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Die Nebenpflicht zur Verwahrung der den Gegenstand der eigenen rechtsgeschäftlichen Leistung bildenden fremden Sache ist so mannigfältigen Verträgen, die nicht um der Aufbewahrung willen geschlossen werden, wie zB dem Kauf (§1061), dem Werkvertrag, der Leihe, dem Kommissions- und Frachtgeschäft, eigen (Ehrenzweig II/1 377, Gschnitzer in Klang2 IV/1 642 f), daß sie als allgemeiner Rechtsgrundsatz (§ 7
) gelten kann.Die Nebenpflicht zur Verwahrung der den Gegenstand der eigenen rechtsgeschäftlichen Leistung bildenden fremden Sache ist so mannigfältigen Verträgen, die nicht um der Aufbewahrung willen geschlossen werden, wie zB dem Kauf (§1061), dem Werkvertrag, der Leihe, dem Kommissions- und Frachtgeschäft, eigen (Ehrenzweig II/1 377, Gschnitzer in Klang2 IV/1 642 f), daß sie als allgemeiner Rechtsgrundsatz (Paragraph 7,
) gelten kann. EntscheidungstexteTE OGH 1973-12-12 7 Ob 215/73 EvBl 1974/160 S 352 = JBl 1974,624 TE OGH 1975-03-20 6 Ob 31/75 TE OGH 1975-12-09 3 Ob 221/75 Auch TE OGH 1976-03-03 1 Ob 294/75 TE OGH 1977-10-05 8 Ob 545/77 Beisatz: Sache des Unternehmers ist es, nachzuweisen, daß er die ihm obliegendem Pflichten und Nebenverbindlichkeiten mit aller Sorgfalt erfüllt hat und daß auch seinem Erfüllungsgehilfen kein Verschulden zur Last fällt. (T1) TE OGH 1977-11-16 1 Ob 657/77 TE OGH 1978-10-19 7 Ob 635/78 TE OGH 1982-10-14 7 Ob 663/82 TE OGH 1989-06-27 5 Ob 579/89 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-04-15 2 Ob 101/99p Vgl auch; nur: Die Nebenpflicht zur Verwahrung der den Gegenstand der eigenen rechtsgeschäftlichen Leistung bildenden fremden Sache ist mannigfältigen Verträgen, die nicht um der Aufbewahrung willen geschlossen werden, wie zB dem Werkvertrag eigen. (T2) Beisatz: Nach § 1298
obliegt dem Verwahrer der Beweis, für das fremde Eigentum nach dem Maßstab der Sorgfaltspflicht der §§ 1297, 1299
vorgesorgt zu haben. Der Verwahrer haftet dabei auch für jedes Verschulden, also auch leichte Fahrlässigkeit. (T3)Vgl auch; nur: Die Nebenpflicht zur Verwahrung der den Gegenstand der eigenen rechtsgeschäftlichen Leistung bildenden fremden Sache ist mannigfältigen Verträgen, die nicht um der Aufbewahrung willen geschlossen werden, wie zB dem Werkvertrag eigen. (T2) Beisatz: Nach Paragraph 1298,
obliegt dem Verwahrer der Beweis, für das fremde Eigentum nach dem Maßstab der Sorgfaltspflicht der Paragraphen 1297, 1299,
vorgesorgt zu haben. Der Verwahrer haftet dabei auch für jedes Verschulden, also auch leichte Fahrlässigkeit. (T3) TE OGH 2003-04-24 3 Ob 234/02m Vgl auch TE OGH 2004-06-24 8 Ob 35/04m Vgl auch; Beisatz: Hier: Reparatur mit Autowerkstätte. (T4) TE OGH 2006-03-09 6 Ob 15/05h Vgl auch TE OGH 2006-05-10 7 Ob 278/05s Auch; Beis wie T3 TE OGH 2007-03-23 2 Ob 196/06x Auch; Beisatz: Eine Nebenpflicht zur Verwahrung erstreckt sich auch auf die von einem Kunden abgelegte Kleidung, die in einem Dienstleistungsbetrieb zur Aufbewahrung übernommen wird. (T5) TE OGH 2018-01-24 7 Ob 207/17t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1973:RS0008963
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.