13Os39/73
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.11.1973 Geschäftszahl13Os39/73 NormABGB §1191;
RechtssatzBei der Schadensberechnung bei der Untreue darf nicht entgegen § 1191 ABGB der durch das unerlaubte Geschäft entstandene Nachteil mit dem allfälligen Nutzen aus der ordentlichen Geschäftsführung ausgeglichen werden.Bei der Schadensberechnung bei der Untreue darf nicht entgegen Paragraph 1191, ABGB der durch das unerlaubte Geschäft entstandene Nachteil mit dem allfälligen Nutzen aus der ordentlichen Geschäftsführung ausgeglichen werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1973/11/29 13 Os 39/73 RechtssatznummerRS0023771