OGH Rechtssatz RS0012323 (7Ob202/73)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012323 Entscheidungsdatum05.12.1973 Geschäftszahl7Ob202/73; 8Ob103/11x; 4Ob128/12w; 7Ob212/13x NormABGB §551; ABGB §700; ABGB §767; ABGB §865 ff RechtssatzDie Zulässigkeit des vertraglichen Verzichtes auf das Erbrecht ergibt sich aus der Regelung dieses Rechtsgeschäftes im § 551 ABGB. Auch der vereinbarte Verzicht auf den Pflichtteil ist zulässig, zumal nach § 767 ABGB der Verzicht auf das Erbrecht auch sonst den Pflichtteilsanspruch mitumfasst (Vgl Weiß in Klang 2. Auflage III 178). Dem Hinweis, dass gegen den Erbverzichtsvertrag verschiedene Bedenken bestünden und im besonderen geltend gemacht worden sei, dass damit in gehässiger Weise vielfach das Pflichtteilsrecht korrigiert werde, ist zu entgegnen, dass diesen Bedenken (von Pfaff-Hofmann) durch die Einführung der Formvorschrift (Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll) durch die dritte Teilnovelle zum ABGB Rechnung getragen wurde.
Damit wird nun die besondere Bedeutung dieses Rechtsgeschäftes für den Verzichtenden hervorgehoben. Wer unter diesen vorgeschriebenen Formen dennoch auf sein Erbrecht verzichtet, kann nur noch auf die allgemeinen Möglichkeiten der Vertragsanfechtung (§§ 865 ff ABGB) verwiesen werden. Schließlich ist der Verzicht auch unter Bedingungen wie besonders für den Fall einer bestimmten Eheschließung (Vgl § 700 ABGB letzter Satz) zulässig.Die Zulässigkeit des vertraglichen Verzichtes auf das Erbrecht ergibt sich aus der Regelung dieses Rechtsgeschäftes im Paragraph 551, ABGB. Auch der vereinbarte Verzicht auf den Pflichtteil ist zulässig, zumal nach Paragraph 767, ABGB der Verzicht auf das Erbrecht auch sonst den Pflichtteilsanspruch mitumfasst (Vgl Weiß in Klang 2.
Auflage römisch drei 178). Dem Hinweis, dass gegen den Erbverzichtsvertrag verschiedene Bedenken bestünden und im besonderen geltend gemacht worden sei, dass damit in gehässiger Weise vielfach das Pflichtteilsrecht korrigiert werde, ist zu entgegnen, dass diesen Bedenken (von Pfaff-Hofmann) durch die Einführung der Formvorschrift (Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll) durch die dritte Teilnovelle zum ABGB Rechnung getragen wurde. Damit wird nun die besondere Bedeutung dieses Rechtsgeschäftes für den Verzichtenden hervorgehoben. Wer unter diesen vorgeschriebenen Formen dennoch auf sein Erbrecht verzichtet, kann nur noch auf die allgemeinen Möglichkeiten der Vertragsanfechtung (Paragraphen 865, ff ABGB) verwiesen werden.
Schließlich ist der Verzicht auch unter Bedingungen wie besonders für den Fall einer bestimmten Eheschließung (Vgl Paragraph 700, ABGB letzter Satz) zulässig.
EntscheidungstexteTE OGH 1973-12-05 7 Ob 202/73 NZ 1974,155 TE OGH 2011-11-22 8 Ob 103/11x Auch; nur: Die Zulässigkeit des vertraglichen Verzichtes auf das Erbrecht ergibt sich aus der Regelung dieses Rechtsgeschäftes im § 551 ABGB. Auch der vereinbarte Verzicht auf den Pflichtteil ist zulässig. Wer unter den vorgeschriebenen Formen auf sein Erbrecht verzichtet, kann nur noch auf die allgemeinen Möglichkeiten der Vertragsanfechtung (§§ 865 ff ABGB) verwiesen werden. (T1)Auch; nur: Die Zulässigkeit des vertraglichen Verzichtes auf das Erbrecht ergibt sich aus der Regelung dieses Rechtsgeschäftes im Paragraph 551, ABGB. Auch der vereinbarte Verzicht auf den Pflichtteil ist zulässig. Wer unter den vorgeschriebenen Formen auf sein Erbrecht verzichtet, kann nur noch auf die allgemeinen Möglichkeiten der Vertragsanfechtung (Paragraphen 865, ff ABGB) verwiesen werden. (T1) TE OGH 2012-08-02 4 Ob 128/12w Auch; Beisatz: Auch ein Wahlkind, das unter Einhaltung der im § 551 ABGB vorgeschriebenen Formen auf sein gegenüber den Annehmenden aufgrund der Adoption entstandenes Erbrecht (Pflichtteilsrecht) verzichtet, kann nur nach den allgemeinen Möglichkeiten der Vertragsanfechtung (§§ 865 ff ABGB) die Wirksamkeit des Erbrechts‑(Pflichtteils‑)verzichts beseitigen. (T2)Auch; Beisatz: Auch ein Wahlkind, das unter Einhaltung der im Paragraph 551, ABGB vorgeschriebenen Formen auf sein gegenüber den Annehmenden aufgrund der Adoption entstandenes Erbrecht (Pflichtteilsrecht) verzichtet, kann nur nach den allgemeinen Möglichkeiten der Vertragsanfechtung (Paragraphen 865, ff ABGB) die Wirksamkeit des Erbrechts‑(Pflichtteils‑)verzichts beseitigen. (T2) TE OGH 2013-12-11 7 Ob 212/13x Vgl auch; Beisatz: Wer unter den vorgeschriebenen Formen dennoch auf sein Erbrecht verzichtet, kann nur noch auf die allgemeinen Möglichkeiten der Vertragsanfechtung (§§ 865 ff ABGB) verwiesen werden. (T3)Vgl auch; Beisatz: Wer unter den vorgeschriebenen Formen dennoch auf sein Erbrecht verzichtet, kann nur noch auf die allgemeinen Möglichkeiten der Vertragsanfechtung (Paragraphen 865, ff ABGB) verwiesen werden. (T3)