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{'item': ['7Ob208/73', '3Ob505/76', '6Ob2192/96p', '6Ob2354/96m']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.12.1973 Geschäftszahl7Ob208/73; 3Ob505/76; 6Ob2192/96p; 6Ob2354/96m NormHGB §131 Z6;

§142

Abs1;

§143

Abs1;

§148Abs1; Rechtssatz

Die von dem einen Gesellschafter einer OHG ausgesprochene Kündigung kann allein durch den Umstand, daß der andere Gesellschafter am letzten Tag der Kündigungsfrist auf Übernahme klagt, nicht aufhören, rechtswirksam zu sein, so daß es bei der durch sie bewirkten Auflösung der Gesellschaft verbleibt (§ 131 Z6

). Dies aber verpflichtet die Gesellschafter, die Auflösung der Gesellschaft und die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 143 Abs 1 bzw § 148 Abs 1

). Freilich können die Kündigungsberechtigung des einen und der Übernahmsanspruch des anderen Gesellschafters nicht neben einander bestehen. Jene hat diesem zu weichen, wenn er zu Recht besteht. Die Klage auf Übernahme bedeutet aber zunächst nicht mehr als die bloße Behauptung des Übernahmsanspruches und kann daher den durch die Kündigung ausgelösten Vorgang mit dem Ziel der Beendigung der Gesellschaft nicht aufhalten.Die von dem einen Gesellschafter einer OHG ausgesprochene Kündigung kann allein durch den Umstand, daß der andere Gesellschafter am letzten Tag der Kündigungsfrist auf Übernahme klagt, nicht aufhören, rechtswirksam zu sein, so daß es bei der durch sie bewirkten Auflösung der Gesellschaft verbleibt (Paragraph 131, Z6

). Dies aber verpflichtet die Gesellschafter, die Auflösung der Gesellschaft und die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (Paragraph 143, Absatz eins, bzw Paragraph 148, Absatz eins,

). Freilich können die Kündigungsberechtigung des einen und der Übernahmsanspruch des anderen Gesellschafters nicht neben einander bestehen. Jene hat diesem zu weichen, wenn er zu Recht besteht. Die Klage auf Übernahme bedeutet aber zunächst nicht mehr als die bloße Behauptung des Übernahmsanspruches und kann daher den durch die Kündigung ausgelösten Vorgang mit dem Ziel der Beendigung der Gesellschaft nicht aufhalten. EntscheidungstexteTE OGH 1973/12/12 7 Ob 208/73 TE OGH 1976/09/07 3 Ob 505/76 nur: Die von dem einen Gesellschafter einer OHG ausgesprochene Kündigung kann allein durch den Umstand, daß der andere Gesellschafter am letzten Tag der Kündigungsfrist auf Übernahme klagt, nicht aufhören, rechtswirksam zu sein, so daß es bei der durch sie bewirkten Auflösung der Gesellschaft verbleibt (§ 131 Z6

). Freilich können die Kündigungsberechtigung des einen und der Übernahmsanspruch des anderen Gesellschafters nicht neben einander bestehen. Jene hat diesem zu weichen, wenn er zu Recht besteht. Die Klage auf Übernahme bedeutet aber zunächst nicht mehr als die bloße Behauptung des Übernahmsanspruches und kann daher den durch die Kündigung ausgelösten Vorgang mit dem Ziel der Beendigung der Gesellschaft nicht aufhalten. (T1) Veröff: SZ 49/105 = GesRZ 1976,129 nur: Die von dem einen Gesellschafter einer OHG ausgesprochene Kündigung kann allein durch den Umstand, daß der andere Gesellschafter am letzten Tag der Kündigungsfrist auf Übernahme klagt, nicht aufhören, rechtswirksam zu sein, so daß es bei der durch sie bewirkten Auflösung der Gesellschaft verbleibt (Paragraph 131, Z6

). Freilich können die Kündigungsberechtigung des einen und der Übernahmsanspruch des anderen Gesellschafters nicht neben einander bestehen. Jene hat diesem zu weichen, wenn er zu Recht besteht. Die Klage auf Übernahme bedeutet aber zunächst nicht mehr als die bloße Behauptung des Übernahmsanspruches und kann daher den durch die Kündigung ausgelösten Vorgang mit dem Ziel der Beendigung der Gesellschaft nicht aufhalten. (T1) Veröff: SZ 49/105 = GesRZ 1976,129 TE OGH 1996/09/30 6 Ob 2192/96p Beisatz: Ist der anmeldepflichtige Gesellschafter säumig, kann er gemäß § 24 FBG durch Verhängung von Zwangsstrafen zur Erfüllung der ihn treffenden Anmeldepflicht angehalten werden (so schon ecolex 1993, 322). (T2) Beisatz: Ist der anmeldepflichtige Gesellschafter säumig, kann er gemäß Paragraph 24, FBG durch Verhängung von Zwangsstrafen zur Erfüllung der ihn treffenden Anmeldepflicht angehalten werden (so schon ecolex 1993, 322). (T2) TE OGH 1996/12/05 6 Ob 2354/96m Auch; nur: Die von dem einen Gesellschafter einer OHG ausgesprochene Kündigung kann allein durch den Umstand, daß der andere Gesellschafter am letzten Tag der Kündigungsfrist auf Übernahme klagt, nicht aufhören, rechtswirksam zu sein, so daß es bei der durch sie bewirkten Auflösung der Gesellschaft verbleibt (§ 131 Z6

). (T3) Auch; nur: Die von dem einen Gesellschafter einer OHG ausgesprochene Kündigung kann allein durch den Umstand, daß der andere Gesellschafter am letzten Tag der Kündigungsfrist auf Übernahme klagt, nicht aufhören, rechtswirksam zu sein, so daß es bei der durch sie bewirkten Auflösung der Gesellschaft verbleibt (Paragraph 131, Z6

). (T3) RechtssatznummerRS0061923

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.