RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021636 Entscheidungsdatum11.12.1973 Geschäftszahl4Ob89/73; 6Ob93/74; 3Ob224/74; 4Ob601/75; 7Ob679/76; 7Ob509/77; 3Ob528/77; 5Ob633/81; 6Ob619/81; 7Ob652/84; 10Ob516/87; 5Ob558/93; 4Ob2161/96i; 1Ob308/97v; 5Ob340/98f; 6Ob236/99w; 1Ob175/10g; 5Ob219/10g; 2Ob188/14g; 8ObA22/18w; 8ObA1/20k; 8ObA91/20w NormABGB §1152 B RechtssatzNach Lehre und Rechtsprechung (Klang
- Auflage V 226, EvBl 1964/402) ist jenes Entgelt als angemessen anzusehen, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird, ergibt. Werden aus irgendwelchen Gründen, etwa weil dies ortsüblich ist, höhere als die kollektivvertraglichen Mindestgehälter geboten, dann ist in der Regel von diesen Löhnen als dem angemessenen Entgelt auszugehen.Nach Lehre und Rechtsprechung (Klang
- Auflage römisch fünf 226, EvBl 1964/402) ist jenes Entgelt als angemessen anzusehen, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird, ergibt. Werden aus irgendwelchen Gründen, etwa weil dies ortsüblich ist, höhere als die kollektivvertraglichen Mindestgehälter geboten, dann ist in der Regel von diesen Löhnen als dem angemessenen Entgelt auszugehen. EntscheidungstexteTE OGH 1973-12-11 4 Ob 89/73 Veröff: Arb 917 TE OGH 1974-06-06 6 Ob 93/74 nur: Nach Lehre und Rechtsprechung (Klang
- Auflage V 226, EvBl 1964/402) ist jenes Entgelt als angemessen anzusehen, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird, ergibt. (T1)nur: Nach Lehre und Rechtsprechung (Klang
- Auflage römisch fünf 226, EvBl 1964/402) ist jenes Entgelt als angemessen anzusehen, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird, ergibt. (T1) TE OGH 1975-01-21 3 Ob 224/74 nur T1; Beisatz: Planungsarbeit eines nicht graduierten Architekten. (T2) TE OGH 1975-09-23 4 Ob 601/75 nur T1; Beisatz: Hier: Planungsarbeiten für Hausumbau. (T3) Veröff: so schon JBl 1971,572; JBl 1955,122 TE OGH 1976-11-04 7 Ob 679/76 nur T1; Veröff: NZ 1979,74 TE OGH 1977-02-03 7 Ob 509/77 nur T1; Veröff: EvBl 1977/204 S 459 TE OGH 1977-11-22 3 Ob 528/77 nur T1 TE OGH 1981-07-07 5 Ob 633/81 nur T1 TE OGH 1981-11-25 6 Ob 619/81 nur T1 TE OGH 1985-02-21 7 Ob 652/84 Auch; Beisatz: Bestimmbarkeit eines Architektenhonorars nach Tarif und Verkehrssitte. (T4) TE OGH 1988-01-12 10 Ob 516/87 nur T1 TE OGH 1994-08-30 5 Ob 558/93 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2161/96i nur T1; Beisatz: Orientierungshilfe und Anthaltspunkt kann hiefür auch eine (verwandte) Gebührenordnung liefern. (T5) Beisatz: Hier: Produkt-Designer. (T6) TE OGH 1998-07-28 1 Ob 308/97v Ähnlich; Beisatz: Hier: Honoraranspruch eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters nach Zurücklegung der Berufsausübungsbefugnis. (T7) TE OGH 1999-01-26 5 Ob 340/98f Auch; nur T1 TE OGH 1999-10-21 6 Ob 236/99w nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2010-11-23 1 Ob 175/10g TE OGH 2011-05-26 5 Ob 219/10g Auch; nur T1 TE OGH 2015-07-02 2 Ob 188/14g Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Entlohnung des vom Gericht bestellten vorläufigen Liegenschaftsverwalters. (T8) TE OGH 2018-06-25 8 ObA 22/18w Auch TE OGH 2020-02-27 8 ObA 1/20k TE OGH 2020-10-23 8 ObA 91/20w Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021636