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{'item': '13Os115/73; 9Os39/78; 12Os143/78; 10Os170/79; 10Os61/80; 12Os66/80; 11Os27/81; 11Os143/81; 13Os185/81; 11Os101/84; 11Os179/85; 13Os186/85; 9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100558 Entscheidungsdatum01.07.2025 Geschäftszahl13Os115/73; 9Os39/78; 12Os143/78; 10Os170/79; 10Os61/80; 12Os66/80; 11Os27/81; 11Os143/81; 13Os185/81; 11Os101/84; 11Os179/85; 13Os186/85; 9Os24/86; 15Os69/87; 11Os4/88; 11Os170/87; 12Os165/88 (12Os166/88); 15Os80/89; 13Os53/90; 11Os11/92; 12Os31/93; 11Os171/94; 12Os171/95; 13Os109/96; 12Os23/03; 15Os64/14x; 14Os116/19v; 14Os128/20k; 13Os37/21x; 12Os125/22g; 11Os55/25k NormStPO §313 B StPO §314 StPO §345 Abs1 Z6 StPO §345 Abs3 RechtssatzVerantwortet sich ein Angeklagter mit Volltrunkenheit, dann ist eine dem Dreifragenschema entsprechende Fragestellung (Zusatzfrage in Richtung des § 11 StGB und Eventualfrage nach § 287 StGB) geboten.Verantwortet sich ein Angeklagter mit Volltrunkenheit, dann ist eine dem Dreifragenschema entsprechende Fragestellung (Zusatzfrage in Richtung des Paragraph 11, StGB und Eventualfrage nach Paragraph 287, StGB) geboten. EntscheidungstexteTE OGH 1973-11-08 13 Os 115/73 Veröff: SSt 44/32 TE OGH 1978-05-12 9 Os 39/78 TE OGH 1978-10-19 12 Os 143/78 Beisatz: Dreifragenschema auch ohne Anhaltspunkte für eine unverschuldete volle Berauschung geboten (jedoch ohne Nichtigkeitssanktion nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO). (T1)Beisatz: Dreifragenschema auch ohne Anhaltspunkte für eine unverschuldete volle Berauschung geboten (jedoch ohne Nichtigkeitssanktion nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO). (T1) TE OGH 1980-01-22 10 Os 170/79 Veröff: EvBl 1980/152 S 445 TE OGH 1980-05-28 10 Os 61/80 Beis wie T1 TE OGH 1980-07-03 12 Os 66/80 Vgl TE OGH 1981-03-25 11 Os 27/81 Vgl auch TE OGH 1981-09-23 11 Os 143/81 Beisatz: Die Behauptung der vollen Berauschung ist die Anwendung des sogenannten "Dreifragenschemas" zutreffend. (T2) TE OGH 1982-04-15 13 Os 185/81 Vgl aber; Beisatz: Das Zweifragenschema ist nur dort geboten, wo durch eine zwischen Hauptfrage und Eventualfrage eingeschobene Zusatzfrage den Geschwornen die Möglichkeit eröffnet werden soll, eine schuldausschließende volle Berauschung anzunehmen. Wenn aber kein Anhaltspunkt hiefür besteht, ist das Zweifragenschema hinreichend und auch angemessen. (T3) Veröff: EvBl 1982/181 S 578 = RZ 1982/64 S 245 TE OGH 1984-09-19 11 Os 101/84 Beisatz: Falls letztere irrig als Zusatzfrage gestellt wird, gereicht dies dem Angeklagten dann nicht zum Nachteil, wenn die Geschwornen bereits die Hauptfrage (einhellig) bejaht hatten. (T4) Veröff: SSt 55/62 TE OGH 1986-01-14 11 Os 179/85 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1985-12-20 13 Os 186/85 Vgl auch TE OGH 1986-04-16 9 Os 24/86 Beisatz: Grundsätzlich Dreifragenschema, ohne Anhaltspunkt für eine unverschuldete volle Berauschung bewirkt die Anwendung des "Zweifragenschemas" jedoch keine Nichtigkeit. (T5) TE OGH 1987-05-12 15 Os 69/87 TE OGH 1988-02-09 11 Os 4/88 TE OGH 1988-04-26 11 Os 170/87 Vgl auch TE OGH 1989-02-23 12 Os 165/88 Beisatz: Allerdings kann das Unterbleiben einer Eventualfrage nach § 287 StGB nur einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß üben (§ 345 Abs 4 StPO), nicht aber den Angeklagten benachteiligen (§ 345 Abs 3 StPO), weil bei Verneinung der Zusatzfrage nach § 11 StGB die Eventualfrage als gegenstandslos gar nicht mehr zu beantworten gewesen wäre (SSt 55/62), eine Bejahung der Zusatzfrage aber zum Freispruch geführt hätte. (T6)Beisatz: Allerdings kann das Unterbleiben einer Eventualfrage nach Paragraph 287, StGB nur einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß üben (Paragraph 345, Absatz 4, StPO), nicht aber den Angeklagten benachteiligen (Paragraph 345, Absatz 3, StPO), weil bei Verneinung der Zusatzfrage nach Paragraph 11, StGB die Eventualfrage als gegenstandslos gar nicht mehr zu beantworten gewesen wäre (SSt 55/62), eine Bejahung der Zusatzfrage aber zum Freispruch geführt hätte. (T6) TE OGH 1989-08-01 15 Os 80/89 TE OGH 1990-07-03 13 Os 53/90 Vgl auch; Beisatz: Die Verwendung des Zweifragenschemas begründet im vorliegenden Fall (nach Inhalt der Rechtsbelehrung) jedoch keine Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO. (T7)Vgl auch; Beisatz: Die Verwendung des Zweifragenschemas begründet im vorliegenden Fall (nach Inhalt der Rechtsbelehrung) jedoch keine Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO. (T7) TE OGH 1992-03-24 11 Os 11/92 Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 1993-05-06 12 Os 31/93 Vgl auch TE OGH 1995-01-17 11 Os 171/94 TE OGH 1996-02-29 12 Os 171/95 Beisatz: Das Zweifragenschema (Hauptfrage und Eventualfragen nach § 287 StGB) ist aber dann als hinreichend anzusehen, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Angeklagte die Tat im Zustand unverschuldeter voller Berauschung begangen hat. (T8)Beisatz: Das Zweifragenschema (Hauptfrage und Eventualfragen nach Paragraph 287, StGB) ist aber dann als hinreichend anzusehen, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Angeklagte die Tat im Zustand unverschuldeter voller Berauschung begangen hat. (T8) TE OGH 1996-08-07 13 Os 109/96 Vgl auch TE OGH 2003-05-08 12 Os 23/03 Auch; Beisatz: Dass diese Eventualfragen nur für den Fall der Bejahung der Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit zu beantworten gewesen wären, ändert nichts an der Urteilsnichtigkeit infolge Unterlassung der in Rede stehenden Eventualfragen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Geschworenen die Zusatzfragen nur deshalb verneint haben, weil sie mangels einer entsprechenden Eventualfrage nach § 287 Abs 1 StGB befürchteten, dass andernfalls der Angeklagte gänzlich freigesprochen werden würde. (T9)Auch; Beisatz: Dass diese Eventualfragen nur für den Fall der Bejahung der Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit zu beantworten gewesen wären, ändert nichts an der Urteilsnichtigkeit infolge Unterlassung der in Rede stehenden Eventualfragen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Geschworenen die Zusatzfragen nur deshalb verneint haben, weil sie mangels einer entsprechenden Eventualfrage nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB befürchteten, dass andernfalls der Angeklagte gänzlich freigesprochen werden würde. (T9) TE OGH 2014-05-27 15 Os 64/14x TE OGH 2019-12-03 14 Os 116/19v Vgl TE OGH 2020-12-15 14 Os 128/20k Vgl TE OGH 2021-06-07 13 Os 37/21x Vgl TE OGH 2022-12-07 12 Os 125/22g Vgl TE OGH 2025-07-01 11 Os 55/25k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100558

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.