OGH Rechtssatz RS0049458 (1Ob179/73 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049458 Entscheidungsdatum24.02.2026 Geschäftszahl1Ob179/73; 1Ob144/01k; 6Ob58/20b; 9ObA88/24t; 6Ob58/25k NormAktG 1965 §84 GmbHG §25 Abs1 GmbHG §33 Abs1 RechtssatzAuch gewagte Geschäfte, die der Vorstand vorgenommen hat, sind diesem nicht immer als Verschulden anzulasten. Eine Sorgfaltsverletzung liegt daher nicht vor, wenn im Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts die Möglichkeit oder die naheliegende Wahrscheinlichkeit bestand, daß sich das Geschäft für die Gesellschaft als günstig erweisen werde.
EntscheidungstexteTE OGH 1973-10-31 1 Ob 179/73 Veröff: SZ 46/113 = EvBl 1974/83 S 182 = NZ 1974,190 = Arb 9185 TE OGH 2002-02-26 1 Ob 144/01k Beisatz: Diese Grundsätze lassen sich zwanglos auf die Aufsichtsratsmitglieder übertragen, allerdings sind in Anlehnung an § 70 AktG auch die Interessen der Öffentlichkeit, der Arbeitnehmer und der Gläubiger in die Entscheidung, was dem Unternehmenswohl dient, einzubeziehen. (T1); Veröff: SZ 2002/26Beisatz: Diese Grundsätze lassen sich zwanglos auf die Aufsichtsratsmitglieder übertragen, allerdings sind in Anlehnung an Paragraph 70, AktG auch die Interessen der Öffentlichkeit, der Arbeitnehmer und der Gläubiger in die Entscheidung, was dem Unternehmenswohl dient, einzubeziehen. (T1); Veröff: SZ 2002/26 TE OGH 2020-09-15 6 Ob 58/20b TE OGH 2024-12-16 9 ObA 88/24t TE OGH 2026-02-24 6 Ob 58/25k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0049458