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{'item': '5Ob205/73; 7Ob226/01p; 6Ob77/01v; 4Ob27/05g; 5Ob107/07g; 2Ob219/09h; 7Ob152/18f (7Ob204/18b); 1Ob157/22b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016928 Entscheidungsdatum14.09.2022 Geschäftszahl5Ob205/73; 7Ob226/01p; 6Ob77/01v; 4Ob27/05g; 5Ob107/07g; 2Ob219/09h; 7Ob152/18f (7Ob204/18b); 1Ob157/22b NormABGB §880 ABGB §1447 A Wr BauO §8 Abs1 RechtssatzEbenso wie § 1447 ABGB, welcher zwar vom Sonderfall des Unterganges der geschuldeten Sache ausgeht, ihm dann aber jede andere Unmöglichkeit der Erfüllung ausdrücklich gleichstellt, gedenkt auch der korrespondierende § 880 ABGB ausdrücklich nur der Außerverkehrssetzung der geschuldeten Sache, ist aber über diesen engen Wortlaut hinaus auf alle Fälle einer nach dem Vertragsabschluss eintretenden Unerlaubtheit der Leistung anzuwenden. Auch die dem Vertragsabschluss nachfolgende Versagung einer nach dem Gesetz - hier: nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung macht die geschuldete Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich.Ebenso wie Paragraph 1447, ABGB, welcher zwar vom Sonderfall des Unterganges der geschuldeten Sache ausgeht, ihm dann aber jede andere Unmöglichkeit der Erfüllung ausdrücklich gleichstellt, gedenkt auch der korrespondierende Paragraph 880, ABGB ausdrücklich nur der Außerverkehrssetzung der geschuldeten Sache, ist aber über diesen engen Wortlaut hinaus auf alle Fälle einer nach dem Vertragsabschluss eintretenden Unerlaubtheit der Leistung anzuwenden. Auch die dem Vertragsabschluss nachfolgende Versagung einer nach dem Gesetz - hier: nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung macht die geschuldete Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich. EntscheidungstexteTE OGH 1973-11-14 5 Ob 205/73 Veröff: JBl 1975,206 TE OGH 2001-12-07 7 Ob 226/01p nur: Auch die dem Vertragsabschluss nachfolgende Versagung einer nach dem Gesetz - hier: nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung macht die geschuldete Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich. (T1); Beisatz: Hier: Bausperre gemäß § 8 Abs 1 Wr BauO. (T2)nur: Auch die dem Vertragsabschluss nachfolgende Versagung einer nach dem Gesetz - hier: nach den baurechtlichen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung macht die geschuldete Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich. (T1); Beisatz: Hier: Bausperre gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Wr BauO. (T2) TE OGH 2001-12-20 6 Ob 77/01v Auch TE OGH 2005-04-05 4 Ob 27/05g Auch; nur: Auch die dem Vertragsabschluss nachfolgende Versagung einer nach dem Gesetz erforderlichen behördlichen Genehmigung macht die geschuldete Leistung nachträglich unerlaubt und damit rechtlich unmöglich. (T3); Beisatz: Die Beweispflicht für die Unmöglichkeit trifft den Schuldner. (T4) TE OGH 2007-08-28 5 Ob 107/07g nur T3 TE OGH 2009-12-18 2 Ob 219/09h Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2019-01-30 7 Ob 152/18f Vgl TE OGH 2022-09-14 1 Ob 157/22b Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Untersagungsbescheid. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0016928

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.