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{'item': '3Ob195/73; 3Ob157/74; 3Ob3/76; 3Ob277/75; 3Ob70/77; 3Ob22/78 (3Ob23/78); 3Ob96/78; 3Ob174/78; 3Ob85/79; 3Ob57/80 (3Ob58/80; 3Ob59/80); 3Ob2/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001674 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl3Ob195/73; 3Ob157/74; 3Ob3/76; 3Ob277/75; 3Ob70/77; 3Ob22/78 (3Ob23/78); 3Ob96/78; 3Ob174/78; 3Ob85/79; 3Ob5

§ 35

EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus. Es bewirkt eine Änderung des im Exekutionstitel verankerten materiellen Rechts. Die Einstellung der Anlassexekution nach § 35 Abs 4 EO ist nur die Folge des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils, nicht aber der alleinige Zweck der Klage (Heller-Berger-Stix S 405 f mit ausführlichen Hinweis auf das weitere Schrifttum und die Rechtsprechung; siehe weiters EvBl 1969/380; EvBl 1970/135 ua).Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung

Paragraph 35, EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus. Es bewirkt eine Änderung des im Exekutionstitel verankerten materiellen Rechts. Die Einstellung der Anlassexekution nach Paragraph 35, Absatz 4, EO ist nur die Folge des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils, nicht aber der alleinige Zweck der Klage (Heller-Berger-Stix S 405 f mit ausführlichen Hinweis auf das weitere Schrifttum und die Rechtsprechung; siehe weiters EvBl 1969/380; EvBl 1970/135 ua). EntscheidungstexteTE OGH 1973-11-20 3 Ob 195/73 TE OGH 1974-10-22 3 Ob 157/74 TE OGH 1976-05-18 3 Ob 3/76 TE OGH 1976-05-14 3 Ob 277/75 Verstärkter Senat; Veröff: SZ 49/68 = EvBl 1976/226 S 468 TE OGH 1977-07-12 3 Ob 70/77 nur: Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung

§ 35EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an.

(T1)nur: Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung

Paragraph 35, EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an. (T1) TE OGH 1978-03-07 3 Ob 22/78 TE OGH 1978-07-11 3 Ob 96/78 nur: Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung

§ 35

EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus. (T2)nur: Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung

Paragraph 35, EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus. (T2) TE OGH 1978-12-13 3 Ob 174/78 TE OGH 1980-06-04 3 Ob 85/79 TE OGH 1980-12-03 3 Ob 57/80 Veröff: JBl 1983,91 (Zustimmung Pfersmann) TE OGH 1981-01-21 3 Ob 2/80 nur T2 TE OGH 1982-01-20 3 Ob 127/81 Auch; nur T2 TE OGH 1982-04-28 3 Ob 141/81 nur: Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung

§ 35

EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution. (T3)nur: Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung

Paragraph 35, EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution. (T3) Veröff: JBl 1984,611 TE OGH 1982-12-15 3 Ob 176/82 nur T1 TE OGH 1983-02-16 3 Ob 196/82 nur T2 TE OGH 1983-05-11 3 Ob 52/83 nur T2 TE OGH 1985-04-10 3 Ob 1012/85 Auch; nur T1 TE OGH 1986-02-12 3 Ob 1034/85 Auch; nur T1 TE OGH 1986-01-30 6 Ob 505/86 Auch; nur T1 TE OGH 1986-04-30 3 Ob 40/86 nur T1 TE OGH 1987-05-13 3 Ob 13/87 nur T3; SZ 60/88 TE OGH 1987-11-11 3 Ob 97/87 TE OGH 1988-11-16 3 Ob 178/88 nur T2; Beisatz: Das Gericht hat dem Klagebegehren die richtige Fassung zu geben, wenn der Sachantrag inhaltlich bestimmt und deutlich ist. (T4) TE OGH 1990-07-12 6 Ob 604/90 nur T3 TE OGH 1992-05-07 7 Ob 553/92 TE OGH 1997-11-11 7 Ob 300/97m Vgl auch; nur T3 TE OGH 1998-01-27 7 Ob 344/97g nur: Die Einstellung der Anlassexekution nach § 35 Abs 4 EO ist nur die Folge des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils, nicht aber der alleinige Zweck der Klage. (T5)nur: Die Einstellung der Anlassexekution nach Paragraph 35, Absatz 4, EO ist nur die Folge des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils, nicht aber der alleinige Zweck der Klage. (T5) Beisatz: Bei einer Klage gemäß § 35 EO ist der bekämpfte Anspruch Gegenstand der Entscheidung, sein Bestehen somit nicht bloß materiellrechtliche Vorfrage. Handelt es sich bei dem bekämpften Anspruch um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, so stellt die Entscheidung eine Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt dar. (T6)Beisatz: Bei einer Klage gemäß Paragraph 35, EO ist der bekämpfte Anspruch Gegenstand der Entscheidung, sein Bestehen somit nicht bloß materiellrechtliche Vorfrage. Handelt es sich bei dem bekämpften Anspruch um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, so stellt die Entscheidung eine Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt dar. (T6) TE OGH 1999-10-20 3 Ob 112/98m nur: Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung

§ 35

EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus. Es bewirkt eine Änderung des im Exekutionstitel verankerten materiellen Rechts. (T7)nur: Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung

Paragraph 35, EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus. Es bewirkt eine Änderung des im Exekutionstitel verankerten materiellen Rechts. (T7) Beisatz: Bei einer Klage gemäß § 35 EO ist der bekämpfte Anspruch Gegenstand der Entscheidung, sein Bestehen somit nicht bloß materiell-rechtliche Vorfrage. (T8)Beisatz: Bei einer Klage gemäß Paragraph 35, EO ist der bekämpfte Anspruch Gegenstand der Entscheidung, sein Bestehen somit nicht bloß materiell-rechtliche Vorfrage. (T8) TE OGH 2000-04-13 2 Ob 93/00s Vgl auch; nur T3 TE OGH 2002-08-13 1 Ob 48/02v Vgl; Beisatz: Das Ziel der Oppositionsklage geht über das einer bloßen Feststellungsklage hinaus, woraus folgt, dass keine gänzliche Identität zwischen dem mit der Feststellungsklage einerseits und mit der Oppositionsklage andererseits geltend gemachten Anspruch besteht, sodass trotz Anhängigkeit der Feststellungsklage der Einbringung einer Oppositionsklage nichts entgegensteht. (T9) TE OGH 2003-08-21 3 Ob 150/03k Auch; Beisatz: Nach der nunmehr stRsp verfolgt die Oppositionsklage als Ziel sowohl die Feststellung des Erlöschens (der Hemmung) des Anspruchs als auch die Unzulässigerklärung jeglicher Zwangsvollstreckung aus dem Exekutionstitel (Kombinationstheorie). (T10) TE OGH 2004-04-28 3 Ob 203/03d nur T5; Beis wie T10 TE OGH 2004-05-27 6 Ob 212/03z Vgl TE OGH 2006-06-27 3 Ob 322/05g Auch; nur T1; Beis wie T10 TE OGH 2007-06-26 1 Ob 38/07f Auch; Beisatz: Die Einwendungen nach § 35 EO richten sich unmittelbar gegen den Anspruch des Beklagten; das diesen stattgebende Urteil spricht über den Anspruch unmittelbar ab, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus. (T11)Auch; Beisatz: Die Einwendungen nach Paragraph 35, EO richten sich unmittelbar gegen den Anspruch des Beklagten; das diesen stattgebende Urteil spricht über den Anspruch unmittelbar ab, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus. (T11) TE OGH 2007-09-27 2 Ob 256/06w Auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2007/147 TE OGH 2008-07-11 3 Ob 139/08z Auch; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2010-03-24 3 Ob 12/10a Veröff: SZ 2010/26 TE OGH 2011-04-12 4 Ob 17/11w Auch; Beisatz: Die Oppositionsklage begründet Streitanhängigkeit gegenüber einer später eingebrachten Feststellungsklage. (T12) TE OGH 2013-10-29 3 Ob 167/13z TE OGH 2014-04-24 1 Ob 48/14m Auch TE OGH 2014-05-21 3 Ob 213/13i Auch TE OGH 2014-06-25 9 Ob 27/14g Vgl; Beisatz: Die höchstgerichtliche Rechtsprechung geht im Sinne der sogenannten „Kombinationstheorie“ davon aus, dass mit der Oppositionsklage alles erreicht wird, was auch mit einer negativen Feststellungsklage erreichbar ist. (T13) TE OGH 2015-02-18 3 Ob 10/15i Auch TE OGH 2016-10-18 3 Ob 143/16z Vgl auch TE OGH 2025-01-30 5 Ob 55/24k Beisatz wie T10; Beisatz wie T11 Beisatz: Hier: negative Feststellungsklage hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs wegen Änderung der Umstände und Verjährung (T14) TE OGH 2025-02-26 3 Ob 197/24b Beisatz wie T4 TE OGH 2026-03-25 3 Ob 211/25p Beisatz wie T10; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001674

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.