3Ob181/73
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.10.1973 Geschäftszahl3Ob181/73; 7Ob728/81; 1Ob38/83 NormABGB §1037;
ABGB §1040;
ABGB §1041 A1;
RechtssatzBei verbotswidriger Geschäftsführung ist nicht nur die Klage nach § 1037 ABGB gem § 1040 ABGB ausgeschlossen, sondern auch die Verwendungsklage.Bei verbotswidriger Geschäftsführung ist nicht nur die Klage nach Paragraph 1037, ABGB gem Paragraph 1040, ABGB ausgeschlossen, sondern auch die Verwendungsklage.
EntscheidungstexteTE OGH 1973/10/23 3 Ob 181/73 TE OGH 1982/04/15 7 Ob 728/81 TE OGH 1984/01/11 1 Ob 38/83 Beisatz: Ebenso ein Bereicherungsanspruch. (T1) RechtssatznummerRS0019806