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{'item': '5Ob176/73 (5Ob214/73); 5Ob146/73 (5Ob155/73); 5Ob179/73 (5Ob215/73); 5Ob180/73 (5Ob216/73); 1Ob566/77; 2Ob149/78; 10ObS286/88; 10ObS253/89;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040667 Entscheidungsdatum23.09.2025 Geschäftszahl5Ob176/73 (5Ob214/73); 5Ob146/73 (5Ob155/73); 5Ob179/73 (5Ob215/73); 5Ob180/73 (5Ob216/73); 1Ob566/77; 2Ob149/78; 10ObS286/88; 10ObS253/89; 3Ob284/01p; 10ObS316/02x; 6Ob241/04s; 9Ob47/05k; 7Ob252/09y; 3Ob80/10a; 7Ob81/10b (7Ob97/10f); 2Ob184/11i; 7Ob53/12p; 6Ob238/12m; 1Ob20/13t; 4Ob87/21d; 9Ob86/24y; 9Ob29/25t NormZPO §355 Abs2 ZPO §362 Abs2 ZPO §488 Abs3 AußStrG § 35AußStrG Paragraph 35 RechtssatzDer Oberste Gerichtshof ist mit Fasching III 489 der Ansicht, dass ein Sachverständiger unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 355 Abs 2 ZPO auch noch im Verfahren zweiter Instanz abgelehnt werden kann. Wie in allen Fällen einer nachträglichen Ablehnung darf dann das bereits erstattete Gutachten des mit Erfolg abgelehnten Sachverständigen nicht mehr als Prozessstoff berücksichtigt werden (Fasching III 486 § 355 Anmerkung 1); das Gericht hat vielmehr im Sinne des § 362 Abs 2 Satz 2 ZPO eine neuerliche Begutachtung durch einen anderen, unbefangenen Sachverständigen anzuordnen. Das gleiche Recht zur Wiederholung eines in erster Instanz durchgeführten Sachverständigenbeweises steht gemäß § 488 Abs 3 ZPO auch dem Berufungsgericht zu.Der Oberste Gerichtshof ist mit Fasching römisch drei 489 der Ansicht, dass ein Sachverständiger unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des Paragraph 355, Absatz 2, ZPO auch noch im Verfahren zweiter Instanz abgelehnt werden kann. Wie in allen Fällen einer nachträglichen Ablehnung darf dann das bereits erstattete Gutachten des mit Erfolg abgelehnten Sachverständigen nicht mehr als Prozessstoff berücksichtigt werden (Fasching römisch drei 486 Paragraph 355, Anmerkung 1); das Gericht hat vielmehr im Sinne des Paragraph 362, Absatz 2, Satz 2 ZPO eine neuerliche Begutachtung durch einen anderen, unbefangenen Sachverständigen anzuordnen. Das gleiche Recht zur Wiederholung eines in erster Instanz durchgeführten Sachverständigenbeweises steht gemäß Paragraph 488, Absatz 3, ZPO auch dem Berufungsgericht zu. EntscheidungstexteTE OGH 1973-10-24 5 Ob 176/73 Veröff: EvBl 1974/66 S 155 TE OGH 1973-10-03 5 Ob 146/73 Veröff: SZ 46/94 TE OGH 1973-10-24 5 Ob 179/73 TE OGH 1973-10-24 5 Ob 180/73 TE OGH 1977-11-21 1 Ob 566/77 Auch TE OGH 1978-09-21 2 Ob 149/78 nur: Der Oberste Gerichtshof ist mit Fasching III 489 der Ansicht, dass ein Sachverständiger unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 355 Abs 2 ZPO auch noch im Verfahren zweiter Instanz abgelehnt werden kann. (T1)nur: Der Oberste Gerichtshof ist mit Fasching römisch drei 489 der Ansicht, dass ein Sachverständiger unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des Paragraph 355, Absatz 2, ZPO auch noch im Verfahren zweiter Instanz abgelehnt werden kann. (T1) TE OGH 1988-10-25 10 ObS 286/88 Auch; nur: Wie in allen Fällen einer nachträglichen Ablehnung darf dann das bereits erstattete Gutachten des mit Erfolg abgelehnten Sachverständigen nicht mehr als Prozessstoff berücksichtigt werden. (T2) Veröff: SSV - NF 2/118 TE OGH 1989-12-05 10 ObS 253/89 Vgl auch; Veröff: SSV - NF 3/144 TE OGH 2002-07-18 3 Ob 284/01p Auch; nur: Wie in allen Fällen einer nachträglichen Ablehnung darf dann das bereits erstattete Gutachten des mit Erfolg abgelehnten Sachverständigen nicht mehr als Prozessstoff berücksichtigt werden; das Gericht hat vielmehr im Sinne des § 362 Abs 2 Satz 2 ZPO eine neuerliche Begutachtung durch einen anderen, unbefangenen Sachverständigen anzuordnen. (T3)Auch; nur: Wie in allen Fällen einer nachträglichen Ablehnung darf dann das bereits erstattete Gutachten des mit Erfolg abgelehnten Sachverständigen nicht mehr als Prozessstoff berücksichtigt werden; das Gericht hat vielmehr im Sinne des Paragraph 362, Absatz 2, Satz 2 ZPO eine neuerliche Begutachtung durch einen anderen, unbefangenen Sachverständigen anzuordnen. (T3) TE OGH 2002-10-22 10 ObS 316/02x Auch; nur T2; Beisatz: Der Fall einer "Selbstablehnung" durch den Sachverständigen ist dem Fall der Ablehnung des Sachverständigen durch eine Partei gleichzuhalten. (T4); Beisatz: Die Heranziehung von Befund und/oder Gutachten eines befangenen Sachverständigen bewirkt zwar mangels besonderer Sanktion keine Nichtigkeit, kann aber ein wesentlicher Verfahrensmangel (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO) sein (SSV-NF 2/118; Fasching III 486f; Rechberger in Rechberger, ZPO2 §§ 355, 356 Rz 6). (T5)Auch; nur T2; Beisatz: Der Fall einer "Selbstablehnung" durch den Sachverständigen ist dem Fall der Ablehnung des Sachverständigen durch eine Partei gleichzuhalten. (T4); Beisatz: Die Heranziehung von Befund und/oder Gutachten eines befangenen Sachverständigen bewirkt zwar mangels besonderer Sanktion keine Nichtigkeit, kann aber ein wesentlicher Verfahrensmangel (Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) sein (SSV-NF 2/118; Fasching römisch drei 486f; Rechberger in Rechberger, ZPO2 Paragraphen 355, 356, Rz 6). (T5) TE OGH 2004-12-15 6 Ob 241/04s Auch TE OGH 2005-10-24 9 Ob 47/05k Vgl auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Diese Erwägungen müssen auch dann gelten, wenn der Sachverständige ausgeschlossen wäre, weil nicht er derjenige ist, der die Entscheidung fällt. (T6) TE OGH 2010-03-17 7 Ob 252/09y Auch; Beisatz: Wird der Ablehnung stattgegeben, so ist ohne Aufschub die Bestellung eines anderen Sachverständigen zu veranlassen (§ 356 Abs 2 ZPO). Geschieht dies nicht, bewirkt dies mangels gesetzlicher Anordnung keine Nichtigkeit, wohl aber einen sonstigen Verfahrensmangel. (T7)Auch; Beisatz: Wird der Ablehnung stattgegeben, so ist ohne Aufschub die Bestellung eines anderen Sachverständigen zu veranlassen (Paragraph 356, Absatz 2, ZPO). Geschieht dies nicht, bewirkt dies mangels gesetzlicher Anordnung keine Nichtigkeit, wohl aber einen sonstigen Verfahrensmangel. (T7) TE OGH 2010-05-26 3 Ob 80/10a Auch; Beis wie T5 TE OGH 2010-05-26 7 Ob 81/10b Auch TE OGH 2011-10-20 2 Ob 184/11i Auch; Beis wie T5; Beisatz: Selbst eine Ablehnung in dritter Instanz ist möglich. (T8) TE OGH 2012-05-30 7 Ob 53/12p Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 355 Abs 2 ZPO ist die Ablehnungserklärung noch vor dem Beginn der Befundaufnahme durch den Sachverständigen anzubringen. Später kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines unübersteiglichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Unter diesen Voraussetzungen kann ein Sachverständiger auch noch im Verfahren zweiter Instanz abgelehnt werden. (T9)Vgl auch; Beisatz: Gemäß Paragraph 355, Absatz 2, ZPO ist die Ablehnungserklärung noch vor dem Beginn der Befundaufnahme durch den Sachverständigen anzubringen. Später kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines unübersteiglichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Unter diesen Voraussetzungen kann ein Sachverständiger auch noch im Verfahren zweiter Instanz abgelehnt werden. (T9) TE OGH 2012-12-19 6 Ob 238/12m Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Nach dem Wortlaut des § 355 ZPO ist der Sachverständige zwar nicht zu einer „Selbstablehnung“ verpflichtet, doch wird er schon wegen seiner eidlich übernommenen Amtspflicht zur Unparteilichkeit und wegen der Unannehmlichkeit einer begründeten Ablehnung durch die Parteien selbst auf alle Gründe hinweisen müssen, die eine unparteiische Führung seines Amtes auch nur theoretisch in Zweifel ziehen könnten. (T10)Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Nach dem Wortlaut des Paragraph 355, ZPO ist der Sachverständige zwar nicht zu einer „Selbstablehnung“ verpflichtet, doch wird er schon wegen seiner eidlich übernommenen Amtspflicht zur Unparteilichkeit und wegen der Unannehmlichkeit einer begründeten Ablehnung durch die Parteien selbst auf alle Gründe hinweisen müssen, die eine unparteiische Führung seines Amtes auch nur theoretisch in Zweifel ziehen könnten. (T10) TE OGH 2013-04-29 1 Ob 20/13t Auch; nur T1; Beisatz: In einem solchen Fall würde das Rekursgericht funktionell als erste Instanz über die Ablehnung entscheiden und der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof wäre zulässig. (T11) TE OGH 2021-05-27 4 Ob 87/21d Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2024-11-21 9 Ob 86/24y Beisatz wie T5; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-09-23 9 Ob 29/25t Beisatz nur wie T5; Beisatz wie T7 Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0040667

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.