RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.11.1973 Geschäftszahl4Ob335/73; 4Ob340/75; 4Ob334/76; 4Ob353/77; 4Ob404/77; 4Ob312/79; 4Ob387/79; 4Ob419/79; 4Ob424/81; 4Ob371/84; 4Ob401/86; 4Ob400/86; 4Ob38/88; 4Ob57/89; 4Ob64/92; 4Ob62/93 (4Ob63/93); 4Ob142/94; 4Ob7/96; 4Ob2104/96g; 4Ob74/97d; 4Ob101/01h NormUWG §9 C3a; RechtssatzFür den Zeichenschutz nach § 9 Abs 3 UWG ist immer nur der Gesamteindruck einer Warenausstattung maßgebend, nicht aber eine zergliedernde Betrachtung ihrer einzelnen Bestandteile. Der Durchschnittskäufer, welcher ja die einander ähnlichen Bezeichnungen so gut wie niemals gleichzeitig nebeneinander sieht, sondern immer nur den Eindruck des später wahrgenommenen Zeichens mit einem mehr oder weniger blassen Erinnerungsbild des anderen Zeichens vergleichen kann, wird fast immer nur einzelne charakteristische und daher auffällige Bestandteile im Gedächtnis behalten. Kehren nun diese Merkmale auch bei der später wahrgenommenen Bezeichnung wieder, dann schließen sogar erhebliche Abweichungen in anderen Einzelheiten die Gefahr einer Verwechslung nicht mehr aus.Für den Zeichenschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG ist immer nur der Gesamteindruck einer Warenausstattung maßgebend, nicht aber eine zergliedernde Betrachtung ihrer einzelnen Bestandteile. Der Durchschnittskäufer, welcher ja die einander ähnlichen Bezeichnungen so gut wie niemals gleichzeitig nebeneinander sieht, sondern immer nur den Eindruck des später wahrgenommenen Zeichens mit einem mehr oder weniger blassen Erinnerungsbild des anderen Zeichens vergleichen kann, wird fast immer nur einzelne charakteristische und daher auffällige Bestandteile im Gedächtnis behalten. Kehren nun diese Merkmale auch bei der später wahrgenommenen Bezeichnung wieder, dann schließen sogar erhebliche Abweichungen in anderen Einzelheiten die Gefahr einer Verwechslung nicht mehr aus. EntscheidungstexteTE OGH 1973/11/20 4 Ob 335/73 Veröff: ÖBl 1974,35 = GRURInt 1975,60 TE OGH 1975/12/16 4 Ob 340/75 nur: Für den Zeichenschutz nach § 9 Abs 3 UWG ist immer nur der Gesamteindruck einer Warenausstattung maßgebend, nicht aber eine zergliedernde Betrachtung ihrer einzelnen Bestandteile. Der Durchschnittskäufer, welcher ja die einander ähnlichen Bezeichnungen so gut wie niemals gleichzeitig nebeneinander sieht, sondern immer nur den Eindruck des später wahrgenommenen Zeichens mit einem mehr oder weniger blassen Erinnerungsbild des anderen Zeichens vergleichen kann, wird fast immer nur einzelne charakteristische und daher auffällige Bestandteile im Gedächtnis behalten. (T1) Beisatz: Schneidblitz - Schnittfix (T2) Veröff: ÖBl 1976,76 nur: Für den Zeichenschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG ist immer nur der Gesamteindruck einer Warenausstattung maßgebend, nicht aber eine zergliedernde Betrachtung ihrer einzelnen Bestandteile. Der Durchschnittskäufer, welcher ja die einander ähnlichen Bezeichnungen so gut wie niemals gleichzeitig nebeneinander sieht, sondern immer nur den Eindruck des später wahrgenommenen Zeichens mit einem mehr oder weniger blassen Erinnerungsbild des anderen Zeichens vergleichen kann, wird fast immer nur einzelne charakteristische und daher auffällige Bestandteile im Gedächtnis behalten. (T1) Beisatz: Schneidblitz - Schnittfix (T2) Veröff: ÖBl 1976,76 TE OGH 1976/04/27 4 Ob 334/76 Beisatz: Kindertoiletteartikelbemalung (T3) TE OGH 1977/09/13 4 Ob 353/77 nur T1; Beisatz: "Bouchet" - "3 x 3 choco-bouchees" (T4) Veröff: ÖBl 1978,13 TE OGH 1977/12/06 4 Ob 404/77 nur T1; Veröff: ÖBl 1978,97 TE OGH 1979/03/27 4 Ob 312/79 nur T1 TE OGH 1979/11/12 4 Ob 387/79 Beisatz: Inzersdorfer-Reiter-Jagdwurst (T5) TE OGH 1980/02/19 4 Ob 419/79 nur T1; Beisatz: "Uncle Ben's Reis" und "Black Betty"-Reis. (T6) TE OGH 1982/02/16 4 Ob 424/81 nur T1; Beisatz: "Spitzbuben" - "Original Tiroler Spitzbuam" (T7) TE OGH 1984/11/13 4 Ob 371/84 nur T1; Beisatz: Blütenblattmarke (T8) Veröff: RdW 1985,108 = GRURInt 1986,132 = ÖBl 1985,105 TE OGH 1987/05/05 4 Ob 401/86 nur T1; Veröff: ÖBl 1988,23 TE OGH 1987/06/16 4 Ob 400/86 nur: Der Durchschnittskäufer, welcher ja die einander ähnlichen Bezeichnungen so gut wie niemals gleichzeitig nebeneinander sieht, sondern immer nur den Eindruck des später wahrgenommenen Zeichens mit einem mehr oder weniger blassen Erinnerungsbild des anderen Zeichens vergleichen kann, wird fast immer nur einzelne charakteristische und daher auffällige Bestandteile im Gedächtnis behalten. (T9) Veröff: WBl 1987,246 TE OGH 1988/06/28 4 Ob 38/88 nur T9 TE OGH 1989/05/23 4 Ob 57/89 nur T1; Beisatz: Charles Lindbergh-Pullover (T10) TE OGH 1992/06/16 4 Ob 64/92 Auch; nur T1; Veröff: WBl 1992,376 = ÖBl 1992,224 TE OGH 1993/07/27 4 Ob 62/93 nur T1; Beisatz: Lock-Loctite (T11) Veröff: ÖBl 1993,156 = WBl 1994,30 TE OGH 1994/12/19 4 Ob 142/94 Auch; nur T9; Beisatz: Hier: ENTEC (T12) TE OGH 1996/02/26 4 Ob 7/96 Auch; nur T9; Beisatz: An die Aufmerksamkeit und Urteilsfähigkeit des Publikums können in der Eile des Geschäftsverkehrs regelmäßig nur geringe Anforderungen gestellt werden. (T13) Beisatz: Hier: "Leumin" - "Leimin". (T14) Veröff. SZ 69/38 TE OGH 1996/05/29 4 Ob 2104/96g Auch TE OGH 1997/04/22 4 Ob 74/97d Auch; nur T9; Beis wie T13 TE OGH 2001/05/14 4 Ob 101/01h RechtssatznummerRS0079406
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.