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{'item': ['3Ob184/73', '3Ob126/95']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.10.1973 Geschäftszahl3Ob184/73; 3Ob126/95 NormEO §10a A; EO §63 Z2; RechtssatzNach § 63 Z 2 EO hat der Exekutionsbewilligungsbeschluß den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes zu enthalten, bei einer Exekution wegen einer Geldforderung also den hereinzubringenden Betrag. Dies gilt auch für eine Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsrückständen, und zwar auch dann, wenn die Exekution auf Grund eines Exekutionstitels iS des § 10 a EO geführt werden sollte. In einem solchen Fall hat das die Exekution bewilligende Gericht den Unterhaltsrückstand nach § 10 a Abs 1 EO zu berechnen und diesen Betrag im Bewilligungsbeschluß anzuführen. Die ziffernmäßige Berechnung des Unterhaltsrückstandes darf in der Exekutionsbewilligung nicht einer späteren Bestimmung vorbehalten werden (Heller-Berger-Stix S 259, 263 und 268; 3 Ob 160/52, 7 Ob 139/57). Fehlt die ziffernmäßige Angabe des hereinzubringenden Unterhaltsrückstandes, so ist der Exekutionsbewilligungsbeschluß nicht vollziehbar. Dies gilt auch dann, wenn die Exekution wegen des Unterhaltsrückstandes auf ein Arbeitseinkommen des Verpflichteten bei jenem Dienstgeber geführt wird, bei dem die Dienstgebererklärung zur ziffernmäßigen Berechnung des Unterhaltsrückstandes nach § 10 a Abs 1 EO einzuholen wäre.Nach Paragraph 63, Ziffer 2, EO hat der Exekutionsbewilligungsbeschluß den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes zu enthalten, bei einer Exekution wegen einer Geldforderung also den hereinzubringenden Betrag. Dies gilt auch für eine Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsrückständen, und zwar auch dann, wenn die Exekution auf Grund eines Exekutionstitels iS des Paragraph 10, a EO geführt werden sollte. In einem solchen Fall hat das die Exekution bewilligende Gericht den Unterhaltsrückstand nach Paragraph 10, a Absatz eins, EO zu berechnen und diesen Betrag im Bewilligungsbeschluß anzuführen. Die ziffernmäßige Berechnung des Unterhaltsrückstandes darf in der Exekutionsbewilligung nicht einer späteren Bestimmung vorbehalten werden (Heller-Berger-Stix S 259, 263 und 268; 3 Ob 160/52, 7 Ob 139/57). Fehlt die ziffernmäßige Angabe des hereinzubringenden Unterhaltsrückstandes, so ist der Exekutionsbewilligungsbeschluß nicht vollziehbar. Dies gilt auch dann, wenn die Exekution wegen des Unterhaltsrückstandes auf ein Arbeitseinkommen des Verpflichteten bei jenem Dienstgeber geführt wird, bei dem die Dienstgebererklärung zur ziffernmäßigen Berechnung des Unterhaltsrückstandes nach Paragraph 10, a Absatz eins, EO einzuholen wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1973/10/23 3 Ob 184/73 EvBl 1974/152 S 329 TE OGH 1996/10/30 3 Ob 126/95 nur: Nach § 63 Z 2 EO hat der Exekutionsbewilligungsbeschluß den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes zu enthalten, bei einer Exekution wegen einer Geldforderung also den hereinzubringenden Betrag. Dies gilt auch für eine Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsrückständen, und zwar auch dann, wenn die Exekution auf Grund eines Exekutionstitels iS des § 10 a EO geführt werden sollte. In einem solchen Fall hat das die Exekution bewilligende Gericht den Unterhaltsrückstand nach § 10 a Abs 1 EO zu berechnen und diesen Betrag im Bewilligungsbeschluß anzuführen. (T1) nur: Nach Paragraph 63, Ziffer 2, EO hat der Exekutionsbewilligungsbeschluß den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes zu enthalten, bei einer Exekution wegen einer Geldforderung also den hereinzubringenden Betrag. Dies gilt auch für eine Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsrückständen, und zwar auch dann, wenn die Exekution auf Grund eines Exekutionstitels iS des Paragraph 10, a EO geführt werden sollte. In einem solchen Fall hat das die Exekution bewilligende Gericht den Unterhaltsrückstand nach Paragraph 10, a Absatz eins, EO zu berechnen und diesen Betrag im Bewilligungsbeschluß anzuführen. (T1) RechtssatznummerRS0000462

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.