RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011840 Entscheidungsdatum28.09.2022 Geschäftszahl6Ob231/73; 5Ob574/79; 3Ob601/79; 3Ob672/80; 3Ob580/81; 1Ob649/82; 7Ob751/82; 2Ob573/82; 4Ob571/88; 3Ob568/89; 7Ob617/90; 7Ob616/90; 6Ob613/91; 7Ob547/95; 4Ob545/95; 8Ob55/97i; 7Ob183/98g; 1Ob67/99f; 9Ob93/99p; 7Ob6/99d; 7Ob283/99i; 4Ob186/00g; 6Ob162/02w; 1Ob162/02h; 6Ob106/03m; 9Ob97/03k; 1Ob185/10b; 7Ob152/14z; 10Ob64/18m; 2Ob102/18s; 4Ob238/18f; 7Ob104/22b NormABGB §521 B ABGB §1090 IIeABGB §1090 römisch zwei e RechtssatzDie Dienstbarkeit des Wohnrechtes ist an sich ein dingliches Recht, doch kann dieses Recht als sogenannte unregelmäßige Servitut auch obligatorisch eingeräumt werden. Auch dafür gilt der höchstpersönliche Charakter insofern, als die Berechtigung längstens für die Dauer des Lebens des Berechtigten eingeräumt werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1973-12-12 6 Ob 231/73 Veröff: MietSlg 25038 TE OGH 1979-06-12 5 Ob 574/79 TE OGH 1979-11-28 3 Ob 601/79 Auch TE OGH 1981-04-22 3 Ob 672/80 Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 601/79 TE OGH 1981-11-18 3 Ob 580/81 Auch; Beisatz: Mangels Vereinbarung einer dinglichen Wirkung und weitergehender Nutzungsrechte muß im Zweifel ein lebenslanges obligatorisches Wohnungs-Gebrauchsrecht angenommen werden. (T1) Veröff: NZ 1983,40 TE OGH 1982-06-30 1 Ob 649/82 nur: Die Dienstbarkeit des Wohnrechtes ist an sich ein dingliches Recht, doch kann dieses Recht als sogenannte unregelmäßige Servitut auch obligatorisch eingeräumt werden. (T2) TE OGH 1982-10-28 7 Ob 751/82 Veröff: MietSlg 34059 TE OGH 1983-02-22 2 Ob 573/82 nur T2 TE OGH 1988-06-28 4 Ob 571/88 Auch TE OGH 1990-05-23 3 Ob 568/89 Auch; nur T2; Beisatz: Urlaubsnutzungsrecht (T3) TE OGH 1990-06-28 7 Ob 617/90 TE OGH 1990-09-27 7 Ob 616/90 TE OGH 1992-03-12 6 Ob 613/91 Auch TE OGH 1995-05-31 7 Ob 547/95 Auch; nur T2; Beisatz: Ein dingliches Wohnungsrecht ist immer dann anzunehmen, wenn die Umstände insgesamt den Schluß rechtfertigen, daß nicht bloß ein obligatorisches, sondern ein gegen jedermann wirkendes Recht eingeräumt werden sollte. Für die Abgrenzung zwischen einem obligatorischen und einem dinglichen Wohnungsrecht ist nur die Parteienabsicht maßgebend. Der Anspruch auf Einverleibung besteht dann auch ohne besondere Vereinbarung. (T4) TE OGH 1995-06-27 4 Ob 545/95 Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes obligatorischer Natur ist nur ausnahmsweise anzunehmen. (T5) TE OGH 1998-01-13 8 Ob 55/97i Auch; nur T2; Beisatz: Sowohl Wohnungsgebrauchs- als auch Wohnungsfruchtgenußrecht können auch bloß obligatorisch eingeräumt werden. (T6) TE OGH 1998-07-13 7 Ob 183/98g Auch; nur T2; Beisatz: Ein dingliches Wohnungsrecht ist anzunehmen, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, daß nicht bloß ein obligatorisches sondern ein gegen jedermann wirkendes Recht eingeräumt werden sollte. (T7) TE OGH 1999-04-27 1 Ob 67/99f Vgl auch; nur T2; Beisatz: Welcher Art das Wohnungsrecht im Einzelfall ist, ist eine Frage der Auslegung des Erwerbstitels. (T8) TE OGH 1999-09-01 9 Ob 93/99p Auch; nur: Die Dienstbarkeit des Wohnrechtes ist an sich ein dingliches Recht. (T9) TE OGH 1999-10-20 7 Ob 6/99d Auch; nur T2; Beis wie T7 TE OGH 2000-02-23 7 Ob 283/99i Auch; Beisatz: Der Wohnungsfruchtgenuss kann obligatorisch begründet werden. (T10) TE OGH 2000-08-17 4 Ob 186/00g Auch; nur T2; Veröff: SZ 73/125 TE OGH 2002-08-29 6 Ob 162/02w Auch; Beis wie T8 TE OGH 2002-08-13 1 Ob 162/02h Ähnlich; Beisatz: Hier: Ergänzende Vertragsauslegung führt zur Einräumung einer dinglichen Servitut (Abwasserleitung). (T11) TE OGH 2003-09-11 6 Ob 106/03m Auch; Veröff: SZ 2003/105 TE OGH 2003-11-19 9 Ob 97/03k Vgl auch; nur T2; Beisatz: Ein ohne dingliche Wirkung begründetes Wohnungsrecht hat keinen gesetzlich definierten Umfang. (T12) TE OGH 2010-11-23 1 Ob 185/10b Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2014-09-17 7 Ob 152/14z Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2018-09-13 10 Ob 64/18m Auch; nur T2 TE OGH 2018-11-29 2 Ob 102/18s Vgl auch TE OGH 2019-02-26 4 Ob 238/18f Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2022-09-28 7 Ob 104/22b nur T2; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011840
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