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7Ob185/73; 7Ob110/74; 8Ob502/80; 7Ob604/86; 1Ob352/97i; 3Ob271/00z; 2Ob202/11m; 2Ob131/13y; 8Ob113/18b; 6Ob194/22f; 6Ob10/23y

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029700 Entscheidungsdatum17.02.2023 Geschäftszahl7Ob185/73; 7Ob110/74; 8Ob502/80; 7Ob604/86; 1Ob352/97i; 3Ob271/00z; 2Ob202/11m; 2Ob131/13y; 8Ob113/18b; 6Ob194/22f; 6Ob10/23y NormABGB §873 HVG §6 Abs3 IIA RechtssatzDer Anspruch auf Vermittlungsprovision ist vom Grundgeschäft abhängig; er gebührt nicht, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist oder in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wird (Rustler ImmZ 1960,333; SZ 32/26, HS II 39). Ist der Vermittler nicht nur als Bevollmächtigter des Verkäufers aufgetreten (und insoweit hinsichtlich der Irrtumsregeln nicht als ein von den Vertragschließenden verschiedener Dritter anzusehen; JBl 1968,365 ua), sondern wurde überdies seine persönliche Mietzinsgarantie und Ausfallshaftung zum wesentlichen Teil des "Kaufvorvertrages" bestimmt, also zur Geschäftsgrundlage erhoben, so betrifft ein Irrtum über die Person des Vermittlers daher die gesamte Vereinbarung. Ist der Geschäftsherr gemäß § 873 ABGB nicht zur Zuhaltung des Vertrages verpflichtet und hiezu auch nicht bereit, so steht dem Vermittler keine Provision zu.Der Anspruch auf Vermittlungsprovision ist vom Grundgeschäft abhängig; er gebührt nicht, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist oder in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wird (Rustler ImmZ 1960,333; SZ 32/26, HS römisch zwei 39). Ist der Vermittler nicht nur als Bevollmächtigter des Verkäufers aufgetreten (und insoweit hinsichtlich der Irrtumsregeln nicht als ein von den Vertragschließenden verschiedener Dritter anzusehen; JBl 1968,365 ua), sondern wurde überdies seine persönliche Mietzinsgarantie und Ausfallshaftung zum wesentlichen Teil des "Kaufvorvertrages" bestimmt, also zur Geschäftsgrundlage erhoben, so betrifft ein Irrtum über die Person des Vermittlers daher die gesamte Vereinbarung. Ist der Geschäftsherr gemäß Paragraph 873, ABGB nicht zur Zuhaltung des Vertrages verpflichtet und hiezu auch nicht bereit, so steht dem Vermittler keine Provision zu. EntscheidungstexteTE OGH 1973-11-21 7 Ob 185/73 Veröff: ImmZ 1975,51 TE OGH 1974-10-10 7 Ob 110/74 nur: Der Anspruch auf Vermittlungsprovision ist vom Grundgeschäft abhängig; er gebührt nicht, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist oder in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wird (Rustler ImmZ 1960,333; SZ 32/26, HS II 39). (T1) Veröff: ImmZ 1975,52 = MietSlg 25473nur: Der Anspruch auf Vermittlungsprovision ist vom Grundgeschäft abhängig; er gebührt nicht, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist oder in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wird (Rustler ImmZ 1960,333; SZ 32/26, HS römisch zwei 39). (T1) Veröff: ImmZ 1975,52 = MietSlg 25473 TE OGH 1980-05-08 8 Ob 502/80 Auch; nur: Der Anspruch auf Vermittlungsprovision ist vom Grundgeschäft abhängig; er gebührt nicht, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist. (T2); Beisatz: Kein Makleranspruch auf Abschluß des Geschäftes und demgemäß auf die erst für das zustandegekommene Geschäft gebührende Provision. (T3) TE OGH 1986-10-02 7 Ob 604/86 Auch; nur T1; Beisatz: Der Wegfall der Geschäftsgrundlage kann einen wichtigen Grund für die Nichtausführung eines Geschäftes darstellen. (T4) Veröff: WBl 1987,66 TE OGH 1998-03-24 1 Ob 352/97i nur: Der Anspruch auf Vermittlungsprovision ist vom Grundgeschäft abhängig; er gebührt nicht, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist oder in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wird. (T5) TE OGH 2002-04-24 3 Ob 271/00z nur: Der Anspruch auf Vermittlungsprovision gebührt nicht, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustande gekommen ist oder in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wird. (T6) TE OGH 2012-09-20 2 Ob 202/11m nur T6; Veröff: SZ 2012/94 TE OGH 2014-06-25 2 Ob 131/13y Auch; nur T2; Veröff: SZ 2014/60 TE OGH 2018-10-24 8 Ob 113/18b nur T5 TE OGH 2023-01-25 6 Ob 194/22f Vgl; nur T5 TE OGH 2023-02-17 6 Ob 10/23y vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0029700

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.