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OGH Rechtssatz RS0007332 (2Ob165/73)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007332 Entscheidungsdatum08.11.1973 Geschäftszahl2Ob165/73; 1Ob733/80; 3Ob603/81; 2Ob526/86; 8Ob534/86; 7Ob737/86; 2Ob316/02p; 10Ob19/14p NormAußStrG §21; AußStrG §22 RechtssatzDie im Inland und im Ausland abgeführte Nachlaßregulierung stehen sich unabhängig gegenüber und äußern infolge der Nachlaßspaltung keine wechselseitigen Wirkungen.

EntscheidungstexteTE OGH 1973-11-08 2 Ob 165/73 Veröff: NZ 1974,90 = EvBl 1974/188 S 407 TE OGH 1981-01-14 1 Ob 733/80 Veröff: SZ 54/5 TE OGH 1982-01-13 3 Ob 603/81 Beisatz: Dies bedeutet jedoch nicht, daß das Schicksal des nicht in Österreich abzuhandelnden Nachlasses für die Berechnung eines den in Österreich abzuhandelnden Nachlaß betreffenden Pflichtteiles unbeachtlich ist. Für die nach österreichischem Recht zu beurteilenden Fragen (- wie der Pflichtteil den Noterben zu hinterlassen ist (§ 774 ABGB) wie er auszumessen und zu berechnen ist (§ 784 ABGB) und was ihm anzurechnen ist (§ 787 ABGB) -) muß auch der Wert der im Ausland gelegenen Liegenschaften und deren - wenn auch nach ausländischen Recht und von der ausländischen Abhandlungsbehörde verfügtes - rechtliches Schicksal berücksichtigt werden. (T1) Veröff: ZfRV 1987,275 (Zemen)Beisatz: Dies bedeutet jedoch nicht, daß das Schicksal des nicht in Österreich abzuhandelnden Nachlasses für die Berechnung eines den in Österreich abzuhandelnden Nachlaß betreffenden Pflichtteiles unbeachtlich ist. Für die nach österreichischem Recht zu beurteilenden Fragen (- wie der Pflichtteil den Noterben zu hinterlassen ist (Paragraph 774, ABGB) wie er auszumessen und zu berechnen ist (Paragraph 784, ABGB) und was ihm anzurechnen ist (Paragraph 787, ABGB) -) muß auch der Wert der im Ausland gelegenen Liegenschaften und deren - wenn auch nach ausländischen Recht und von der ausländischen Abhandlungsbehörde verfügtes - rechtliches Schicksal berücksichtigt werden. (T1) Veröff: ZfRV 1987,275 (Zemen) TE OGH 1986-05-27 2 Ob 526/86 Beis wie T1; Veröff: RZ 1986/76,276 = ZfRV 1987,278 (Zemen) = IPRAX 1988,35 (Schwind,45) TE OGH 1986-10-09 8 Ob 534/86 Beis wie T1; Beisatz hier: Community property nach kalifornischem Recht. (T2) Veröff: IPRAX 1988,37 (Schwind,45) TE OGH 1987-01-15 7 Ob 737/86 TE OGH 2003-01-30 2 Ob 316/02p Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-03-24 10 Ob 19/14p Beis wie T1; Veröff: SZ 2015/29 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0007332

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.