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{'item': ['6Ob187/73', '7Ob707/78', '8Ob59/81', '8Ob292/81', '8Ob68/82', '2Ob144/82', '2Ob44/84 (2Ob45/84)', '2Ob33/01v']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.11.1973 Geschäftszahl6Ob187/73; 7Ob707/78; 8Ob59/81; 8Ob292/81; 8Ob68/82; 2Ob144/82; 2Ob44/84 (2Ob45/84); 2Ob33/01v NormABGB §1295 IId2; ABGB §1298; BStG §5; RechtssatzDie Verkehrssicherungspflicht der Großglockner - Hochalpenstraße AG für die Großglockner - Hochalpenstraße ist allein nach Privatrecht zu beurteilen, und es hat deshalb eine Heranziehung von Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes nicht stattzufinden. Die von der Großglockner - Hochalpenstraße AG geschuldete vertragliche Leistung besteht gegenüber dem Benützer der Straße, mit dem von Fall zu Fall ein Benützungsvertrag geschlossen wird, drin, die Straße dem Kraftfahrer zur Benützung zur Verfügung zu stellen, wozu auch die aus dem privatrechtlichen Vertrag entspringende Verpflichtung gehört, die zu entgeltlichen Benützung überlassene Straße in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB zu Lasten der Großglockner - Hochalpenstraße AG. Es kommt auf die objektive Zumutbarkeit einer in Betracht zu ziehenden Schutzmaßnahmen an, nicht aber auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Großglockner Hochalpenstraße AG.Die Verkehrssicherungspflicht der Großglockner - Hochalpenstraße AG für die Großglockner - Hochalpenstraße ist allein nach Privatrecht zu beurteilen, und es hat deshalb eine Heranziehung von Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes nicht stattzufinden. Die von der Großglockner - Hochalpenstraße AG geschuldete vertragliche Leistung besteht gegenüber dem Benützer der Straße, mit dem von Fall zu Fall ein Benützungsvertrag geschlossen wird, drin, die Straße dem Kraftfahrer zur Benützung zur Verfügung zu stellen, wozu auch die aus dem privatrechtlichen Vertrag entspringende Verpflichtung gehört, die zu entgeltlichen Benützung überlassene Straße in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Beweislastumkehr gemäß Paragraph 1298, ABGB zu Lasten der Großglockner - Hochalpenstraße AG. Es kommt auf die objektive Zumutbarkeit einer in Betracht zu ziehenden Schutzmaßnahmen an, nicht aber auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Großglockner Hochalpenstraße AG. EntscheidungstexteTE OGH 1973/11/22 6 Ob 187/73 Veröff: JBl 1974,262 TE OGH 1978/11/09 7 Ob 707/78 Beisatz: Schutzvorkehrungen gegen Schäden durch Steinschlag. (T1) Veröff: EvBl 1979/61 S 185 TE OGH 1981/03/26 8 Ob 59/81 Vgl auch TE OGH 1982/03/25 8 Ob 292/81 Vgl auch; Beisatz: Pyhrn Autobahn AG (T2) TE OGH 1982/05/27 8 Ob 68/82 Auch; Beisatz: Hier: Tauernautobahn AG (T3) Veröff: ZVR 1983/57 S 84 TE OGH 1982/09/28 2 Ob 144/82 Auch; Beisatz: Hier: Zettersfeld - Mautstraße (T4) Veröff: ZVR 1983/83 S 123 TE OGH 1984/10/09 2 Ob 44/84 Auch; Beis wie T2 TE OGH 2001/02/22 2 Ob 33/01v Vgl; Beisatz: Die zeitabhängige Maut (Vignettenmaut) gegen § 7 BStFG 1996 ist keine Abgabe sondern ein privatrechtliches Entgelt. Die Haftungseinschränkung auf grobe Fahrlässigkeit gemäß § 1319a ABGB ist in diesem Fall nicht anwendbar. (T5) Beisatz: Hier: Tauernautobahn. (T6); Veröff: SZ 74/25 Vgl; Beisatz: Die zeitabhängige Maut (Vignettenmaut) gegen Paragraph 7, BStFG 1996 ist keine Abgabe sondern ein privatrechtliches Entgelt. Die Haftungseinschränkung auf grobe Fahrlässigkeit gemäß Paragraph 1319 a, ABGB ist in diesem Fall nicht anwendbar. (T5) Beisatz: Hier: Tauernautobahn. (T6); Veröff: SZ 74/25 RechtssatznummerRS0023925

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