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OGH Rechtssatz RS0049459 (1Ob179/73 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049459 Entscheidungsdatum24.02.2026 Geschäftszahl1Ob179/73; 1Ob144/01k; 8Ob262/02s; 3Ob287/02f; 6Ob160/15w; 6Ob69/20w; 6Ob58/20b; 6Ob218/20g; 8ObA109/20t; 9ObA88/24t; 17Ob8/25p; 6Ob58/25k; 6Ob233/24v NormAktG §84 GmbHG §25 Abs1 GmbHG §33 Abs1 RechtssatzDas Vorstandsmitglied ist auch bei nur leichtem Verschulden zum Ersatz des von ihm herbeigeführten Schadens verpflichtet, seine Haftung ist aber keine Erfolgshaftung.

EntscheidungstexteTE OGH 1973-10-31 1 Ob 179/73 Veröff: SZ 46/113 = EvBl 1974/83 S 182 = NZ 1974,190 = Arb 9185 TE OGH 2002-02-26 1 Ob 144/01k Beisatz: Diese Grundsätze lassen sich zwanglos auf die Aufsichtsratsmitglieder übertragen, allerdings sind in Anlehnung an § 70 AktG auch die Interessen der Öffentlichkeit, der Arbeitnehmer und der Gläubiger in die Entscheidung, was dem Unternehmenswohl dient, einzubeziehen. (T1) Beisatz: Diese Grundsätze lassen sich zwanglos auf die Aufsichtsratsmitglieder übertragen, allerdings sind in Anlehnung an Paragraph 70, AktG auch die Interessen der Öffentlichkeit, der Arbeitnehmer und der Gläubiger in die Entscheidung, was dem Unternehmenswohl dient, einzubeziehen. (T1) Beisatz: Die unrichtige Beurteilung der Folgen eines bestimmten Verhaltens beruht noch nicht auf Fahrlässigkeit, sofern nur die Beurteilung selbst nicht auf Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt zurückzuführen ist. (T2) Veröff: SZ 2002/26 TE OGH 2003-05-22 8 Ob 262/02s Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2003-10-22 3 Ob 287/02f Vgl auch; Veröff: SZ 2003/133 TE OGH 2016-02-23 6 Ob 160/15w Vgl; Beisatz: Den Vorstand oder Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft trifft keine Erfolgshaftung; er hat nur für ein ex ante pflichtwidriges Verhalten einzustehen. Eine Haftung der Organwalter ist somit nur dann zu bejahen, wenn diese ihren Ermessensspielraum eklatant überschreiten, eine evident unrichtige Sachentscheidung oder eine geradezu unvertretbare Entscheidung treffen. Daraus folgt, dass es in einer Entscheidungssituation nicht zwingend nur eine richtige Entscheidungsalternative gibt, sondern dass auch mehrere gegenteilige Handlungsalternativen sorgfaltskonform sein können. (T3) Bem: Mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstands zur sogenannten „Business Judgement Rule“ vor Einführung von § 84 Abs 1a AktG und § 25 Abs 1a GmbHG. (T4); Veröff: SZ 2016/19Bem: Mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstands zur sogenannten „Business Judgement Rule“ vor Einführung von Paragraph 84, Absatz eins a, AktG und Paragraph 25, Absatz eins a, GmbHG. (T4); Veröff: SZ 2016/19 TE OGH 2020-05-20 6 Ob 69/20w Vgl TE OGH 2020-09-15 6 Ob 58/20b Beis wie T3; Beisatz: Hier: Aufsichtsratsmitglied. (T5) TE OGH 2020-11-25 6 Ob 218/20g Beis wie T3 TE OGH 2021-08-02 8 ObA 109/20t Beis wie T3 TE OGH 2024-12-16 9 ObA 88/24t TE OGH 2025-06-26 17 Ob 8/25p vgl TE OGH 2026-02-24 6 Ob 58/25k Beisatz wie T3 TE OGH 2026-01-28 6 Ob 233/24v Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0049459

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.