RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020944 Entscheidungsdatum21.11.1973 Geschäftszahl1Ob199/73; 7Ob174/75; 5Ob550/76; 3Ob551/79; 7Ob751/79; 1Ob620/91; 1Ob1645/94 (1Ob1646/94); 1Ob2124/96a; 4Ob2313/96t; 1Ob120/98y; 7Ob152/00d; 5Ob265/01h; 1Ob46/02z; 9Ob13/02f; 6Ob272/08f; 2Ob215/10x; 4Ob75/16g NormABGB §1098 IIdABGB §1098 römisch zwei d RechtssatzFür den Umfang des Gebrauchsrechtes eines Bestandnehmers ist primär der Vertrag maßgebend. EntscheidungstexteTE OGH 1973-11-21 1 Ob 199/73 Veröff: MietSlg 25126/27 TE OGH 1975-10-16 7 Ob 174/75 Veröff: EvBl 1976/127 S 240 = MietSlg 27177 TE OGH 1976-06-29 5 Ob 550/76 Veröff: SZ 49/86 = ImmZ 1976,318 TE OGH 1979-07-11 3 Ob 551/79 TE OGH 1979-12-20 7 Ob 751/79 Beisatz: Untermieter (T1) TE OGH 1991-12-18 1 Ob 620/91 Auch; Beisatz: Die Art der Verwendung hat sich grundsätzlich am Vertragsinhalt, insbesondere an dem darin festgelegten Verwendungszweck zu orientieren. (T2) TE OGH 1994-12-13 1 Ob 1645/94 Auch TE OGH 1996-06-25 1 Ob 2124/96a Beisatz: Dann der Zweck des Bestandverhältnisses und zuletzt der aufgrund redlicher Verkehrssitte auszulegender Parteiwillen. (T3) TE OGH 1996-11-12 4 Ob 2313/96t TE OGH 1998-04-28 1 Ob 120/98y Beis wie T3 TE OGH 2000-07-12 7 Ob 152/00d Beisatz: Der Mieter darf grundsätzlich den Bestandgegenstand nur zu dem Zweck benützen, zu dem er ihn gemietet hat. (T4); Beisatz: Hier: Das im § 2 Abs 5 GAG (noch) verankerte Zustimmungsrecht räumt dem Eigentümer (Vermieter) eine subjektive Einflussnahme ein. Dieser ist jedoch auf die Ausübung dieser seiner Rechte im verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren beschränkt. (T5)Beisatz: Der Mieter darf grundsätzlich den Bestandgegenstand nur zu dem Zweck benützen, zu dem er ihn gemietet hat. (T4); Beisatz: Hier: Das im Paragraph 2, Absatz 5, GAG (noch) verankerte Zustimmungsrecht räumt dem Eigentümer (Vermieter) eine subjektive Einflussnahme ein. Dieser ist jedoch auf die Ausübung dieser seiner Rechte im verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren beschränkt. (T5) TE OGH 2001-11-27 5 Ob 265/01h Beisatz: So weit Fragen im Vertrag gesetzeskonform ausdrücklich gelöst sind, kann nicht auf Verkehrssitte zurückgegriffen werden. (T6) TE OGH 2002-03-22 1 Ob 46/02z Beisatz: Der Bestandzweck kann wirksam auf bestimmte Aktivitäten eingeschränkt werden. (T7) TE OGH 2002-04-17 9 Ob 13/02f Vgl auch; Beisatz: Wenn es der subjektiven, jedoch objektiv nicht zum Ausdruck gekommenen Absicht der klagenden Partei entsprochen hätte, jedwede Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes ihres Hauses durch einen Mieter hintanzuhalten, wäre es an ihr gelegen, eine entsprechend klare Bestimmung in den Vertrag aufzunehmen, die Regelung der Benützung an ein Mietobjekt angrenzenden öffentlichen Gutes ist nicht der übliche Inhalt einer Mietvereinbarung. (T7a); Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T7) auf (T7a) - März 2012 (T7b) TE OGH 2009-10-16 6 Ob 272/08f Beisatz: Inhalt und Umfang des Gebrauchsrechts des Mieters (§ 1098 ABGB) bestimmen sich nach der Vereinbarung, dann nach dem Zweck des Bestandverhältnisses und ergänzend nach Ortsgebrauch und Verkehrssitte. (T8); Beisatz: Es ist allgemein üblich, in zu Wohnzwecken vermieteten Räumen Möbel an die Wand zu stellen oder an die Wand zu montieren. (T9); Bem: Hier: Vorwerfbares Fehlverhalten des Mieters im Zusammenhang mit seinem Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Schimmelbildung verneint. (T10)Beisatz: Inhalt und Umfang des Gebrauchsrechts des Mieters (Paragraph 1098, ABGB) bestimmen sich nach der Vereinbarung, dann nach dem Zweck des Bestandverhältnisses und ergänzend nach Ortsgebrauch und Verkehrssitte. (T8); Beisatz: Es ist allgemein üblich, in zu Wohnzwecken vermieteten Räumen Möbel an die Wand zu stellen oder an die Wand zu montieren. (T9); Bem: Hier: Vorwerfbares Fehlverhalten des Mieters im Zusammenhang mit seinem Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Schimmelbildung verneint. (T10) TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x Auch; Beisatz: Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG richtet sich die Duldungsverpflichtung des Vermieters ausschließlich nach dem Vertrag. (T11) Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2016-04-20 4 Ob 75/16g Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0020944
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