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{'item': ['4Ob332/73', '4Ob364/75', '4Ob325/77', '4Ob337/78', '4Ob367/78 (4Ob368/78)', '4Ob324/79', '4Ob350/79', '4Ob380/79', '3Ob58/81', '4Ob390/85',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0052202 Entscheidungsdatum11.12.1973 Geschäftszahl4Ob332/73; 4Ob364/75; 4Ob325/77; 4Ob337/78; 4Ob367/78 (4Ob368/78); 4Ob324/79; 4Ob350/79; 4Ob380/79; 3Ob58/81; 4Ob390/85; 4Ob342/87; 4Ob54/93; 4Ob48/03t; 4Ob15/13d NormAusvV §1; UWG §33a RechtssatzEntscheidend ist nicht, welche Worte im Einzelfall verwendet wurden, sondern ob nach dem Inhalt der Ankündigung der Eindruck entstehen kann, es handle sich um einen auf besondere Umstände zurückzuführenden, für den Käufer besonders vorteilhaften und nur eine bestimmte Zeit dauernden Abverkauf (VwSlg 4280 A). Es genügt, wenn etwa zum Ausdruck gebracht wird, dass der Gewerbetreibende wegen des übermäßig großen Warenlagers bereit ist, größere Mengen dieser Waren zu erheblich herabgesetzten Preisen abzustoßen (ÖBl 1969,85). EntscheidungstexteTE OGH 1973-12-11 4 Ob 332/73 Veröff: ÖBl 1974,59 TE OGH 1976-01-13 4 Ob 364/75 TE OGH 1977-03-22 4 Ob 325/77 Dritter Rechtsgang zu 4 Ob 364/75 TE OGH 1978-06-06 4 Ob 337/78 Beisatz: Sport - Klepp "Helfen Sie, unser Geschäft auszuräumen". (T1) TE OGH 1978-10-17 4 Ob 367/78 nur: Entscheidend ist nicht, welche Worte im Einzelfall verwendet wurden, sondern ob nach dem Inhalt der Ankündigung der Eindruck entstehen kann, es handle sich um einen auf besondere Umstände zurückzuführenden, für den Käufer besonders vorteilhaften und nur eine bestimmte Zeit dauernden Abverkauf. (T2) Beisatz: Hier: Ankündigung eines Inventurverkaufes. (T3) Veröff: ÖBl 1979,101 TE OGH 1979-03-27 4 Ob 324/79 Beisatz: Bloßer Abverkauf von Ausstellungsgeräten und Auslagengeräten im Zusammenhang mit Umbauarbeiten = kein Ausverkauf. (T4) TE OGH 1979-06-12 4 Ob 350/79 Beis wie T3; Veröff: JBl 1980,102 = ÖBl 1980,12 TE OGH 1979-11-12 4 Ob 380/79 nur T2; Veröff: ÖBl 1980,161 TE OGH 1981-10-08 3 Ob 58/81 Vgl auch; Veröff: ÖBl 1983,47 TE OGH 1985-11-12 4 Ob 390/85 Vgl auch; nur T2; Veröff: MR 1986,28 = ÖBl 1986,49 TE OGH 1987-06-16 4 Ob 342/87 Vgl auch; Veröff: WBl 1987,281 = ÖBl 1987,134 TE OGH 1993-06-29 4 Ob 54/93 TE OGH 2003-03-25 4 Ob 48/03t nur T2 TE OGH 2013-03-19 4 Ob 15/13d Vgl auch; Beisatz: § 33a Abs 1 UWG versteht unter Ankündigung eines Ausverkaufs alle öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen, die auf die Absicht schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und zugleich geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, dass der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet. (T5)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 33 a, Absatz eins, UWG versteht unter Ankündigung eines Ausverkaufs alle öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen, die auf die Absicht schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und zugleich geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, dass der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet. (T5)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.