RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037574 Entscheidungsdatum14.11.1973 Geschäftszahl1Ob168/73; 8ObA311/95; 7Ob53/11m NormKO §110; ZPO §226 IIIA RechtssatzDass das Begehren einer auf § 110 KO gestützten Klage nach § 110 Abs 1 zweiter Satz KO nur auf den im Prüfungsverfahren angeführten Grund beschränkt ist, enthebt den Kläger nicht seiner Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen für seinen Anspruch anzuführen. Der Hinweis der Klägerin auf die im Konkursverfahren vorgenommene Forderungsanmeldung kann das erforderliche Tatsachenvorbringen nicht ersetzen, weil im Falle einer Säumnis des Beklagten im Sinne der Bestimmungen der §§ 396, 398 ZPO das für wahr zu haltende tatsächliche Vorbringen der Klägerin, soweit dasselbe nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, die Grundlage für ein Versäumungsurteil bildet. Die Tatsache der Anmeldung der Forderung im Konkurs ist für sich allein nicht anspruchsbegründend.Dass das Begehren einer auf Paragraph 110, KO gestützten Klage nach Paragraph 110, Absatz eins, zweiter Satz KO nur auf den im Prüfungsverfahren angeführten Grund beschränkt ist, enthebt den Kläger nicht seiner Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen für seinen Anspruch anzuführen. Der Hinweis der Klägerin auf die im Konkursverfahren vorgenommene Forderungsanmeldung kann das erforderliche Tatsachenvorbringen nicht ersetzen, weil im Falle einer Säumnis des Beklagten im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 396, 398, ZPO das für wahr zu haltende tatsächliche Vorbringen der Klägerin, soweit dasselbe nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, die Grundlage für ein Versäumungsurteil bildet. Die Tatsache der Anmeldung der Forderung im Konkurs ist für sich allein nicht anspruchsbegründend. EntscheidungstexteTE OGH 1973-11-14 1 Ob 168/73 TE OGH 1996-03-28 8 ObA 311/95 nur: Dass das Begehren einer auf § 110 KO gestützten Klage nach § 110 Abs 1 zweiter Satz KO nur auf den im Prüfungsverfahren angeführten Grund beschränkt ist, enthebt den Kläger nicht seiner Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen für seinen Anspruch anzuführen. Der Hinweis der Klägerin auf die im Konkursverfahren vorgenommene Forderungsanmeldung kann das erforderliche Tatsachenvorbringen nicht ersetzen. Die Tatsache der Anmeldung der Forderung im Konkurs ist für sich allein nicht anspruchsbegründend. (T1)nur: Dass das Begehren einer auf Paragraph 110, KO gestützten Klage nach Paragraph 110, Absatz eins, zweiter Satz KO nur auf den im Prüfungsverfahren angeführten Grund beschränkt ist, enthebt den Kläger nicht seiner Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen für seinen Anspruch anzuführen. Der Hinweis der Klägerin auf die im Konkursverfahren vorgenommene Forderungsanmeldung kann das erforderliche Tatsachenvorbringen nicht ersetzen. Die Tatsache der Anmeldung der Forderung im Konkurs ist für sich allein nicht anspruchsbegründend. (T1) TE OGH 2011-06-29 7 Ob 53/11m Auch; nur: Dass das Begehren einer auf § 110 KO gestützten Klage nur auf den im Prüfungsverfahren angeführten Grund beschränkt ist, enthebt den Kläger nicht seiner Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen für seinen Anspruch anzuführen. (T2)Auch; nur: Dass das Begehren einer auf Paragraph 110, KO gestützten Klage nur auf den im Prüfungsverfahren angeführten Grund beschränkt ist, enthebt den Kläger nicht seiner Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen für seinen Anspruch anzuführen. (T2)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.