RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053762 Entscheidungsdatum24.10.1973 Geschäftszahl5Ob180/73 (5Ob216/73); 6Ob79/74; 3Ob509/76; 5Ob692/78; 2Ob561/79; 1Ob583/82; 6Ob623/83; 1Ob4/93; 1Ob631/95; 6Ob365/97p; 7Ob19/02y; 4Ob93/12y NormBStG §20 Abs3; ForstG §66a; ForstG §67; ROG Sbg 1977 §20; oö JagdG §77 Abs1 RechtssatzDer Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung tritt gemäß § 20 Abs 3 BStG 1971 durch die Anrufung des Gerichtes für beide Teile außer Kraft, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil einen entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichtes, die Höhe der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und ohne Bezugnahme auf diese Entscheidung festzusetzen; das Gericht hat sich dabei aber im Rahmen der Anträge der Parteien zu halten und darf über diese nicht hinausgehen.Der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung tritt gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BStG 1971 durch die Anrufung des Gerichtes für beide Teile außer Kraft, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil einen entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichtes, die Höhe der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und ohne Bezugnahme auf diese Entscheidung festzusetzen; das Gericht hat sich dabei aber im Rahmen der Anträge der Parteien zu halten und darf über diese nicht hinausgehen. EntscheidungstexteTE OGH 1973-10-24 5 Ob 180/73 TE OGH 1974-11-14 6 Ob 79/74 Vgl aber; Beisatz: Es besteht kein Hindernis für eine Ausdehnung eines bereits geltend gemachten und bezifferten Entschädigungsanspruches, noch dazu für einen ganz bestimmten Schaden. (T1) TE OGH 1976-07-06 3 Ob 509/76 nur: Das Gericht hat sich dabei aber im Rahmen der Anträge der Parteien zu halten und darf über diese nicht hinausgehen. (T2) TE OGH 1978-11-14 5 Ob 692/78 nur: Der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung tritt gemäß § 20 Abs 3 BStG 1971 durch die Anrufung des Gerichtes für beide Teile außer Kraft, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil einen entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichtes, die Höhe der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und ohne Bezugnahme auf diese Entscheidung festzusetzen. (T3)nur: Der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung tritt gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BStG 1971 durch die Anrufung des Gerichtes für beide Teile außer Kraft, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil einen entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichtes, die Höhe der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und ohne Bezugnahme auf diese Entscheidung festzusetzen. (T3) TE OGH 1979-12-04 2 Ob 561/79 nur: Der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung tritt gemäß § 20 Abs 3 BStG 1971 durch die Anrufung des Gerichtes für beide Teile außer Kraft. (T4) nur T2; Veröff: SZ 52/179 = EvBl 1980/113 S 353nur: Der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung tritt gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BStG 1971 durch die Anrufung des Gerichtes für beide Teile außer Kraft. (T4) nur T2; Veröff: SZ 52/179 = EvBl 1980/113 S 353 TE OGH 1982-05-05 1 Ob 583/82 nur T2 TE OGH 1986-01-30 6 Ob 623/83 Vgl auch; nur T3; Veröff: SZ 59/23 = EvBl 1986/146 S 593 = JBl 1987,172 (zustimmend Kühne) TE OGH 1993-08-25 1 Ob 4/93 Auch TE OGH 1996-01-30 1 Ob 631/95 Auch; nur T2 TE OGH 1998-07-16 6 Ob 365/97p Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 20 Sbg ROG 1977. (T5)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph 20, Sbg ROG 1977. (T5) TE OGH 2002-02-27 7 Ob 19/02y nur: Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichtes, die Höhe der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und ohne Bezugnahme auf diese Entscheidung festzusetzen; das Gericht hat sich dabei aber im Rahmen der Anträge der Parteien zu halten und darf über diese nicht hinausgehen. (T6) Beisatz: Hier: Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß § 67 Abs 5 ForstG. (T7)nur: Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichtes, die Höhe der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und ohne Bezugnahme auf diese Entscheidung festzusetzen; das Gericht hat sich dabei aber im Rahmen der Anträge der Parteien zu halten und darf über diese nicht hinausgehen. (T6) Beisatz: Hier: Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß Paragraph 67, Absatz 5, ForstG. (T7) TE OGH 2012-09-18 4 Ob 93/12y nur T2; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte den Ersatzanspruch bereits im Kommissionsverfahren bezifferte. Wird im Rahmen des (sukzessiven) Gerichtsverfahrens ein höherer Schaden bekannt, muss der Geschädigte nach § 69 ff oö JagdG vorgehen. (T8); Beisatz: Hier: § 77 Abs 1 oö JagdG. (T9)nur T2; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte den Ersatzanspruch bereits im Kommissionsverfahren bezifferte. Wird im Rahmen des (sukzessiven) Gerichtsverfahrens ein höherer Schaden bekannt, muss der Geschädigte nach Paragraph 69, ff oö JagdG vorgehen. (T8); Beisatz: Hier: Paragraph 77, Absatz eins, oö JagdG. (T9)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.