3Ob183/73
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.10.1973 Geschäftszahl3Ob183/73 NormABGB §614;
AußStrG §16 BIII2c;
AußStrG §77;
RechtssatzDie Rechtsmeinung, ein Kurator sei auch dann gemäß § 77 AußStrG zu bestellen, falls die Regel des § 614 ABGB grundsätzlich für eine gemeine Substitution spricht, eine fideikommissarische Substitution aber nicht von vornherein auszuschließen sei, ist nicht offenbar gesetzwidrig.Die Rechtsmeinung, ein Kurator sei auch dann gemäß Paragraph 77, AußStrG zu bestellen, falls die Regel des Paragraph 614, ABGB grundsätzlich für eine gemeine Substitution spricht, eine fideikommissarische Substitution aber nicht von vornherein auszuschließen sei, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
EntscheidungstexteTE OGH 1973/10/23 3 Ob 183/73 RechtssatznummerRS0087085