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Europaius

4Ob580/73

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.11.1973 Geschäftszahl4Ob580/73; 5Ob593/79 NormZPO §546 Abs1;

RechtssatzDie Rechtsmittelbeschränkung des § 546 Abs 1 ZPO schließt nach Wortlaut und Sinn jedes Rechtsmittel gegen den Beschluß, durch welchen über einen gemäß den §§ 544 und 545 ZPO gestellten Antrag entschieden wird, aus, gleichgültig, ob die eingebrachte Wiederaufnahmsklage zur Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung geeignet erscheint oder mangels solcher Eignung die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage erfolgt und gleichzeitig auch der Antrag auf Unterbrechung abgewiesen wird. Daß die angeführte Rechtsmittelbeschränkung nicht bloß dann gilt, wenn die Unterbrechung verfügt wird, sondern auch, wenn sie abgelehnt wird, ist durch den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung, die keine Einschränkung für den Fall enthält, daß der Unterbrechungsantrag abgewiesen wird, gedeckt.Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 546, Absatz eins, ZPO schließt nach Wortlaut und Sinn jedes Rechtsmittel gegen den Beschluß, durch welchen über einen gemäß den Paragraphen 544 und 545 ZPO gestellten Antrag entschieden wird, aus, gleichgültig, ob die eingebrachte Wiederaufnahmsklage zur Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung geeignet erscheint oder mangels solcher Eignung die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage erfolgt und gleichzeitig auch der Antrag auf Unterbrechung abgewiesen wird.

Daß die angeführte Rechtsmittelbeschränkung nicht bloß dann gilt, wenn die Unterbrechung verfügt wird, sondern auch, wenn sie abgelehnt wird, ist durch den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung, die keine Einschränkung für den Fall enthält, daß der Unterbrechungsantrag abgewiesen wird, gedeckt.

EntscheidungstexteTE OGH 1973/11/13 4 Ob 580/73 TE OGH 1979/06/26 5 Ob 593/79 Auch RechtssatznummerRS0044656

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.