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{'item': ['4Ob339/73', '4Ob353/74', '4Ob352/80', '4Ob398/80', '4Ob121/89', '4Ob102/93', '4Ob81/93', '6Ob198/99g', '4Ob10/09p', '4Ob208/20x']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078012 Entscheidungsdatum11.12.1973 Geschäftszahl4Ob339/73; 4Ob353/74; 4Ob352/80; 4Ob398/80; 4Ob121/89; 4Ob102/93; 4Ob81/93; 6Ob198/99g; 4Ob10/09p; 4Ob208/20x NormUWG §1 RechtssatzBoykott ist die von einer oder mehreren Personen ausgehende, durch dritte Personen ausgeübte planmäßige Absperrung eines Gegners vom Geschäftsverkehr. EntscheidungstexteTE OGH 1973-12-11 4 Ob 339/73 Beisatz: Einheitsmineralwasserflaschen (T1) Veröff: ÖBl 1974,105 TE OGH 1974-12-17 4 Ob 353/74 Beisatz: Badeausstattungs-Liefersperre. (T2) Veröff: ÖBl 1975,109 TE OGH 1980-07-08 4 Ob 352/80 Beisatz: Durch Nichtaufnahme neuer oder den Abbruch bereits bestehender Geschäftsbeziehungen (hier: Drohung der Beklagten, ihre eigenen Agenturverträge gegenüber allen Reisebüros aufzukündigen, die einen gleichartigen Vertrag mit der Klägerin abschließen). (T3) Beisatz: Reiseveranstalter-Boykott. (T4) Veröff: SZ 53/102 = JBl 1981,380 = ÖBl 1981,13 TE OGH 1980-12-16 4 Ob 398/80 Beis wie T3 nur: Durch Nichtaufnahme neuer oder den Abbruch bereits bestehender Geschäftsbeziehungen. (T5) TE OGH 1989-10-17 4 Ob 121/89 Beis wie T5; Beisatz: Reiseveranstalter-Boykott II. (T6) Veröff: MR 1989,216 (Korn) = ÖBl 1990,103Beis wie T5; Beisatz: Reiseveranstalter-Boykott römisch zwei. (T6) Veröff: MR 1989,216 (Korn) = ÖBl 1990,103 TE OGH 1993-09-21 4 Ob 102/93 Beisatz: "Bonus-Aktion" des Kurier. (T7) TE OGH 1993-09-21 4 Ob 81/93 Beis wie T7 TE OGH 1999-11-11 6 Ob 198/99g Vgl; Beisatz: § 1 UWG ist nur bei Handeln im Geschäftsverkehr zu Wettbewerbszwecken beachtlich. Der Kläger und die Beklagte stehen nicht in einem Wettbewerbsverhältnis. (T8) Beisatz: Ein Boykott ist jedenfalls dann erlaubt, wenn andere Mittel zur Durchsetzung gerechtfertigter Forderungen nicht zur Verfügung stehen, insbesondere auch nicht die Abwehr durch gerichtliche Hilfe. (T9) Beisatz: Generell kann eine Beanstandung vor dem Ausschluss nicht verlangt werden, insbesondere dann nicht, wenn der Arzt schon so schwerwiegende Verfehlungen gesetzt hat, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Ausschluss wegen des weggefallenen Vertrauensverhältnisses zu bejahen sei. Der Grundsatz, dass der Ausschluss nur ultima ratio sein dürfe, ist in dem Sinn beachtlich, dass gelindere Mittel zur Verfügung stehen müssen, mit denen der Versicherer den angestrebten Zweck erreichen kann. (T10); Veröff: SZ 72/175Vgl; Beisatz: Paragraph eins, UWG ist nur bei Handeln im Geschäftsverkehr zu Wettbewerbszwecken beachtlich. Der Kläger und die Beklagte stehen nicht in einem Wettbewerbsverhältnis. (T8) Beisatz: Ein Boykott ist jedenfalls dann erlaubt, wenn andere Mittel zur Durchsetzung gerechtfertigter Forderungen nicht zur Verfügung stehen, insbesondere auch nicht die Abwehr durch gerichtliche Hilfe. (T9) Beisatz: Generell kann eine Beanstandung vor dem Ausschluss nicht verlangt werden, insbesondere dann nicht, wenn der Arzt schon so schwerwiegende Verfehlungen gesetzt hat, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Ausschluss wegen des weggefallenen Vertrauensverhältnisses zu bejahen sei. Der Grundsatz, dass der Ausschluss nur ultima ratio sein dürfe, ist in dem Sinn beachtlich, dass gelindere Mittel zur Verfügung stehen müssen, mit denen der Versicherer den angestrebten Zweck erreichen kann. (T10); Veröff: SZ 72/175 TE OGH 2009-04-21 4 Ob 10/09p TE OGH 2021-06-22 4 Ob 208/20x Beisatz: Hier: Boykott verneint. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0078012

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.