RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100590 Entscheidungsdatum25.03.1981 Geschäftszahl13Os115/73; 10Os170/79; 10Os147/80; 11Os27/81 NormStPO §313 B StPO §314 StPO §345 Abs1 Z6 StPO §345 Abs3 RechtssatzWerden eine Hauptfrage auf Mord, eine 1.Eventualfrage auf Totschlag und - unter Überspringung der wegen behaupteter Volltrunkenheit des Angeklagten denkrichtig erforderlichen Zusatzfrage in Richtung des § 2 lit c StG - nur Eventualfragen nach §§ 523, 134 bzw 140 StG gestellt, ist diese Fragestellung (Zweifragenschema anstatt des gebotenen Dreifragenschemas) mangelhaft. Sie begründet aber dann keine Nichtigkeit, wenn die Geschwornen durch die Eventualfragen nach § 523 StG hinlänglich Gelegenheit hatten, die auf Volltrunkenheit abgestellte Verantwortung des Angeklagten entsprechend zu würdigen und eine allfällige Annahme einer Volltrunkenheit im Wahrspruch zum Ausdruck zu bringen. Wird die 1.Eventualfrage (auf Totschlag) bejaht und bleiben die Eventualfragen in Richtung § 523 StG unbeantwortet, ist unzweifelhaft zu erkennen, daß durch eine Zusatzfrage für den Angeklagten nichts gewonnen gewesen wäre. Anders wäre es nur, wenn eine unverschuldete volle Berauschung des Angeklagten indiziert gewesen wäre, da diesem Umstand eine Eventualfrage nach § 523 StG nicht Rechnung trüge.Werden eine Hauptfrage auf Mord, eine 1.Eventualfrage auf Totschlag und - unter Überspringung der wegen behaupteter Volltrunkenheit des Angeklagten denkrichtig erforderlichen Zusatzfrage in Richtung des Paragraph 2, Litera c, StG - nur Eventualfragen nach Paragraphen 523, 134, bzw 140 StG gestellt, ist diese Fragestellung (Zweifragenschema anstatt des gebotenen Dreifragenschemas) mangelhaft. Sie begründet aber dann keine Nichtigkeit, wenn die Geschwornen durch die Eventualfragen nach Paragraph 523, StG hinlänglich Gelegenheit hatten, die auf Volltrunkenheit abgestellte Verantwortung des Angeklagten entsprechend zu würdigen und eine allfällige Annahme einer Volltrunkenheit im Wahrspruch zum Ausdruck zu bringen. Wird die 1.Eventualfrage (auf Totschlag) bejaht und bleiben die Eventualfragen in Richtung Paragraph 523, StG unbeantwortet, ist unzweifelhaft zu erkennen, daß durch eine Zusatzfrage für den Angeklagten nichts gewonnen gewesen wäre. Anders wäre es nur, wenn eine unverschuldete volle Berauschung des Angeklagten indiziert gewesen wäre, da diesem Umstand eine Eventualfrage nach Paragraph 523, StG nicht Rechnung trüge. EntscheidungstexteTE OGH 1973-11-08 13 Os 115/73 Veröff: SSt 44/32 TE OGH 1980-01-22 10 Os 170/79 Veröff: EvBl 1980/152 S 445 TE OGH 1980-12-16 10 Os 147/80 Vgl auch; Veröff: SSt 51/59 TE OGH 1981-03-25 11 Os 27/81 Vgl auch; nur: Wird die 1.Eventualfrage (auf Totschlag) bejaht und bleiben die Eventualfragen in Richtung § 523 StG unbeantwortet, ist unzweifelhaft zu erkennen, daß durch eine Zusatzfrage für den Angeklagten nichts gewonnen gewesen wäre. (T1)Vgl auch; nur: Wird die 1.Eventualfrage (auf Totschlag) bejaht und bleiben die Eventualfragen in Richtung Paragraph 523, StG unbeantwortet, ist unzweifelhaft zu erkennen, daß durch eine Zusatzfrage für den Angeklagten nichts gewonnen gewesen wäre. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100590
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.