RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001454 Entscheidungsdatum23.10.1973 Geschäftszahl3Ob184/73; 3Ob170/74; 3Ob82/77; 3Ob50/80; 3Ob127/80; 3Ob72/98d; 3Ob213/02y; 3Ob57/03h; 3Ob232/03v; 3Ob111/03z; 3Ob115/05s; 3Ob292/05w; 9ObA68/08b; 3Ob44/10g; 3Ob64/12a; 3Ob167/13z; 3Ob206/15p; 3Ob242/15g; 3Ob86/16t; 3Ob205/17v; 3Ob61/19w; 3Ob240/19v; 3Ob100/20g; 3Ob184/20k NormEO §35 Abs1 C RechtssatzNach § 35 Abs 1 EO können Einwendungen im Zuge eines Exekutionsverfahrens nur gegen den Anspruch erhoben werden, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz; spätestens in diesem Augenblick muss die Exekution in Ansehung des nach § 35 EO bekämpften Anspruches bewilligt sein (§ 406 ZPO), widrigens die Klage abzuweisen ist.Nach Paragraph 35, Absatz eins, EO können Einwendungen im Zuge eines Exekutionsverfahrens nur gegen den Anspruch erhoben werden, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz; spätestens in diesem Augenblick muss die Exekution in Ansehung des nach Paragraph 35, EO bekämpften Anspruches bewilligt sein (Paragraph 406, ZPO), widrigens die Klage abzuweisen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1973-10-23 3 Ob 184/73 Veröff: EvBl 1974/152 S 329 TE OGH 1974-09-17 3 Ob 170/74 TE OGH 1977-09-20 3 Ob 82/77 nur: Nach § 35 Abs 1 EO können Einwendungen im Zuge eines Exekutionsverfahrens nur gegen den Anspruch erhoben werden, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde. (T1) nur: Nach Paragraph 35, Absatz eins, EO können Einwendungen im Zuge eines Exekutionsverfahrens nur gegen den Anspruch erhoben werden, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde. (T1) Beisatz: Die Exekution muss noch im Zeitpunkt der Einbringung der Oppositionsklage anhängig sein. (T2) TE OGH 1980-09-10 3 Ob 50/80 Auch; SZ 53/111 TE OGH 1981-03-11 3 Ob 127/80 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1999-09-15 3 Ob 72/98d nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Exekutionsverfahren ist jedenfalls "im Zug", solange es nicht endgültig eingestellt oder gänzlich beendet ist. (T3) TE OGH 2003-02-26 3 Ob 213/02y Vgl auch; Beisatz: "Im Zuge des Exekutionsverfahrens" bedeutet nach nunmehr ganz überwiegender Auffassung die Zeit zwischen der Exekutionsbewilligung und der Beendigung oder Einstellung einer Exekution. (T4) Beisatz: Die Geltendmachung eines Oppositionsgrunds setzt die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung nicht voraus. Die fehlende Rechtskraft der Exekutionsbewilligung allein rechtfertigt die Abweisung des Oppositionsbegehrens nicht. Lediglich dann, wenn bei Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz der Exekutionsantrag bereits rechtskräftig abgewiesen ist, muss es bei fehlender Einschränkung auf Kosten zur Klageabweisung kommen (so bereits auch RZ 1974/19). (T5) Veröff: SZ 2003/19 TE OGH 2003-03-26 3 Ob 57/03h Auch TE OGH 2003-12-17 3 Ob 232/03v Vgl auch; Beisatz: Die Oppositionsklage ist abzuweisen, wenn die Anlassexekution im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz nicht mehr anhängig ist, soweit nicht der Kläger die Klage zurückgezogen hat. (T6) TE OGH 2004-02-25 3 Ob 111/03z Auch; nur: Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz; spätestens in diesem Augenblick muss die Exekution in Ansehung des nach § 35 EO bekämpften Anspruches bewilligt sein (§ 406 ZPO), widrigens die Klage abzuweisen ist. (T7)Auch; nur: Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz; spätestens in diesem Augenblick muss die Exekution in Ansehung des nach Paragraph 35, EO bekämpften Anspruches bewilligt sein (Paragraph 406, ZPO), widrigens die Klage abzuweisen ist. (T7) Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5 nur: Die Geltendmachung eines Oppositionsgrunds setzt die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung nicht voraus. Wenn bei Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz der Exekutionsantrag bereits rechtskräftig abgewiesen ist, muss es bei fehlender Einschränkung auf Kosten zur Klageabweisung kommen. (T8) Beisatz: Wird die bei Einbringung der Oppositionsklage zunächst anhängig gewesene Exekution in der Folge beendet oder eingestellt oder wird die Exekutionsbewilligung durch die Rechtsmittelinstanzen beseitigt, so ist die Klage (bei Einstellung erst nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses) wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses abzuweisen, sofern die oppositionsklagende Partei das Klagebegehren nicht auf Kosten eingeschränkt hat. (T9) TE OGH 2005-07-27 3 Ob 115/05s Vgl auch; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2006-03-29 3 Ob 292/05w Vgl auch; Beisatz: Ein Ausspruch des Erlöschens von Unterhaltsansprüchen kann nicht erfolgen, soweit die Exekution bereits durch Einstellung oder Einschränkung beendet war. (T10) Veröff: SZ 2006/44 TE OGH 2008-07-09 9 ObA 68/08b Auch; nur T1 TE OGH 2010-05-26 3 Ob 44/10g Auch; nur T7 TE OGH 2012-05-15 3 Ob 64/12a Auch; nur T1 TE OGH 2013-10-29 3 Ob 167/13z Auch; nur T1 TE OGH 2015-12-16 3 Ob 206/15p Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T9 TE OGH 2016-01-20 3 Ob 242/15g Auch; Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Oppositionsantrag gemäß § 35 Abs 2 S 3 EO idF BGBl 2014/69. (T11)Auch; Beis wie T4; Beis wie T10; Beisatz: Oppositionsantrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, S 3 EO in der Fassung BGBl 2014/69. (T11) TE OGH 2016-08-24 3 Ob 86/16t nur T1 TE OGH 2018-03-21 3 Ob 205/17v Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2019-04-26 3 Ob 61/19w nur T1; Bem: siehe auch 3 Ob 59/19a, 3 Ob 60/19y (T12) TE OGH 2020-02-26 3 Ob 240/19v Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2020-09-02 3 Ob 100/20g Beisatz: Nichts anderes gilt für die Impugnationsklage. (T13) TE OGH 2020-12-01 3 Ob 184/20k nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001454
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