OGH Rechtssatz RS0048090 (5Ob193/73)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048090 Entscheidungsdatum28.11.1973 Geschäftszahl5Ob193/73 NormABGB §152; ABGB §1406 RechtssatzDurch die Genehmigung des vom Minderjährigen abgeschlossenen Kaufvertrages wird der Vater und gesetzliche Vertreter selbst nicht (Mitschuldner) Schuldner des Kaufpreises. Diese (nachträgliche) Genehmigung gemäß § 152 ABGB (aF) hat nämlich nur die Wirkung, daß der vom Minderjährigen abgeschlossene Vertrag rückwirkend Gültigkeit erlangt.Durch die Genehmigung des vom Minderjährigen abgeschlossenen Kaufvertrages wird der Vater und gesetzliche Vertreter selbst nicht (Mitschuldner) Schuldner des Kaufpreises. Diese (nachträgliche) Genehmigung gemäß Paragraph 152, ABGB (aF) hat nämlich nur die Wirkung, daß der vom Minderjährigen abgeschlossene Vertrag rückwirkend Gültigkeit erlangt.
EntscheidungstexteTE OGH 1973-11-28 5 Ob 193/73 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0048090