OGH Rechtssatz RS0048551 (6Ob244/73)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048551 Entscheidungsdatum06.12.1973 Geschäftszahl6Ob244/73; 1Ob659/77; 7Ob683/78; 7Ob505/79; 1Ob148/12i NormABGB §163 Abs2 K; UeKindG ArtV Z5; ZPO §503 Z2 C3b RechtssatzKann der als Vater in Anspruch genommene Mann auf einen Mann verweisen, für den die Vaterschaftsvermutung des § 163 Abs 1 ABGB gleichfalls gilt, dann kann der Beklagte die ihn treffende Vermutung auch durch den Beweis der relativen Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft - weniger als fünfzig Prozent - entkräften. Dieser Beweis kann in der Regel auch durch ein erbbiologisch - anthropologisches Gutachten geführt werden, selbst wenn das klagende Kind noch nicht drei Jahre alt ist (Abweichung von der bisherigen Judikatur zu § 163 ABGB aF); maßgebend ist der Schluß der Verhandlung zweiter Instanz. Es kann auch von Bedeutung sein, ob der Beklagte den Geschlechtsakt vor dem Samenerguß unterbrach und ihn zu einem Zeitpunkt vollzog, zu dem die Menstruationsblutung der Mutter des klagenden Kindes noch nicht beendet war.Kann der als Vater in Anspruch genommene Mann auf einen Mann verweisen, für den die Vaterschaftsvermutung des Paragraph 163, Absatz eins, ABGB gleichfalls gilt, dann kann der Beklagte die ihn treffende Vermutung auch durch den Beweis der relativen Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft - weniger als fünfzig Prozent - entkräften.
Dieser Beweis kann in der Regel auch durch ein erbbiologisch - anthropologisches Gutachten geführt werden, selbst wenn das klagende Kind noch nicht drei Jahre alt ist (Abweichung von der bisherigen Judikatur zu Paragraph 163, ABGB aF); maßgebend ist der Schluß der Verhandlung zweiter Instanz. Es kann auch von Bedeutung sein, ob der Beklagte den Geschlechtsakt vor dem Samenerguß unterbrach und ihn zu einem Zeitpunkt vollzog, zu dem die Menstruationsblutung der Mutter des klagenden Kindes noch nicht beendet war.
EntscheidungstexteTE OGH 1973-12-06 6 Ob 244/73 Veröff: SZ 46/119 = EvBl 1974/136 S 293 = ÖA 1976,65 TE OGH 1977-08-31 1 Ob 659/77 nur: Kann der als Vater in Anspruch genommene Mann auf einen Mann verweisen, für den die Vaterschaftsvermutung des § 163 Abs 1 ABGB gleichfalls gilt, dann kann der Beklagte die ihn treffende Vermutung auch durch den Beweis der relativen Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft - weniger als fünfzig Prozent - entkräften. (T1)nur: Kann der als Vater in Anspruch genommene Mann auf einen Mann verweisen, für den die Vaterschaftsvermutung des Paragraph 163, Absatz eins, ABGB gleichfalls gilt, dann kann der Beklagte die ihn treffende Vermutung auch durch den Beweis der relativen Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft - weniger als fünfzig Prozent - entkräften. (T1) TE OGH 1978-11-09 7 Ob 683/78 nur T1 TE OGH 1979-03-15 7 Ob 505/79 nur T1; Veröff: RZ 1980/48 S 203 = ÖA 1981,82 TE OGH 2012-12-13 1 Ob 148/12i Vgl auch; nur T1