RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018335 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl5Ob157/73; 6Ob637/79; 6Ob650/79; 7Ob716/81 (7Ob717/81); 1Ob650/88; 1Ob692/89; 9ObA8/91 (90bA9/91); 4Ob45/91; 9Ob2065/96h; 1Ob342/97v; 10Ob61/99i; 3Ob10/98m; 8Ob295/99m; 7Ob328/99g; 7Ob265/01y; 1Ob238/02k; 3Ob85/02z; 5Ob77/03i; 8Ob4/07g; 3Ob44/09f; 1Ob10/09s; 8Ob89/10m; 9ObA36/11a; 4Ob193/13f; 4Ob217/13k; 8ObA59/15g; 4Ob8/25t; 9Ob116/25m; 8Ob159/25b NormABGB §918 Ib1 ABGB §936 IVABGB §936 römisch vier HVG §24 HVG §29 IHVG §29 römisch eins HVertrG 1993 §24 RechtssatzDie analoge Anwendung des Handelsvertreterrechtes auf Eigenhändler, die auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses im eigenen Namen und für eigene Rechnung die von ihnen eingekauften Waren eines Unternehmers weiterverkaufen, erscheint gerechtfertigt, wenn die Auslegung der vereinbarten Vertragsbeziehungen ergibt, dass es sich tatsächlich und wirtschaftlich um die Begründung von Rechtsbeziehungen handelt, die denen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter entsprechen, welche Rechtsansicht auch im deutschen Rechtsbereich insbesondere in Fällen vertreten wird, in denen dem Eigenhändler das Alleinverkaufsrecht für einen bestimmten Bezirk eingeräumt wurde (vgl Schlegelberger HGB
- Auflage Anmerkung 20 a zu § 84 HGB).Die analoge Anwendung des Handelsvertreterrechtes auf Eigenhändler, die auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses im eigenen Namen und für eigene Rechnung die von ihnen eingekauften Waren eines Unternehmers weiterverkaufen, erscheint gerechtfertigt, wenn die Auslegung der vereinbarten Vertragsbeziehungen ergibt, dass es sich tatsächlich und wirtschaftlich um die Begründung von Rechtsbeziehungen handelt, die denen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter entsprechen, welche Rechtsansicht auch im deutschen Rechtsbereich insbesondere in Fällen vertreten wird, in denen dem Eigenhändler das Alleinverkaufsrecht für einen bestimmten Bezirk eingeräumt wurde vergleiche Schlegelberger HGB
- Auflage Anmerkung 20 a zu Paragraph 84, HGB). EntscheidungstexteTE OGH 1973-10-24 5 Ob 157/73 Veröff: SZ 46/109 = JBl 1975,34 (teilweise kritisch Bydlinski) TE OGH 1979-11-28 6 Ob 637/79 Auch; Veröff: HS 11739 TE OGH 1979-08-29 6 Ob 650/79 vgl TE OGH 1982-03-18 7 Ob 716/81 Auch TE OGH 1988-10-11 1 Ob 650/88 Auch TE OGH 1989-11-29 1 Ob 692/89 Veröff: SZ 62/184 = EvBl 1990/96 S 468 = ecolex 1990,22 = RdW 1990,285 TE OGH 1991-04-10 9 ObA 8/91 nur: Die analoge Anwendung des Handelsvertreterrechtes auf Eigenhändler, die auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses im eigenen Namen und für eigene Rechnung die von ihnen eingekauften Waren eines Unternehmers weiterverkaufen, erscheint gerechtfertigt, wenn die Auslegung der vereinbarten Vertragsbeziehungen ergibt, dass es sich tatsächlich und wirtschaftlich um die Begründung von Rechtsbeziehungen handelt, die denen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter entsprechen. (T1) Anm: Veröff: RdW 1991,323 = WBl 1991,332 = Arb 10939Anmerkung, Veröff: RdW 1991,323 = WBl 1991,332 = Arb 10939 TE OGH 1991-07-09 4 Ob 45/91 Vgl auch TE OGH 1997-12-17 9 Ob 2065/96h Auch; nur T1 TE OGH 1998-06-30 1 Ob 342/97v nur T1; Beisatz: Hier: HVertrG
- (T2) TE OGH 1999-03-30 10 Ob 61/99i nur T1 TE OGH 1999-08-25 3 Ob 10/98m Vgl auch; Beisatz: Die hiefür maßgebenden Kriterien sind vor allem, dass der Händler zur Absatzförderung und Warenabnahme verpflichtet ist, eine entsprechende Verkaufs- und Kundendienstorganisation und ein angemessenes Lager unterhalten muss, sich an der Einführung neuer Modelle zu beteiligen hat und der Hersteller ein Weisungsrecht, die Befugnis zum jederzeitigen Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten sowie ein Einsichtsrecht in die Bücher hat. (T3) TE OGH 2000-05-25 8 Ob 295/99m Auch TE OGH 2000-09-15 7 Ob 328/99g Auch; nur T1 TE OGH 2001-12-07 7 Ob 265/01y Vgl auch; nur T1 TE OGH 2002-11-26 1 Ob 238/02k Vgl; Beisatz: Hier: Die Rechtsstellung der beklagten Partei ist jener eines Handelsvertreters nicht derart angenähert, dass eine analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht gerechtfertigt erscheint. Insbesondere fehlen folgende wesentliche Elemente eines Handelsvertretervertrags: Es wurde kein Wettbewerbsverbot vereinbart; die beklagte Partei führte in geringem Ausmaß Fremdprodukte; sie war in ihrer geschäftlichen Gestion frei und nicht in den Betrieb der klagenden Partei eingebunden; die klagende Partei hatte keinerlei Weisungs- und Kontrollrechte; für die Preisbildung bestanden keine zwingenden Vorschriften; es gab keinerlei Abnahmeverpflichtung. (T4) TE OGH 2002-12-18 3 Ob 85/02z Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dazu kommt, dass der Vertragshändler verpflichtet sein muss, seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen. Dem steht es gleich, wenn dem Vertragspartner bloß tatsächlich ermöglicht wird, den vom Vertragshändler erworbenen Kundenstamm auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses kontinuierlich zu nutzen (vgl 3 Ob 10/98m mwN aus der Rsp). (T5); Beisatz: Weiters ist maßgebend, dass die dem Vertragshändler zustehende Handelsspanne auch bereits die Werterhöhung des good will beim Hersteller bei Überlassung eines kontinuierlichen Kundenstocks abgegolten hat (vgl SZ 62/184; 3 Ob 10/98m). Dabei kommt der prozentuellen Höhe des Rohaufschlags keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Vielmehr muss nicht generell, sondern für die betreffende Branche ermittelt werden, ob eine Abdeckung des Wertzuwachses mit der Handelsspanne tatsächlich erfolgt ist. (T6)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dazu kommt, dass der Vertragshändler verpflichtet sein muss, seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen. Dem steht es gleich, wenn dem Vertragspartner bloß tatsächlich ermöglicht wird, den vom Vertragshändler erworbenen Kundenstamm auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses kontinuierlich zu nutzen vergleiche 3 Ob 10/98m mwN aus der Rsp). (T5); Beisatz: Weiters ist maßgebend, dass die dem Vertragshändler zustehende Handelsspanne auch bereits die Werterhöhung des good will beim Hersteller bei Überlassung eines kontinuierlichen Kundenstocks abgegolten hat vergleiche SZ 62/184; 3 Ob 10/98m). Dabei kommt der prozentuellen Höhe des Rohaufschlags keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Vielmehr muss nicht generell, sondern für die betreffende Branche ermittelt werden, ob eine Abdeckung des Wertzuwachses mit der Handelsspanne tatsächlich erfolgt ist. (T6) TE OGH 2003-05-13 5 Ob 77/03i nur T1 TE OGH 2007-01-31 8 Ob 4/07g nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2009-04-22 3 Ob 44/09f nur T1; Beisatz: Hier: HVertrG 1993 analoge Anwendung des §
- (T7); Beisatz: Maßgebliche Kriterien dafür sind vor allem ob ein Wettbewerbsverbot, Weisungs- und Kontrollrechte, Abnahmeverpflichtungen und Preisbindungsvorschriften bestehen, der Händler eine entsprechende Verkaufs- und Kundendienstorganisation und ein angemessenes Lager zu unterhalten und sich an der Einführung neuer Modelle zu beteiligen hat. (T8)nur T1; Beisatz: Hier: HVertrG 1993 analoge Anwendung des Paragraph 24, (T7); Beisatz: Maßgebliche Kriterien dafür sind vor allem ob ein Wettbewerbsverbot, Weisungs- und Kontrollrechte, Abnahmeverpflichtungen und Preisbindungsvorschriften bestehen, der Händler eine entsprechende Verkaufs- und Kundendienstorganisation und ein angemessenes Lager zu unterhalten und sich an der Einführung neuer Modelle zu beteiligen hat. (T8) TE OGH 2009-05-05 1 Ob 10/09s Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Das Fehlen einzelner Elemente führt nicht zum Verlust eines Ausgleichsanspruchs. Maßgeblich ist im Sinn eines beweglichen Systems das Überwiegen der Elemente des Handelsvertretervertrags. (T9) TE OGH 2011-05-25 8 Ob 89/10m Auch; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Die Beurteilung, ob diese Kriterien in Bezug auf das Vertragsverhältnis der Streitteile in ausreichendem Maß erfüllt waren, um den Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG zu begründen, ist eine nicht revisible Frage des Einzelfalls. (T10)Auch; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Die Beurteilung, ob diese Kriterien in Bezug auf das Vertragsverhältnis der Streitteile in ausreichendem Maß erfüllt waren, um den Ausgleichsanspruch nach Paragraph 24, HVertrG zu begründen, ist eine nicht revisible Frage des Einzelfalls. (T10) TE OGH 2011-08-29 9 ObA 36/11a Vgl auch; nur T1 TE OGH 2014-02-17 4 Ob 193/13f Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2014-03-25 4 Ob 217/13k Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Dass ein Vertragshändler auch bei bloß faktischem Überlassen des Kundenstamms einen Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG haben kann, führt nicht dazu, dass er ohne darauf gerichtete Vereinbarung zu einem solchen Überlassen verpflichtet wäre. (T11)Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Dass ein Vertragshändler auch bei bloß faktischem Überlassen des Kundenstamms einen Ausgleichsanspruch nach Paragraph 24, HVertrG haben kann, führt nicht dazu, dass er ohne darauf gerichtete Vereinbarung zu einem solchen Überlassen verpflichtet wäre. (T11) TE OGH 2016-05-24 8 ObA 59/15g Auch; Beis wie T9 TE OGH 2025-05-22 4 Ob 8/25t vgl; Beisatz nur wie T9 TE OGH 2025-11-20 9 Ob 116/25m nur T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 TE OGH 2026-01-28 8 Ob 159/25b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018335