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{'item': ['5Ob234/73 (5Ob259/73, 5Ob260/73)', '6Ob517/77', '7Ob570/85', '8Ob139/99w', '1Ob166/06b', '4Ob183/11g']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051836 Entscheidungsdatum12.12.1973 Geschäftszahl5Ob234/73 (5Ob259/73, 5Ob260/73); 6Ob517/77; 7Ob570/85; 8Ob139/99w; 1Ob166/06b; 4Ob183/11g NormAO §39 Abs1; AO §60; AO §61 Abs2; 4.EVHGB Art7 Nr12; HGB §128 RechtssatzDie Gesellschafter einer OHG haften für die Gesellschaftsschulden nach § 128 HGB als Gesamtschuldner (persönlich, unbeschränkt und unmittelbar: Hämmerle, Handelsrecht II S 35). Die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern besteht bei allen Gesellschaftsverbindlichkeiten, den Gläubigern steht es daher frei, von welchem Gesellschafter sie die Leistung fordern wollen. Sie können alle oder nur einen Gesellschafter belangen, bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Gesellschafter verpflichtet. Daß zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern kein Gesamtschuldverhältnis erzeugt wird, weil es insofern an mehreren Verbindlichkeiten fehlt (vgl Hämmerle aaO 34, Schlegelberger, Kommentar HGB 4.Auflage II.Bd S 1134 Anmerkung 2.Auflage zu § 128 HGB), ändert nichts daran, daß im Ausgleich der Gesellschaft und der Gesellschafter letztere den Gläubigern der Gesellschaft für den Ausfall zu haften haben, den sie im Gesellschaftsausgleich erleiden. Wenn den Gesellschaftsgläubigern die Ausgleichsquote von allen Schuldnern "nur einmal" geboten wird, kommt diese Ausfallshaftung nicht zum Tragen. Es steht natürlich jedem Gläubiger frei, auf seine Rechte gegenüber seinen Schuldnern zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht können aber die Rechte der übrigen Ausgleichsgläubiger nicht geschmälert werden.Die Gesellschafter einer OHG haften für die Gesellschaftsschulden nach Paragraph 128, HGB als Gesamtschuldner (persönlich, unbeschränkt und unmittelbar: Hämmerle, Handelsrecht römisch zwei S 35). Die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern besteht bei allen Gesellschaftsverbindlichkeiten, den Gläubigern steht es daher frei, von welchem Gesellschafter sie die Leistung fordern wollen. Sie können alle oder nur einen Gesellschafter belangen, bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Gesellschafter verpflichtet. Daß zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern kein Gesamtschuldverhältnis erzeugt wird, weil es insofern an mehreren Verbindlichkeiten fehlt vergleiche Hämmerle aaO 34, Schlegelberger, Kommentar HGB 4.Auflage römisch zwei.Bd S 1134 Anmerkung 2.Auflage zu Paragraph 128, HGB), ändert nichts daran, daß im Ausgleich der Gesellschaft und der Gesellschafter letztere den Gläubigern der Gesellschaft für den Ausfall zu haften haben, den sie im Gesellschaftsausgleich erleiden. Wenn den Gesellschaftsgläubigern die Ausgleichsquote von allen Schuldnern "nur einmal" geboten wird, kommt diese Ausfallshaftung nicht zum Tragen. Es steht natürlich jedem Gläubiger frei, auf seine Rechte gegenüber seinen Schuldnern zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht können aber die Rechte der übrigen Ausgleichsgläubiger nicht geschmälert werden. EntscheidungstexteTE OGH 1973-12-12 5 Ob 234/73 Veröff: SZ 46/122 = EvBl 1974/101 S 215 TE OGH 1977-02-10 6 Ob 517/77 Vgl auch; Veröff: GesRZ 1978,74 TE OGH 1985-05-30 7 Ob 570/85 nur: Die Gesellschafter einer OHG haften für die Gesellschaftsschulden nach § 128 HGB als Gesamtschuldner (persönlich, unbeschränkt und unmittelbar: Hämmerle, Handelsrecht II S 35). Die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern besteht bei allen Gesellschaftsverbindlichkeiten, den Gläubigern steht es daher frei, von welchem Gesellschafter sie die Leistung fordern wollen. Sie können alle oder nur einen Gesellschafter belangen, bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Gesellschafter verpflichtet. (T1)nur: Die Gesellschafter einer OHG haften für die Gesellschaftsschulden nach Paragraph 128, HGB als Gesamtschuldner (persönlich, unbeschränkt und unmittelbar: Hämmerle, Handelsrecht römisch zwei S 35). Die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern besteht bei allen Gesellschaftsverbindlichkeiten, den Gläubigern steht es daher frei, von welchem Gesellschafter sie die Leistung fordern wollen. Sie können alle oder nur einen Gesellschafter belangen, bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Gesellschafter verpflichtet. (T1) TE OGH 1999-10-07 8 Ob 139/99w nur: Die Gesellschafter einer OHG haften für die Gesellschaftsschulden nach § 128 HGB als Gesamtschuldner (persönlich, unbeschränkt und unmittelbar. (T2)nur: Die Gesellschafter einer OHG haften für die Gesellschaftsschulden nach Paragraph 128, HGB als Gesamtschuldner (persönlich, unbeschränkt und unmittelbar. (T2) TE OGH 2006-10-17 1 Ob 166/06b Vgl auch TE OGH 2012-07-10 4 Ob 183/11g Vgl; Beisatz: Der Komplementär haftet nach § 128 UGB iVm § 161 Abs 2 UGB unmittelbar und unbeschränkbar für Schulden der KG; im Fall von Geldschulden ebenso wie die Gesellschaft. (T3)Vgl; Beisatz: Der Komplementär haftet nach Paragraph 128, UGB in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz 2, UGB unmittelbar und unbeschränkbar für Schulden der KG; im Fall von Geldschulden ebenso wie die Gesellschaft. (T3)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.