RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.10.1973 Geschäftszahl4Ob333/73; 4Ob100/88; 4Ob2100/96v; 4Ob177/08w; 4Ob49/09y NormEO §397; ZPO §477 Abs1 Z4 D4 RechtssatzDer Ausschluss von der Äußerung zum Antrag auf Erlassung der Einstweiligen Verfügung durch einen ungesetzlichen Vorgang kann nicht dem Ausschluss von einer Verhandlung gleichgestellt werden, weil die Möglichkeit, über den Widerspruch zu verhandeln, nicht dadurch beseitigt wird, dass infolge eines ungesetzlichen Vorganges die aufgetragene Äußerung innerhalb der Äußerungsfrist nicht erstattet werden konnte. RS U OGH 1973/10/30 4 Ob 333/73 RZ 1974/97 S 174 = ÖBl 1974,63 Kallinger EntscheidungstexteTE OGH 1988/11/15 4 Ob 100/88 Auch TE OGH 1996/05/14 4 Ob 2100/96v Vgl; Beisatz: Aus § 397 Abs 1 EO ergibt sich - wie schon aus § 402 Abs 4 iVm § 3 Abs 2 - EO, dass eine Einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Gegners erlassen werden kann. Unterbleibt eine Aufforderung des Beklagten, sich zum Sicherungsantrag zu äußern, dann bedeutet das weder Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (ÖBl 1974, 63 - Kallinger), noch einen Verfahrensmangel; in diesem Fall steht ja dem Beklagten der Widerspruch nach § 397 EO zu. (T1) Vgl; Beisatz: Aus Paragraph 397, Absatz eins, EO ergibt sich - wie schon aus Paragraph 402, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, - EO, dass eine Einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Gegners erlassen werden kann. Unterbleibt eine Aufforderung des Beklagten, sich zum Sicherungsantrag zu äußern, dann bedeutet das weder Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO (ÖBl 1974, 63 - Kallinger), noch einen Verfahrensmangel; in diesem Fall steht ja dem Beklagten der Widerspruch nach Paragraph 397, EO zu. (T1) TE OGH 2008/11/18 4 Ob 177/08w Vgl; Beisatz: Aus § 397 Abs 1 EO - wie überdies auch aus § 402 Abs 4 in Verbindung mit § 3 Abs 2 EO - ergibt sich, dass über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich ohne vorangegangene Anhörung des Gegners zu entscheiden ist. Unterbleibt eine Aufforderung des Antragsgegners, sich zum Sicherungsantrag zu äußern, so verwirklicht das keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, steht Letzterem doch in diesem Fall der Widerspruch nach § 397 EO zu. (T2); Beisatz: In der faktischen Verkürzung der Äußerungsfrist ist keine mit Nichtigkeit sanktionierte Verletzung des Gebots auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu erblicken, sie könnte indes einen wesentlichen Verfahrensmangel bilden. (T3) Vgl; Beisatz: Aus Paragraph 397, Absatz eins, EO - wie überdies auch aus Paragraph 402, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, EO - ergibt sich, dass über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich ohne vorangegangene Anhörung des Gegners zu entscheiden ist. Unterbleibt eine Aufforderung des Antragsgegners, sich zum Sicherungsantrag zu äußern, so verwirklicht das keine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, steht Letzterem doch in diesem Fall der Widerspruch nach Paragraph 397, EO zu. (T2); Beisatz: In der faktischen Verkürzung der Äußerungsfrist ist keine mit Nichtigkeit sanktionierte Verletzung des Gebots auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu erblicken, sie könnte indes einen wesentlichen Verfahrensmangel bilden. (T3) TE OGH 2009/05/12 4 Ob 49/09y Vgl; Beisatz: Das Provisorialverfahren ist in erster Instanz grundsätzlich einseitig, weshalb die Unterlassung einer vorherigen Anhörung des Gegners niemals den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verwirklichen kann. (T4) Vgl; Beisatz: Das Provisorialverfahren ist in erster Instanz grundsätzlich einseitig, weshalb die Unterlassung einer vorherigen Anhörung des Gegners niemals den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO verwirklichen kann. (T4) RechtssatznummerRS0005878
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.