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{'item': '1Ob190/73; 6Ob2/77; 6Ob2308/96x; 6Ob20/02p; 6Ob165/03p; 6Ob195/06d; 6Ob265/07z; 6Ob224/09y; 2Ob44/16h; 2Ob235/17y; 2Ob54/19h; 2Ob182/19g'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050260 Entscheidungsdatum06.08.2020 Geschäftszahl1Ob190/73; 6Ob2/77; 6Ob2308/96x; 6Ob20/02p; 6Ob165/03p; 6Ob195/06d; 6Ob265/07z; 6Ob224/09y; 2Ob44/16h; 2Ob235/17y; 2Ob54/19h; 2Ob182/19g NormAnerbenG §1 Krnt HöfeG 1990 §2 Krnt HöfeG 1990 §3 Abs1 RechtssatzFür die Beurteilung, ob eine Liegenschaft einen Erbhof im Sinne des AnerbenG darstellt, ist allein maßgebend, ob es sich objektiv um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, der die Kriterien des § 1 AnerbenG erfüllt.Für die Beurteilung, ob eine Liegenschaft einen Erbhof im Sinne des AnerbenG darstellt, ist allein maßgebend, ob es sich objektiv um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, der die Kriterien des Paragraph eins, AnerbenG erfüllt. EntscheidungstexteTE OGH 1973-10-31 1 Ob 190/73 TE OGH 1977-06-02 6 Ob 2/77 Auch; Beisatz: Vorübergehende Verpachtung ändert nichts an der Einheitlichkeit des Betriebes. (T1) Veröff: EvBl 1978/86 S 242 TE OGH 1996-12-05 6 Ob 2308/96x Auch TE OGH 2002-02-21 6 Ob 20/02p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-11-27 6 Ob 165/03p TE OGH 2006-11-09 6 Ob 195/06d Auch; Beisatz: Die Frage, ob hinsichtlich einzelner Liegenschaften die Voraussetzungen für die Erbhoffreiheit gegeben sind, stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T2) TE OGH 2008-12-17 6 Ob 265/07z Vgl; Beisatz: Hier: Vermietung von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken nicht nur vorübergehend, sondern auf die Dauer von 30 Jahren zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken. (T3); Beisatz: Da die Grundstücke für so lange Zeit Zwecken der Landwirtschaft entzogen wurden und auch nicht einem Unternehmen des Hofeigentümers im Sinn des § 3 Abs 3 Kärntner ErbhöfeG 1990 dienen, sind sie nicht Teil des landwirtschaftlichen Betriebes des Erblassers. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Vermietung von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken nicht nur vorübergehend, sondern auf die Dauer von 30 Jahren zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken. (T3); Beisatz: Da die Grundstücke für so lange Zeit Zwecken der Landwirtschaft entzogen wurden und auch nicht einem Unternehmen des Hofeigentümers im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, Kärntner ErbhöfeG 1990 dienen, sind sie nicht Teil des landwirtschaftlichen Betriebes des Erblassers. (T4) TE OGH 2009-11-12 6 Ob 224/09y Vgl auch; Beisatz: Die Definition eines Erbhofs nach §1 AnerbenG enthält keine Fortführungspflicht oder Betriebspflicht durch den (potenziellen) Anerben. (T5) TE OGH 2016-03-17 2 Ob 44/16h Auch; Beisatz: Unmaßgeblich ist hingegen, welches Einkommen der testamentarisch bedachte Alleinerbe und potenzielle Anerbe in seinem Hauptberuf bezieht. (T6) TE OGH 2018-09-24 2 Ob 235/17y Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2019-11-28 2 Ob 54/19h Beisatz: Wesentlich ist nicht, ob eine Liegenschaft tatsächlich von der Hofstelle aus genutzt wird, sondern nur, ob dies objektiv (mit wirtschaftlichen Mitteln) möglich ist. (T7) Beisatz: Die subjektiven Vorstellungen des Erblassers - etwa ob er die Liegenschaft als Wertanlage erworben hat - sind nicht entscheidend. (T8) TE OGH 2020-08-06 2 Ob 182/19g Vgl; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0050260

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.