RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.10.1973 Geschäftszahl3Ob172/73; 3Ob1031/87; 3Ob218/99a; 3Ob280/01z; 8Ob55/03a NormEO §341 G; KO §193 Abs2; RechtssatzDer Bestimmung des § 341 Abs 1 Satz 2 EO liegt der Gedanke zugrunde, daß jene Gewerbe der Exekution entzogen sein sollen, bei denen die Person des Unternehmers von solcher Wichtigkeit ist, daß ihr Ersatz durch eine Zwangsverwalter das Unternehmen zerstört.Der Bestimmung des Paragraph 341, Absatz eins, Satz 2 EO liegt der Gedanke zugrunde, daß jene Gewerbe der Exekution entzogen sein sollen, bei denen die Person des Unternehmers von solcher Wichtigkeit ist, daß ihr Ersatz durch eine Zwangsverwalter das Unternehmen zerstört. EntscheidungstexteTE OGH 1973/10/23 3 Ob 172/73 EvBl 1974/73 S 162 = MietSlg 25613 = SZ 46/108 TE OGH 1987/12/02 3 Ob 1031/87 Vgl auch; Beisatz: Ob der Grundgedanke dieser Exekutionsbeschränkung auf das konkrete, in Exekution gezogene, an den Nachweis der Befähigung geknüpfte konzessionierte Gewerbe zutrifft, ist nicht zu prüfen, weil die im § 341 Abs 1 Satz 2 EO bezeichneten Gewerbe kraft Gesetzes kein Exekutionsobjekt bilden und der Rechtsprechung eine Korrektur des Gesetzgebers verwehrt ist. (T1) Vgl auch; Beisatz: Ob der Grundgedanke dieser Exekutionsbeschränkung auf das konkrete, in Exekution gezogene, an den Nachweis der Befähigung geknüpfte konzessionierte Gewerbe zutrifft, ist nicht zu prüfen, weil die im Paragraph 341, Absatz eins, Satz 2 EO bezeichneten Gewerbe kraft Gesetzes kein Exekutionsobjekt bilden und der Rechtsprechung eine Korrektur des Gesetzgebers verwehrt ist. (T1) TE OGH 1999/09/15 3 Ob 218/99a Ähnlich; Beisatz: Der Betrieb einer Schischule nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 muß keineswegs höchstpersönlich vom Schischulinhaber geführt werden. (T2) TE OGH 2002/04/24 3 Ob 280/01z Auch TE OGH 2003/06/12 8 Ob 55/03a Auch; Beisatz: Es entspricht der herrschenden Ansicht, dass das aus §341 Abs 1 Satz 1 EO abzuleitende Verbot des Unternehmensverkaufes im Konkursverfahren nicht gilt und der Pfändungsschutz im Konkurs keine Konsequenzen hat. (T3); Beisatz: Die Verwertung hat dann zu unterbleiben, wenn das Unternehmen wegen der Prägung durch die Person des Schuldners höchstens zu unbeträchtlichen Schleuderpreisen veräußert werden könnte und überdies dem Schuldner keine andere Einnahmequelle offenstehen würde (teleologische Reduktion des §193 Abs2 KO). (T4); Beisatz: Hier: Verwertung gerechtfertigt, wenn trotz Berücksichtigung der zu erwartenden Massekosten nahezu 10% der angemeldeten Forderungen erzielt werden kann. (T5) Auch; Beisatz: Es entspricht der herrschenden Ansicht, dass das aus §341 Absatz eins, Satz 1 EO abzuleitende Verbot des Unternehmensverkaufes im Konkursverfahren nicht gilt und der Pfändungsschutz im Konkurs keine Konsequenzen hat. (T3); Beisatz: Die Verwertung hat dann zu unterbleiben, wenn das Unternehmen wegen der Prägung durch die Person des Schuldners höchstens zu unbeträchtlichen Schleuderpreisen veräußert werden könnte und überdies dem Schuldner keine andere Einnahmequelle offenstehen würde (teleologische Reduktion des §193 Abs2 KO). (T4); Beisatz: Hier: Verwertung gerechtfertigt, wenn trotz Berücksichtigung der zu erwartenden Massekosten nahezu 10% der angemeldeten Forderungen erzielt werden kann. (T5) RechtssatznummerRS0004305
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.