RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0045539 Entscheidungsdatum16.01.2024 Geschäftszahl6Ob140/73; 5Ob538/85; 1Ob44/92; 1Ob143/97d; 7Ob35/03b; 7Ob110/08i; 4Ob8/09v; 4Ob73/09b; 7Ob119/09i; 4Ob102/10v; 3Ob23/11w; 8ObA84/11b; 8Ob58/11d; 5Ob127/12f; 1Ob243/12k; 1Ob221/14b; 1Ob257/15y; 3Ob199/21t; 7Ob93/22k; 10ObS5/24v NormJN §1 BIa JN §1 CVIIc Krnt JagdG 2000 §1 stmk JagdG §3 stmk JagdG §30 VerG 2002 §8 RechtssatzFür die Frage, ob der Streitgegenstand nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens entscheidend, es muss aber auch die Natur des geltend gemachten Anspruches, wie sie sich aus dem Klagssachverhalt ergibt, berücksichtigt werden. Das Jagdrecht ist ein Privatrecht; es ist mit dem Grundeigentum untrennbar verbunden (§ 3 des stmk JagdG). Gemäß § 30 Abs 1 stmk JagdG ist auch eine freihändige Verpachtung zulässig. Damit kann auch die privatrechtliche Natur des auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates über die Ausübung der Jagd abgeschlossenen Jagdpachtvertrages nicht zweifelhaft sein (§ 1 JN). Für Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung sind daher die Gerichte zur Entscheidung berufen, wenn nicht durch ausdrückliche Vorschriften die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde angeordnet ist.Für die Frage, ob der Streitgegenstand nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens entscheidend, es muss aber auch die Natur des geltend gemachten Anspruches, wie sie sich aus dem Klagssachverhalt ergibt, berücksichtigt werden. Das Jagdrecht ist ein Privatrecht; es ist mit dem Grundeigentum untrennbar verbunden (Paragraph 3, des stmk JagdG). Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, stmk JagdG ist auch eine freihändige Verpachtung zulässig. Damit kann auch die privatrechtliche Natur des auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates über die Ausübung der Jagd abgeschlossenen Jagdpachtvertrages nicht zweifelhaft sein (Paragraph eins, JN). Für Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung sind daher die Gerichte zur Entscheidung berufen, wenn nicht durch ausdrückliche Vorschriften die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde angeordnet ist. EntscheidungstexteTE OGH 1973-10-25 6 Ob 140/73 Veröff: MietSlg 25501 TE OGH 1986-04-15 5 Ob 538/85 Auch; Beisatz: Wildschaden - Ersatzansprüche sind privatrechtlicher Natur. (T1) TE OGH, AUSL EGMR 1993-01-29 1 Ob 44/92 nur: Für die Frage, ob der Streitgegenstand nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens entscheidend, es muss aber auch die Natur des geltend gemachten Anspruches, wie sie sich aus dem Klagssachverhalt ergibt, berücksichtigt werden. (T2) Veröff: SZ 66/12 = EvBl 1993/194 S 812 TE OGH 1997-07-15 1 Ob 143/97d nur T2 TE OGH 2003-03-19 7 Ob 35/03b Vgl; nur: Für die Frage, ob der Streitgegenstand nach privatrechtlichen oder öffentlich - rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens entscheidend, es muss aber auch die Natur des geltend gemachten Anspruches, wie sie sich aus dem Klagssachverhalt ergibt, berücksichtigt werden. Das Jagdrecht ist ein Privatrecht; es ist mit dem Grundeigentum untrennbar verbunden. Für Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung sind daher die Gerichte zur Entscheidung berufen, wenn nicht durch ausdrückliche Vorschriften die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde angeordnet ist. (T3) TE OGH 2008-11-05 7 Ob 110/08i Vgl; Beisatz: Sowohl bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs als auch für die Beantwortung der Frage, ob der Streitgegenstand nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ohne Einfluss ist es, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist. (T4) Veröff: SZ 2008/163 TE OGH 2009-02-24 4 Ob 8/09v Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2009-07-14 4 Ob 73/09b Vgl auch; Beisatz: Hier: Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 8 VerG 2002. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hier: Zulässigkeit des Rechtswegs nach Paragraph 8, VerG 2002. (T5) TE OGH 2009-09-30 7 Ob 119/09i Auch; nur T2; Veröff: SZ 2009/131 TE OGH 2010-07-13 4 Ob 102/10v Vgl auch; Beisatz: Hier: § 47 Abs 2 sbg EinforstungsrechteG. (T6)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 47, Absatz 2, sbg EinforstungsrechteG. (T6) Veröff: SZ 2010/83 TE OGH 2011-04-13 3 Ob 23/11w Auch; nur T2 TE OGH 2011-12-20 8 ObA 84/11b nur T2 TE OGH 2012-01-20 8 Ob 58/11d Auch TE OGH 2012-11-20 5 Ob 127/12f Auch; nur T2 TE OGH 2013-03-07 1 Ob 243/12k Vgl TE OGH 2015-03-03 1 Ob 221/14b Vgl; Beisatz: Hier: Zum Tir FischereiG 2002. (T7) Veröff: SZ 2015/15 TE OGH 2016-01-28 1 Ob 257/15y nur ähnlich T2; Beisatz: Hier: Der Kläger leitet die behauptete Unterlassungsverpflichtung aus einem Eingriff in das ihm behördlich bewilligte Wasserbenutzungsrecht ab. (T8) TE OGH 2022-02-23 3 Ob 199/21t Vgl; Beisatz: Hier: „Flyer“ als ein dem Landeshauptmann zuzurechnendes Handeln im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung (Gesundheitswesen) und damit hoheitliches Handeln. (T9) TE OGH 2022-09-28 7 Ob 93/22k Vgl; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Feststellung des Nichtbestehens eines Versicherungsverhältnisses, das auf der Entscheidung einer ausländischen Verwaltungsbehörde beruht. (T10) TE OGH 2024-01-16 10 ObS 5/24v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0045539
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