RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011210 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl5Ob205/73; 7Ob716/83; 2Ob608/84; 7Ob577/87; 4Ob566/87; 6Ob680/87; 8Ob1610/90; 1Ob23/00i; 6Ob77/01v; 1Ob92/06w; 10Ob44/07d; 4Ob202/10z; 1Ob86/12x; 3Ob72/14f; 7Ob118/16b; 7Ob152/18f (7Ob204/18b); 1Ob164/25m NormABGB §430 B1 ABGB §880 ABGB §920 ABGB §1061 ABGB §1447 B RechtssatzDie von der Rechtsprechung für die Ansprüche des Berechtigten bei Doppelveräußerung und Doppelvermietung entwickelten Grundsätze (Spruch 48 neu = SZ 30/33), gelten dann, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingegangen war, bei denen die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führen musste. Nur in Fällen einer solchen relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach § 920 ABGB verweisen zu lassen, sondern er kann weiterhin Erfüllung verlangen; der Verpflichtete hat dann die Folgen seines Vertragsbruches und damit allenfalls auch die Zwangsvollstreckung auf Grund eines gegen ihn erwirkten Urteils auf sich zu nehmen. Steht aber der Erbringung der geschuldeten Leistung eine absolute, gegen jedermann wirkende rechtliche Unmöglichkeit entgegen, dann ist eine Anwendung der Grundsätze des Spruches 48 neu ausgeschlossen, der Berechtigte vielmehr auf die ihm gem §§ 880, 1447 ABGB (bei "zufälliger" Unmöglichkeit) bzw § 920 ABGB (bei verschuldeter Unmöglichkeit) zustehenden Ansprüche verwiesen.Die von der Rechtsprechung für die Ansprüche des Berechtigten bei Doppelveräußerung und Doppelvermietung entwickelten Grundsätze (Spruch 48 neu = SZ 30/33), gelten dann, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingegangen war, bei denen die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führen musste. Nur in Fällen einer solchen relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach Paragraph 920, ABGB verweisen zu lassen, sondern er kann weiterhin Erfüllung verlangen; der Verpflichtete hat dann die Folgen seines Vertragsbruches und damit allenfalls auch die Zwangsvollstreckung auf Grund eines gegen ihn erwirkten Urteils auf sich zu nehmen. Steht aber der Erbringung der geschuldeten Leistung eine absolute, gegen jedermann wirkende rechtliche Unmöglichkeit entgegen, dann ist eine Anwendung der Grundsätze des Spruches 48 neu ausgeschlossen, der Berechtigte vielmehr auf die ihm gem Paragraphen 880, 1447, ABGB (bei "zufälliger" Unmöglichkeit) bzw Paragraph 920, ABGB (bei verschuldeter Unmöglichkeit) zustehenden Ansprüche verwiesen. EntscheidungstexteTE OGH 1973-11-14 5 Ob 205/73 Veröff: JBl 1975,206 TE OGH 1983-11-17 7 Ob 716/83 Vgl TE OGH 1985-01-29 2 Ob 608/84 Vgl TE OGH 1987-06-04 7 Ob 577/87 nur: Die von der Rechtsprechung für die Ansprüche des Berechtigten bei Doppelveräußerung und Doppelvermietung entwickelten Grundsätze (Spruch 48 neu = SZ 30/33), gelten dann, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingegangen war, bei denen die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führen mußte. Nur in Fällen einer solchen relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach § 920 ABGB verweisen zu lassen, sondern er kann weiterhin Erfüllung verlangen. (T1)nur: Die von der Rechtsprechung für die Ansprüche des Berechtigten bei Doppelveräußerung und Doppelvermietung entwickelten Grundsätze (Spruch 48 neu = SZ 30/33), gelten dann, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingegangen war, bei denen die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führen mußte. Nur in Fällen einer solchen relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach Paragraph 920, ABGB verweisen zu lassen, sondern er kann weiterhin Erfüllung verlangen. (T1) Beisatz: Stellt auch das Urteil über den Erfüllungsanspruch derzeit offensichtlich keinen brauchbaren Exekutionstitel dar, wird dieser doch wirksam, sobald die Leistung möglich wird. (T2) TE OGH 1987-09-15 4 Ob 566/87 auch; nur T1 Beisatz: Unmöglichkeit der Leistung, die auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner an sich nicht ausgeschlossen ist, kann nicht angenommen werden, wenn der Beklagte nicht einmal behauptet und zu beweisen versucht hat, daß er alles unternommen haben, den Dritten zu einer die Erfüllung ermöglichenden Handlung zu bewegen (EvBl 1954/132). (T3) Anm: Veröff: JBl 1987,783Anmerkung, Veröff: JBl 1987,783 TE OGH 1987-12-10 6 Ob 680/87 vgl; nur T1 TE OGH 1991-02-21 8 Ob 1610/90 Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2000-03-28 1 Ob 23/00i nur: Die von der Rechtsprechung für die Ansprüche des Berechtigten bei Doppelveräußerung und Doppelvermietung entwickelten Grundsätze (Spruch 48 neu = SZ 30/33), gelten dann, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingegangen war, bei denen die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führen mußte. Nur in Fällen einer solchen relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach § 920 ABGB verweisen zu lassen, sondern er kann weiterhin Erfüllung verlangen. (T4) Beisatz: Dabei ist der Berechtigte auf die ihm gemäß den §§ 880, 1447 ABGB (bei "zufälliger" Unmöglichkeit) wie hier bzw § 920 ABGB (bei verschuldeter Unmöglichkeit) zustehenden Ansprüche verwiesen. (T5)nur: Die von der Rechtsprechung für die Ansprüche des Berechtigten bei Doppelveräußerung und Doppelvermietung entwickelten Grundsätze (Spruch 48 neu = SZ 30/33), gelten dann, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingegangen war, bei denen die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führen mußte. Nur in Fällen einer solchen relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach Paragraph 920, ABGB verweisen zu lassen, sondern er kann weiterhin Erfüllung verlangen. (T4) Beisatz: Dabei ist der Berechtigte auf die ihm gemäß den Paragraphen 880, 1447, ABGB (bei "zufälliger" Unmöglichkeit) wie hier bzw Paragraph 920, ABGB (bei verschuldeter Unmöglichkeit) zustehenden Ansprüche verwiesen. (T5) TE OGH 2001-12-20 6 Ob 77/01v Auch TE OGH 2006-10-17 1 Ob 92/06w Vgl auch; Beisatz: An der Wirksamkeit des zeitlich nachfolgenden Vertrags in den Fällen des sogenannten Doppelverkaufs bestehen in Lehre und Rechtsprechung keine Zweifel. Die einschlägigen agrarrechtlichen Rechtsvorschriften enthalten für den Fall des Doppelverkaufs keine besonderen Regelungen; auch im allgemeinen Grundbuchsverfahren entscheidet über den Eigentumserwerb das zeitliche Zuvorkommen bei der Antragstellung. Die Auffassung der Agrarbehörde erster Instanz, der zweite Kaufvertrag wäre im Falle der Gültigkeit eines früheren Vertrags unwirksam, ist somit unvertretbar. (T6) TE OGH 2007-10-09 10 Ob 44/07d Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2007/153 TE OGH 2011-01-18 4 Ob 202/10z Auch; nur: In Fällen einer relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach § 920 ABGB verweisen zu lassen, sondern er kann weiterhin Erfüllung verlangen. (T7)Auch; nur: In Fällen einer relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach Paragraph 920, ABGB verweisen zu lassen, sondern er kann weiterhin Erfüllung verlangen. (T7) TE OGH 2012-08-01 1 Ob 86/12x Vgl TE OGH 2014-06-25 3 Ob 72/14f Auch; nur T7 TE OGH 2016-07-06 7 Ob 118/16b Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2019-01-30 7 Ob 152/18f Auch; Beis wie T3 TE OGH 2025-12-16 1 Ob 164/25m vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011210
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