OGH Rechtssatz RS0016930 (5Ob205/73 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016930 Entscheidungsdatum29.10.2009 Geschäftszahl5Ob205/73; 7Ob226/01p; 9Ob4/09t NormABGB §880 ABGB §1447 E Wr BauO §8 Abs1 RechtssatzSteht der Vertragserfüllung ein (rechtliches) Hindernis entgegen, dessen Dauer auch nicht annähernd abzusehen, ja dessen künftiges Wegfallen außerdem noch ganz ungewiss ist, dann kann am Vorliegen einer dauernden Unmöglichkeit im Sinne der §§ 880, 1447 ABGB nicht gezweifelt werden (hier Versagung der baubehördlichen Genehmigung einer Grundteilung nach § 1 oöBauONov 1846).Steht der Vertragserfüllung ein (rechtliches) Hindernis entgegen, dessen Dauer auch nicht annähernd abzusehen, ja dessen künftiges Wegfallen außerdem noch ganz ungewiss ist, dann kann am Vorliegen einer dauernden Unmöglichkeit im Sinne der Paragraphen 880, 1447, ABGB nicht gezweifelt werden (hier Versagung der baubehördlichen Genehmigung einer Grundteilung nach Paragraph eins, oöBauONov 1846).
EntscheidungstexteTE OGH 1973-11-14 5 Ob 205/73 Veröff: JBl 1975,206 TE OGH 2001-12-07 7 Ob 226/01p Auch; nur: Steht der Vertragserfüllung ein (rechtliches) Hindernis entgegen, dessen Dauer auch nicht annähernd abzusehen, ja dessen künftiges Wegfallen außerdem noch ganz ungewiss ist, dann kann am Vorliegen einer dauernden Unmöglichkeit im sinne der §§ 880, 1447 ABGB nicht gezweifelt werden. (T1); Beisatz: Hier: Bausperre gemäß § 8 Abs 1 Wr BauO. (T2)Auch; nur: Steht der Vertragserfüllung ein (rechtliches) Hindernis entgegen, dessen Dauer auch nicht annähernd abzusehen, ja dessen künftiges Wegfallen außerdem noch ganz ungewiss ist, dann kann am Vorliegen einer dauernden Unmöglichkeit im sinne der Paragraphen 880, 1447, ABGB nicht gezweifelt werden. (T1); Beisatz: Hier: Bausperre gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Wr BauO. (T2) TE OGH 2009-10-29 9 Ob 4/09t Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Fehlende Baulandwidmung einer Liegenschaft. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0016930