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{'item': ['4Ob91/73 (4Ob92/73)', '4Ob31/74', '1Ob222/75', '1Ob767/78', '3Ob588/80', '9ObA225/97x', '4Ob319/99m', '2Ob109/01w', '1Ob17/12z', '7Ob110/13

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033946 Entscheidungsdatum30.10.1973 Geschäftszahl4Ob91/73 (4Ob92/73); 4Ob31/74; 1Ob222/75; 1Ob767/78; 3Ob588/80; 9ObA225/97x; 4Ob319/99m; 2Ob109/01w; 1Ob17/12z; 7Ob110/13x; 3Ob197/13m NormEGZPO ArtXLII IA RechtssatzEin Anspruch auf Auskunfterteilung ist bei Rechtsverhältnissen zu gewähren, deren Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen (vgl Rsp 1936/138) so als Vorbereitungsmaßnahme für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem Agenturvertrag.Ein Anspruch auf Auskunfterteilung ist bei Rechtsverhältnissen zu gewähren, deren Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen vergleiche Rsp 1936/138) so als Vorbereitungsmaßnahme für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem Agenturvertrag. RG vom 08.10.1941, VIII 47; Veröff: DREvBl 1942,73RG vom 08.10.1941, römisch acht 47; Veröff: DREvBl 1942,73 EntscheidungstexteTE OGH 1973-10-30 4 Ob 91/73 nur: Ein Anspruch auf Auskunfterteilung ist bei Rechtsverhältnissen zu gewähren, deren Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen (vgl Rsp 1936/138). (T1)nur: Ein Anspruch auf Auskunfterteilung ist bei Rechtsverhältnissen zu gewähren, deren Wesen es mit sich bringt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen vergleiche Rsp 1936/138). (T1) Beisatz: Und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann. (T2) Veröff: EvBl 1974/70 S 160 = Arb 9164 = ZAS 1974,217 (Koppensteiner) = SozM IA/e,1074 = ÖBl 1974,5 TE OGH 1974-06-09 4 Ob 31/74 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1975-10-29 1 Ob 222/75 nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 48/114 = EvBl 1977/42 S 101 = JBl 1976,372 TE OGH 1979-01-10 1 Ob 767/78 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1980-09-17 3 Ob 588/80 Auch TE OGH 1997-11-26 9 ObA 225/97x Auch; nur T1; Beisatz: Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabe- oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen feststellen und geltend machen zu können. Hier: Jahreshonorarabrechnung eines Arztes für Ambulanzleistungen. (T3) TE OGH 1999-11-23 4 Ob 319/99m Ähnlich; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2001-05-16 2 Ob 109/01w nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2012-06-22 1 Ob 17/12z Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 nur: Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabe- oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen feststellen und geltend machen zu können. (T4) TE OGH 2013-09-04 7 Ob 110/13x nur T1; Beisatz: Hier: Begehren auf Auskunft über die Haftpflichtversicherung des Sachverständigen gestützt auf § 2a SDG. - Rechnungslegungsanspruch verneint. (T5)nur T1; Beisatz: Hier: Begehren auf Auskunft über die Haftpflichtversicherung des Sachverständigen gestützt auf Paragraph 2 a, SDG. - Rechnungslegungsanspruch verneint. (T5) TE OGH 2014-01-22 3 Ob 197/13m Auch; Beisatz: Hier: Auskunftsanspruch des Überwachten gegenüber der Detektei auf Bekanntgabe der Daten ihres Auftraggebers verneint. (T6)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.