RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050318 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl1Ob144/73; 3Ob558/76; 3Ob584/84; 8Ob636/85; 8Ob523/87; 2Ob507/92; 1Ob617/93; 7Ob66/97z; 5Ob65/00w; 5Ob196/00k; 1Ob295/01s; 7Ob153/04g; 1Ob186/04s; 3Ob233/15h; 3Ob204/16w; 3Ob174/17k; 17Ob7/22m; 17Ob5/23v; 17Ob19/25f NormAnfO §1 AnfO §12 AnfO §13 EO §438 EO §447 EO §446 RechtssatzEin Begehren, zwischen dem Anfechtungsgegner und dem Schuldner gesetzte Rechtshandlungen dem Kläger gegenüber als unwirksam zu erklären, ist verfehlt (JBl 1954,464). § 12 AnfO lässt keinen Raum für eine bloße Feststellungsklage; eine Klage; die nur den Ausspruch der Unwirksamkeit einer Rechtshandlung des Anfechtungsgegners begehrt, ist unzulässig und nicht geeignet, die im Gesetz vorgesehene Anfechtungsfrist zu wahren. Für die Geltendmachung der Anfechtung durch Klage, deren Inhaltserfordernisse § 12 AnfO umschreibt, ist bloß die Leistungsklage zulässig (vgl Bartsch - Pollak II, 569 Anmerkung 3 und 4 sowie 570 Anmerkung 7 zu § 12 AnfO, SZ 3/114, SZ 11/262, SZ 12/69).Ein Begehren, zwischen dem Anfechtungsgegner und dem Schuldner gesetzte Rechtshandlungen dem Kläger gegenüber als unwirksam zu erklären, ist verfehlt (JBl 1954,464). Paragraph 12, AnfO lässt keinen Raum für eine bloße Feststellungsklage; eine Klage; die nur den Ausspruch der Unwirksamkeit einer Rechtshandlung des Anfechtungsgegners begehrt, ist unzulässig und nicht geeignet, die im Gesetz vorgesehene Anfechtungsfrist zu wahren. Für die Geltendmachung der Anfechtung durch Klage, deren Inhaltserfordernisse Paragraph 12, AnfO umschreibt, ist bloß die Leistungsklage zulässig vergleiche Bartsch - Pollak römisch zwei, 569 Anmerkung 3 und 4 sowie 570 Anmerkung 7 zu Paragraph 12, AnfO, SZ 3/114, SZ 11/262, SZ 12/69). EntscheidungstexteTE OGH 1973-10-31 1 Ob 144/73 TE OGH 1976-05-18 3 Ob 558/76 TE OGH 1985-02-27 3 Ob 584/84 Auch; Veröff: SZ 58/34 TE OGH 1986-04-10 8 Ob 636/85 Beisatz: Das Klagebegehren einer Anfechtungsklage, die sich auf eine behauptete anfechtbare Veräußerung von Sachen oder Rechten gründet, hat auf Duldung der Exekution in das Objekt der anfechtbaren Handlung, allenfalls auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt zu lauten. (T1) TE OGH 1987-05-06 8 Ob 523/87 Veröff: ÖBA 1987,838 TE OGH 1992-02-05 2 Ob 507/92 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1993-11-17 1 Ob 617/93 Vgl auch; Veröff: SZ 66/149 = ÖBA 1994,486 TE OGH 1998-05-05 7 Ob 66/97z Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Das Begehren einer Anfechtungsklage hat sich auf Duldung der Exekution in das durch das angefochtene Rechtsgeschäft dem Anfechtungskläger entzogene Exekutionsobjekt oder auf Unterlassung diverser Handlungen, die eine solche Exekution verhindern könnten, zu richten. (T2) TE OGH 2000-03-28 5 Ob 65/00w Vgl auch TE OGH 2000-12-12 5 Ob 196/00k Auch; nur: Für die Geltendmachung der Anfechtung durch Klage, deren Inhaltserfordernisse § 12 AnfO umschreibt, ist bloß die Leistungsklage zulässig. (T3)Auch; nur: Für die Geltendmachung der Anfechtung durch Klage, deren Inhaltserfordernisse Paragraph 12, AnfO umschreibt, ist bloß die Leistungsklage zulässig. (T3) Veröff: SZ 73/193 TE OGH 2001-12-17 1 Ob 295/01s Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die relative Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung, auf die noch näher eingegangen werden wird, ist Vorfrage für das erhobene Leistungsbegehren, also nicht selbstständig feststellungsfähig. (T4) Beisatz: Anfechtungsgegner bei der Einzelanfechtung ist derjenige, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen wurde und der daraus einen Vorteil erlangte. Dessen Haftung ist darauf beschränkt, dem Gläubiger das zu leisten, was dem Schuldnervermögen durch die anfechtbare Handlung entging oder daraus veräußert wurde. (T5) TE OGH 2004-09-08 7 Ob 153/04g Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2005-05-10 1 Ob 186/04s Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Anfechtungsklage nach § 1 AnfO ist eine Leistungsklage. (T6)Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Anfechtungsklage nach Paragraph eins, AnfO ist eine Leistungsklage. (T6) TE OGH 2016-04-27 3 Ob 233/15h Auch; Beis wie T5; Beisatz: Da sich der Anfechtungsanspruch somit nach dem Verlust, den das Schuldnervermögen durch die Rechtshandlung erlitten hat bestimmt, ist es gleichgültig, ob der Anfechtungsgegner aus der angefochtenen Rechtshandlung bereichert war oder noch ist. (T7) TE OGH 2017-01-26 3 Ob 204/16w Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 39 IO. (T8)Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Paragraph 39, IO. (T8) TE OGH 2017-10-25 3 Ob 174/17k Beis wie T2 TE OGH 2023-02-14 17 Ob 7/22m Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Anfechtung einer Eigentumsübertragung. (T9) TE OGH 2023-07-11 17 Ob 5/23v vgl TE OGH 2026-02-25 17 Ob 19/25f Beisatz wie T4: Wird die relative Unwirksamkeit als eigenständiges (sei es als Feststellungs-, sei es als Rechtsgestaltungs-)Begehren, sei es allein oder neben dem Leistungs- bzw Duldungsbegehren geltend gemacht, so ist es abzuweisen. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0050318
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.