RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018368 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl5Ob157/73; 3Ob540/81; 1Ob737/81; 6Ob571/83; 3Ob552/83; 6Ob763/83; 8Ob607/84; 6Ob531/85 (6Ob532/85); 2Ob613/86; 1Ob675/87; 1Ob641/87; 5Ob607/88; 8Ob603/89; 3Ob595/90; 4Ob45/91; 7Ob585/92; 8Ob538/93; 8Ob1624/93; 1Ob536/93 (1Ob537/93); 8Ob512/94; 6Ob1530/95; 9Ob166/97w; 10Ob351/97h; 9ObA229/97k; 1Ob176/98h; 1Ob340/98a; 4Ob189/99v; 1Ob181/00z; 4Ob324/00a; 7Ob252/01m; 3Ob274/02v; 4Ob211/03p; 10Ob34/05f; 6Ob106/06s; 3Ob66/06m; 4Ob229/07s; 4Ob91/08y; 8Ob119/08w; 5Ob102/09z; 1Ob105/10p; 1Ob143/10a; 4Ob124/12g; 8ObA64/11m; 2Ob173/12y; 6Ob182/13b; 5Ob4/14w; 10Ob26/15v; 6Ob68/15s; 4Ob190/15t; 8ObA53/18d; 9Ob73/25p NormABGB §918 Ib1 ABGB §936 IVABGB §936 römisch vier ABGB §1118 A1 RechtssatzDie Unkündbarkeit eines Dauerschuldverhältnisses steht seiner Auflösung aus einem wichtigen Grund nicht entgegen (so in Ansehung der Bestandverträge MietSlg 23181 ua). Dasselbe gilt für den Fall, dass ein besonderer Auflösungsgrund vereinbart wurde (hier Auflösung eines Eigenhändlervertrages). EntscheidungstexteTE OGH 1973-10-24 5 Ob 157/73 Veröff: SZ 46/109 = JBl 1975,34 (Bydlinski) TE OGH 1981-10-07 3 Ob 540/81 TE OGH 1981-11-18 1 Ob 737/81 Auch; nur: Die Unkündbarkeit eines Dauerschuldverhältnisses steht seiner Auflösung aus einem wichtigen Grund nicht entgegen (so in Ansehung der Bestandverträge MietSlg 23181 ua). (T1) Beisatz: Bei Bestandverträgen ist die vorzeitige Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund im § 1118 ABGB besonders geregelt. (T2)Beisatz: Bei Bestandverträgen ist die vorzeitige Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund im Paragraph 1118, ABGB besonders geregelt. (T2) TE OGH 1983-02-24 6 Ob 571/83 Auch; nur T1 TE OGH 1983-06-15 3 Ob 552/83 Auch; nur T1; Beisatz: Wenn die einem Dauerschuldverhältnis immer zugrundeliegende Vertrauensbasis weggefallen ist. (T3) TE OGH 1984-01-12 6 Ob 763/83 nur T1 TE OGH 1984-11-22 8 Ob 607/84 Beis wie T3; Veröff: SZ 57/186 = RdW 1985,150 = JBl 1985,350 = MietSlg XXXVI/44 TE OGH 1986-06-12 6 Ob 531/85 Auch; Beisatz: Einer Kündigung aus wichtigem Grund ist den Dauerschuldverhältnissen immanent. Eine volle Abdingung der außerordentlichen Kündigung ist unzulässig. (T4) TE OGH 1987-07-07 2 Ob 613/86 nur T1; Veröff: EvBl 1987/176 S 653 TE OGH 1987-11-11 1 Ob 675/87 nur T1 TE OGH 1987-10-21 1 Ob 641/87 nur: Dasselbe gilt für den Fall, dass ein besonderer Auflösungsgrund vereinbart wurde. (T5) Veröff: SZ 60/218 = EvBl 1988/31 S 207 TE OGH 1988-10-11 5 Ob 607/88 Auch; Beis wie T4 nur: Einer Kündigung aus wichtigem Grund ist den Dauerschuldverhältnissen immanent. (T6) TE OGH 1989-06-29 8 Ob 603/89 TE OGH 1990-10-17 3 Ob 595/90 Veröff: WoBl 1991,137 TE OGH 1991-07-09 4 Ob 45/91 Auch; nur T1 TE OGH 1992-07-30 7 Ob 585/92 nur T1; Beisatz: Dabei kommt es nicht so sehr auf eine Vertragsverletzung, sondern auf eine bei Vertragsabschluss nicht absehbare Änderung der Verhältnisse an, Umstände, mit denen bei Abschluss des Vertrages gerechnet werden musste, stellen daher keinen Auflösungsgrund dar. (T7) TE OGH 1993-04-29 8 Ob 538/93 Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1993-09-09 8 Ob 1624/93 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Vermittlungsvertrag. (T8) TE OGH 1993-07-02 1 Ob 536/93 Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kreditverhältnis. (T9) Veröff: SZ 66/81 TE OGH 1994-03-30 8 Ob 512/94 Auch; nur T1 TE OGH 1995-02-23 6 Ob 1530/95 nur T1; Beis wie T7 nur: Umstände, mit denen bei Abschluss des Vertrages gerechnet werden musste, stellen daher keinen Auflösungsgrund dar. (T10) TE OGH 1997-06-25 9 Ob 166/97w Auch; nur T1; Beis wie T7 TE OGH 1997-10-15 10 Ob 351/97h Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 1998-03-11 9 ObA 229/97k nur T5; Beisatz: Die Vertragsbeziehung zwischen dem ehemaligen Arbeitnehmer und dem eine Betriebspension leistenden Arbeitgeber ist als Dauerschuldverhältnis anzusehen. (T11) TE OGH 1998-08-25 1 Ob 176/98h Vgl auch; nur: Die Unkündbarkeit eines Dauerschuldverhältnisses steht seiner Auflösung aus einem wichtigen Grund nicht entgegen. (T12) Beisatz: Gründe, mit denen schon bei Abschluss des Dauerrechtsverhältnisses gerechnet werden musste, oder Veränderungen, die von den Vertragsparteien offensichtlich in Kauf genommen wurden, können dessen vorzeitige Auflösung jedenfalls nicht rechtfertigen. (T13) Veröff: SZ 71/141 TE OGH 1999-03-23 1 Ob 340/98a Vgl auch; nur T1; Beis wie T10 TE OGH 1999-07-13 4 Ob 189/99v Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2000-08-29 1 Ob 181/00z nur T1; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T13 TE OGH 2001-02-13 4 Ob 324/00a Auch; nur T1 Veröff: SZ 74/19 TE OGH 2001-12-07 7 Ob 252/01m Auch TE OGH 2002-11-27 3 Ob 274/02v Vgl auch; nur T12; Beis wie T13 Veröff: SZ 2002/160 TE OGH 2003-12-16 4 Ob 211/03p nur T12; Beis wie T13 Veröff: SZ 2003/169 TE OGH 2006-01-24 10 Ob 34/05f Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier zur Frage des Ausschlusses des außerordentlichen und ordentlichen Kündigungsrechtes bei Gewinnscheinen. (T14) TE OGH 2006-05-24 6 Ob 106/06s nur T1 TE OGH 2006-06-27 3 Ob 66/06m nur T12; Beisatz: Dies gilt aber - wenn der Mietvertrag dem MRG oder doch zumindest den Kündigungsbestimmungen des MRG unterliegt - nur für Gründe, die in der Sphäre des Bestandnehmers liegen. (T15) TE OGH 2008-05-20 4 Ob 229/07s Ähnlich; nur T12; Beisatz: Das gilt - abgesehen von einer aufgrund Vereinbarung unter keinen Umständen entziehbaren Verwaltung, die nur durch Ausschluss nach § 1210 ABGB beendet werden könnte - auch für die Verwalterbestellung in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (T16)Ähnlich; nur T12; Beisatz: Das gilt - abgesehen von einer aufgrund Vereinbarung unter keinen Umständen entziehbaren Verwaltung, die nur durch Ausschluss nach Paragraph 1210, ABGB beendet werden könnte - auch für die Verwalterbestellung in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (T16) Veröff: SZ 2008/65 TE OGH 2008-06-10 4 Ob 91/08y Auch; Beisatz: Ob eine Klausel, die eine Sperre des Diensteangebots bei noch aufrechtem Mobiltelefonievertrag unter Andauern der Zahlungspflicht des Kunden für auf die Zeit der Sperre entfallende Grundentgelte ermöglicht, zulässig ist, unterliegt unabhängig von den Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund einer nachprüfenden Kontrolle. (T17) TE OGH 2009-04-02 8 Ob 119/08w Vgl aber TE OGH 2009-11-10 5 Ob 102/09z Vgl aber; nur T12; Beis wie T15 TE OGH 2010-07-06 1 Ob 105/10p Auch; nur T12; Beis wie T6; Beis wie T14 TE OGH 2010-09-14 1 Ob 143/10a Auch; nur T12; Beisatz: Hier: Vereinbarung über den Ausschluss eines ordentlichen Kündigungsrechts bei Wasserversorgungsverträgen (zwischen einem Monopolisten und den Abnehmern des Wasserversorgungsunternehmens). (T18) TE OGH 2012-08-02 4 Ob 124/12g Vgl auch TE OGH 2012-10-24 8 ObA 64/11m Vgl; Bem: Zur Kündigung eines Pensionskassenvertrags siehe RS0128271. (T19); Veröff: SZ 2012/112 TE OGH 2013-05-29 2 Ob 173/12y Auch; Beis wie T10 TE OGH 2013-11-28 6 Ob 182/13b Vgl; Beisatz: Bei unternehmerischen Fehlentscheidungen, die zu einem wirtschaftlichen Misserfolg und zur Insolvenzgefahr beim Monopolisten führen, kommt es für die Frage, ob dies kostenmäßig auf die Kunden im Weg der Änderungskündigung überwälzt werden kann, darauf an, ob im Vorhinein, also im Zeitpunkt der Entscheidung, die Fehlerhaftigkeit der unternehmerischen Entscheidung erkennbar war. (T20) TE OGH 2014-09-26 5 Ob 4/14w Vgl; Beisatz: Das im Kern unverzichtbare Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen gilt grundsätzlich auch für „obligationsähnliche“ Genussrechtsverhältnisse. Es besteht jedoch nicht, wenn der geltend gemachte Grund ausschließlich in die Risikosphäre des Gläubigers fällt. Verwirklicht sich ausschließlich das vom Gläubiger zu tragende Kapitalmarktrisiko, kommt weder eine außerordentliche Kündigung noch eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Bei vereinbarter Unkündbarkeit ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. (T21) TE OGH 2015-04-28 10 Ob 26/15v Auch; nur T1 TE OGH 2015-06-29 6 Ob 68/15s Auch TE OGH 2015-10-20 4 Ob 190/15t Auch TE OGH 2019-05-24 8 ObA 53/18d Auch; Beis wie T13; Beis ähnlich wie T15, Beis wie T21 TE OGH 2026-03-18 9 Ob 73/25p Beisatz: Hier: Vertragskündigung aus wichtigem Grund, weil die Klägerin ihre Verpflichtung zur Beistellung und Aufrechterhaltung der vereinbarten Sicherheit (einverleibungsfähige Höchstbetragshypothek) nicht mehr erfüllen konnte. (T22) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018368
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.