RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002023 Entscheidungsdatum25.02.2004 Geschäftszahl1Ob199/73; 8Ob651/87; 1Ob27/91; 8Ob635/92; 3Ob507/93; 1Ob520/94; 1Ob594/94; 4Ob551/95; 6Ob109/98t; 5Ob228/98k; 2Ob55/99y; 3Ob246/01z; 3Ob153/03a; 3Ob36/04x NormEO §7 BdIIIA EO §355 IEO §355 römisch eins ZPO §226 IIB12 RechtssatzBei Unterlassungsklagen ist bestimmt anzugeben, welche Handlungen der Beklagte, allenfalls auch wann und wo, zu unterlassen hat. EntscheidungstexteTE OGH 1973-11-21 1 Ob 199/73 Veröff: MietSlg 25/27 TE OGH 1988-02-11 8 Ob 651/87 Auch; Beisatz: Das Begehren auf Unterlassung derartigen Maschinenlärms ist im Rahmen des § 364 Abs 2 ABGB hinreichend bestimmt, wenn dabei die Lärmerzeugungsquelle deutlich bezeichnet ist. (hier: Betrieb einer im Freien aufgestellten Kreissäge und das Glattschleifen von Metallstücken im Freien mittels einer Schleifmaschine). (T1) Veröff: EvBl 1989/6 S 20Auch; Beisatz: Das Begehren auf Unterlassung derartigen Maschinenlärms ist im Rahmen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hinreichend bestimmt, wenn dabei die Lärmerzeugungsquelle deutlich bezeichnet ist. (hier: Betrieb einer im Freien aufgestellten Kreissäge und das Glattschleifen von Metallstücken im Freien mittels einer Schleifmaschine). (T1) Veröff: EvBl 1989/6 S 20 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 27/91 Auch; Beisatz: Das Begehren, der Beklagte habe alle Maßnahmen, die die Beeinträchtigung näher bezeichneter Wasserbenützungsrechte der klagenden Partei herbeiführen, zu unterlassen, ist zu unbestimmt. (T2) Veröff: RZ 1993/45 S 126 TE OGH 1992-10-29 8 Ob 635/92 Beisatz: "Sich jeder Einwirkung auf die Grundstücke der Kläger zu enthalten" ist zu weit gefaßt. (T3) Veröff: SZ 65/145 TE OGH 1993-03-17 3 Ob 507/93 Beis wie T1; Beisatz: Hier: Geruchseinwirkungen. (T4) TE OGH 1994-04-19 1 Ob 520/94 Auch; Beisatz: Ganz allgemein gehaltene Unterlassungsbegehren sind unzulässig. (T5) TE OGH, AUSL EGMR 1994-08-29 1 Ob 594/94 Auch; Veröff: SZ 67/138 TE OGH 1995-08-10 4 Ob 551/95 Vgl; Beisatz: Eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes - allerdings im Verein mit konkreten Einzelverboten - ist meist schon deshalb notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. (T6) TE OGH 1998-04-23 6 Ob 109/98t Beis wie T1 nur: Das Begehren auf Unterlassung derartigen Machinenlärms ist im Rahmen des § 364 Abs 2 ABGB hinreichend bestimmt, wenn dabei die Lärmerzeugungsquelle deutlich bezeichnet ist. (hier: Betrieb einer im Freien aufgestellten Kreissäge. (T7)Beis wie T1 nur: Das Begehren auf Unterlassung derartigen Machinenlärms ist im Rahmen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hinreichend bestimmt, wenn dabei die Lärmerzeugungsquelle deutlich bezeichnet ist. (hier: Betrieb einer im Freien aufgestellten Kreissäge. (T7) TE OGH 1998-10-13 5 Ob 228/98k Vgl TE OGH 1999-04-29 2 Ob 55/99y Vgl; Beisatz: Bei Geräuschimmissionen (gemäß § 364 Abs 2 ABGB) wird ein Verbot an den Lärmverursacher, einen bestimmten Geräuschpegel (gemessen nach dB) zu überschreiten, von der Rechtsprechung anerkannt. Es bleibt dem Beklagten (Störer) überlassen, wie er sich an diese Beschränkung hält, also welche Vorkehrungen er konkret zur Verhinderung der verbotenen Immissionen setzt. (T8)Vgl; Beisatz: Bei Geräuschimmissionen (gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB) wird ein Verbot an den Lärmverursacher, einen bestimmten Geräuschpegel (gemessen nach dB) zu überschreiten, von der Rechtsprechung anerkannt. Es bleibt dem Beklagten (Störer) überlassen, wie er sich an diese Beschränkung hält, also welche Vorkehrungen er konkret zur Verhinderung der verbotenen Immissionen setzt. (T8) TE OGH 2002-04-24 3 Ob 246/01z Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2003-10-22 3 Ob 153/03a Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 nur: Das Begehren auf Unterlassung ist im Rahmen des § 364 Abs 2 ABGB hinreichend bestimmt, wenn dabei die Lärmerzeugungsquelle deutlich bezeichnet ist. (T9); Beisatz: Hier: Immission durch Gestank. (T10)Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 nur: Das Begehren auf Unterlassung ist im Rahmen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hinreichend bestimmt, wenn dabei die Lärmerzeugungsquelle deutlich bezeichnet ist. (T9); Beisatz: Hier: Immission durch Gestank. (T10) TE OGH 2004-02-25 3 Ob 36/04x Vgl auch; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002023
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