7Ob175/73
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.11.1973 Geschäftszahl7Ob175/73; 5Ob31/75; 10ObS112/89 NormZPO §196;
ZPO §277;
ZPO §375 Abs2;
ZPO §380 Abs2;
RechtssatzDas Vorgehen nach § 380 Abs 2 ZPO, obwohl weder im Beweisbeschluß auf Durchführung der Parteienvernehmung, somit entgegen der Vorschrift des § 277 Abs 1 ZPO, noch in der mittels ZPForm 44 ergangenen Ladung zur Parteienvernehmung, somit entgegen der Vorschrift des § 375 Abs 2 ZPO, die Tatsachen, welche Gegenstand dieses Beweismittels sein sollten, angeführt worden waren, stellt einen Verfahrensmangel dar. § 196 ZPO setzt ein Einlassen der durch den Mangel beschwerten Partei trotz Kenntnis desselben oder diesbezüglichen Kennenmüssens voraus. Nur wenn die Partei auch wirklich als Partei vernommen worden wäre, ohne daß sie vorher die Nichtbekanntgabe der Beweisgegenstände beanstandet hätte, wäre daher eine nachträgliche Bemängelung im Hinblick auf § 196 ZPO unstatthaft.Das Vorgehen nach Paragraph 380, Absatz 2, ZPO, obwohl weder im Beweisbeschluß auf Durchführung der Parteienvernehmung, somit entgegen der Vorschrift des Paragraph 277, Absatz eins, ZPO, noch in der mittels ZPForm 44 ergangenen Ladung zur Parteienvernehmung, somit entgegen der Vorschrift des Paragraph 375, Absatz 2, ZPO, die Tatsachen, welche Gegenstand dieses Beweismittels sein sollten, angeführt worden waren, stellt einen Verfahrensmangel dar.
Paragraph 196, ZPO setzt ein Einlassen der durch den Mangel beschwerten Partei trotz Kenntnis desselben oder diesbezüglichen Kennenmüssens voraus. Nur wenn die Partei auch wirklich als Partei vernommen worden wäre, ohne daß sie vorher die Nichtbekanntgabe der Beweisgegenstände beanstandet hätte, wäre daher eine nachträgliche Bemängelung im Hinblick auf Paragraph 196, ZPO unstatthaft.
EntscheidungstexteTE OGH 1973/11/07 7 Ob 175/73 TE OGH 1975/03/25 5 Ob 31/75 nur: § 196 ZPO setzt ein Einlassen der durch den Mangel beschwerten Partei trotz Kenntnis desselben oder diesbezüglichen Kennenmüssens voraus. (T1) Beisatz: Hier: Kennenmüssen bejaht; (Gutachten aus Entmündigungsakt wurde verwertet). (T2) nur: Paragraph 196, ZPO setzt ein Einlassen der durch den Mangel beschwerten Partei trotz Kenntnis desselben oder diesbezüglichen Kennenmüssens voraus. (T1) Beisatz: Hier: Kennenmüssen bejaht; (Gutachten aus Entmündigungsakt wurde verwertet). (T2) TE OGH 1989/05/09 10 ObS 112/89 nur T1; Beisatz: Hier: Verletzung des § 281 a ZPO. (T3) nur T1; Beisatz: Hier: Verletzung des Paragraph 281, a ZPO. (T3) RechtssatznummerRS0037240