlagsgericht) die Entrichtung des im Überweisungsbeschluss bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung zu begehren. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass das ursprüngliche Recht des Zweiterlagsgegners, die Zustimmung zur Ausfolgung des Betrages an den Dritterlagsgegner zu erklären oder zu versagen, auf den Überweisungsgläubiger - dies ist hier eben ein Miterlagsgegner - übergegangen ist. Es verhält sich also nicht so, dass dem Ausfolgungsauftrag das Hindernis einer fehlenden Zustimmung des Zweiterlagsgegner im Wege steht. Eines in anders gelagerten Fällen allerdings notwendigen Urteils auf Zustimmung zur Ausfolgung (EvBl 1970/3 S 13) bedarf es im vorliegenden Fall wegen der Wirkung des Paragraph 308, Absatz eins, EO nicht. Da das Rekursgericht diese ausdrückliche Bestimmung nicht beachtet hat, ist der angefochtene Beschluss im Sinn des Paragraph 16, AußStrG offenbar gesetzwidrig. EntscheidungstexteTE OGH 1973-10-18 6 Ob 213/73 SZ 46/107 = EvBl 1974/80 S 180 = JBl 1974,625 (ablehnend Hoyer JBl 1974,626) TE OGH 1976-04-07 1 Ob 522/76 nur: Die Überweisung zur Einziehung ermächtigt gemäß § 308 Abs 1 EO den Betreibenden (Dritterlagsgegner), namens des Verpflichteten (Zweiterlagsgegner) vom Drittschuldner (Republik Österreich als Erlagsgericht) die Entrichtung des im Überweisungsbeschluss bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung zu begehren. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass das ursprüngliche Recht des Zweiterlagsgegners, die Zustimmung zur Ausfolgung des Betrages an den Dritterlagsgegner zu erklären oder zu versagen, auf den Überweisungsgläubiger - dies ist hier eben ein Miterlagsgegner - übergegangen ist. (T1);nur: Die Überweisung zur Einziehung ermächtigt gemäß Paragraph 308, Absatz eins, EO den Betreibenden (Dritterlagsgegner), namens des Verpflichteten (Zweiterlagsgegner) vom Drittschuldner (Republik Österreich als Erlagsgericht) die Entrichtung des im Überweisungsbeschluss bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung zu begehren. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass das ursprüngliche Recht des Zweiterlagsgegners, die Zustimmung zur Ausfolgung des Betrages an den Dritterlagsgegner zu erklären oder zu versagen, auf den Überweisungsgläubiger - dies ist hier eben ein Miterlagsgegner - übergegangen ist. (T1); Beisatz: Bestand das Erfordernis einer Zustimmung des Verpflichteten infolge früherer Überweisung des Ausfolgungsanspruchs bereits vor der Annahme des Erlags durch das Verwahrschaftsgericht nicht mehr, hat dieses aber dennoch in seinem - rechtskräftig gewordenen - Beschluss den Verpflichteten als Erlagsgegner bezeichnet und die Ausfolgung an dessen Zustimmung gebunden, so ist diese Voraussetzung der Ausfolgung. (T2) TE OGH 1983-09-27 5 Ob 656/83 nur T1 TE OGH 1984-05-24 7 Ob 562/84 Auch; nur T1 TE OGH 2002-06-12 7 Ob 107/02i Vgl auch; Beisatz: Betreibender beziehungsweise Überweisungsgläubiger nach § 308 EO ist der Erleger Verpflichteter der Erlagsgegner. (T3)Vgl auch; Beisatz: Betreibender beziehungsweise Überweisungsgläubiger nach Paragraph 308, EO ist der Erleger Verpflichteter der Erlagsgegner. (T3) TE OGH 2008-08-07 6 Ob 153/08f Vgl; Beisatz: Wurde dem betreibenden Gläubiger (Miterlagsgegner) ein Gerichtserlag, auf dessen Ausfolgung der Verpflichtete sonst Anspruch hätte, zur Einziehung überwiesen, so benötigt er zur Bewirkung einer Zahlung des Drittschuldners (der Ausfolgung) an ihn weder eine Einwilligung des Verpflichteten noch ein Urteil, das dessen fehlende Einwilligung ersetzen soll, wenn der Miterlagsgegner den zur Einziehung überwiesenen Ausfolgungsanspruch des Dritten in dessen Namen geltend macht. (T4) TE OGH 2014-02-19 3 Ob 156/13g Auch; Beis wie T4; Beisatz: Schließen einander Herausgabeansprüche aus und pfändet ein Erlagsgegner den Ausfolgungsanspruch eines anderen Erlagsgegners, so gesteht er zu, dass dieser andere den Ausfolgungsanspruch hat. Der Überweisungsgläubiger gibt damit auch den eigenen Ausfolgungsanspruch auf, soweit er mit dem des anderen in Widerspruch steht (so schon 6 Ob 153/08f). (T5)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.