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{'item': '4Ob86/73; 8Ob68/81; 8ObA280/94; 10ObS84/95; 9ObA1026/95; 10ObS2338/96p; 10ObS104/98m; 7Ob35/01z; 10ObS193/09v; 2Ob110/12h; 2Ob61/15g; 9ObA41

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0030622 Entscheidungsdatum24.01.2024 Geschäftszahl4Ob86/73; 8Ob68/81; 8ObA280/94; 10ObS84/95; 9ObA1026/95; 10ObS2338/96p; 10ObS104/98m; 7Ob35/01z; 10ObS193/09v; 2Ob110/12h; 2Ob61/15g; 9ObA41/20z; 9ObA3/24t NormABGB §1324 ASVG §334 DHG §2 StGB §88 Abs2 B1 ASVG §334 Abs1 RechtssatzAuch ein einmaliger Verstoß gegen Schutzvorschriften kann eine grobe Fahrlässigkeit begründen, wenn ein Schadenseintritt nach den gegebenen Umständen des Einzelfalles als wahrscheinlich voraussehbar ist; an sich muss aber die Übertretung einer Schutzbestimmung noch keine grobe Fahrlässigkeit begründen (SZ 34/82; 40/63; 40/81). EntscheidungstexteTE OGH 1973-12-11 4 Ob 86/73 TE OGH 1981-04-09 8 Ob 68/81 Vgl TE OGH 1994-07-14 8 ObA 280/94 Vgl auch; nur: Auch ein einmaliger Verstoß gegen Schutzvorschriften kann eine grobe Fahrlässigkeit begründen, wenn ein Schadenseintritt nach den gegebenen Umständen des Einzelfalles als wahrscheinlich voraussehbar ist. (T1) Beisatz: Hier: Verstoß gegen die Bestimmung des § 3 Abs 1 der VO über die Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, indem der Dienstgeber von zwei arbeitsrechtlich gleichrangigen in den Arbeitnehmerschutzbestimmungen ausreichend unterwiesenen Gesellen nicht einen zum Anordnungsbefugten hinsichtlich der Einhaltung der Dienstnehmervorschriften bestellte - keine grobe Fahrlässigkeit. (§ 48 ASGG). (T2)Beisatz: Hier: Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, der VO über die Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, indem der Dienstgeber von zwei arbeitsrechtlich gleichrangigen in den Arbeitnehmerschutzbestimmungen ausreichend unterwiesenen Gesellen nicht einen zum Anordnungsbefugten hinsichtlich der Einhaltung der Dienstnehmervorschriften bestellte - keine grobe Fahrlässigkeit. (Paragraph 48, ASGG). (T2) TE OGH 1995-06-08 10 ObS 84/95 Vgl auch TE OGH 1995-10-11 9 ObA 1026/95 Auch TE OGH 1996-11-05 10 ObS 2338/96p Auch; Beisatz: Auch ein einmaliger Aufmerksamkeitsfehler im Zuge einer zur Routine gewordenen Tätigkeit kann bereits als grob fahrlässig bezeichnet werden. Es kommt zwar nicht auf seine beträchtlichen Folgen an, aber auf die Umstände, unter denen er begangen wurde. (T3) TE OGH 1998-04-14 10 ObS 104/98m Vgl auch TE OGH 2001-04-27 7 Ob 35/01z nur: An sich muss die Übertretung einer Schutzbestimmung noch keine grobe Fahrlässigkeit begründen. (T4) Beisatz: Der Verkauf von Miniraketen, bei welchen es sich um praktisch gefahrlose Feuerwerksscherzartikel beziehungsweise Feuerwerksspielwaren handelt, entgegen § 15 Abs 5 oö Jugendschutzgesetz 1988 an einen Unmündigen ist nicht grob fahrlässig. (T5)Beisatz: Der Verkauf von Miniraketen, bei welchen es sich um praktisch gefahrlose Feuerwerksscherzartikel beziehungsweise Feuerwerksspielwaren handelt, entgegen Paragraph 15, Absatz 5, oö Jugendschutzgesetz 1988 an einen Unmündigen ist nicht grob fahrlässig. (T5) TE OGH 2009-12-15 10 ObS 193/09v Vgl auch; Beisatz: Auch ein mehrfacher Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften bedeutet als solcher nicht schon grobe Fahrlässigkeit. Entscheidend für die Qualifikation als grob fahrlässig ist vielmehr die Schwere dieser Verstöße. (T6) TE OGH 2012-06-28 2 Ob 110/12h Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2015-12-16 2 Ob 61/15g Auch; nur T1 TE OGH 2020-08-26 9 ObA 41/20z Vgl TE OGH 2024-01-24 9 ObA 3/24t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0030622

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.