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6Ob231/73

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.12.1973 Geschäftszahl6Ob231/73; 1Ob695/77; 5Ob569/80; 3Ob681/80; 3Ob144/88; 7Ob547/95; 6Ob106/03m; 5Ob32/06a NormABGB §479;

ABGB §521 E;

ABGB §548;

RechtssatzDie Dienstbarkeit des Wohnrechtes wird im Zweifel als höchstpersönliche, also für die Lebensdauer des Berechtigten wirksame Befugnis eingeräumt, also nicht bloß auf die Lebensdauer des Erblassers. Auf Seite des durch die unregelmäßige Servitut obligatorisch Verpflichteten liegt ein Schuldverhältnis vor, das im Falle der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 548 ABGB auf den Erben übergeht.Die Dienstbarkeit des Wohnrechtes wird im Zweifel als höchstpersönliche, also für die Lebensdauer des Berechtigten wirksame Befugnis eingeräumt, also nicht bloß auf die Lebensdauer des Erblassers. Auf Seite des durch die unregelmäßige Servitut obligatorisch Verpflichteten liegt ein Schuldverhältnis vor, das im Falle der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 548, ABGB auf den Erben übergeht.

EntscheidungstexteTE OGH 1973/12/13 6 Ob 231/73 Veröff: MietSlg 25038 TE OGH 1977/11/09 1 Ob 695/77 Veröff: SZ 50/141 TE OGH 1980/04/22 5 Ob 569/80 nur: Die Dienstbarkeit des Wohnrechtes wird im Zweifel als höchstpersönliche, also für die Lebensdauer des Berechtigten wirksame Befugnis eingeräumt. (T1) Beisatz: Das gilt auch für das obligatorische Wohnungsrecht. (T2) Veröff: EvBl 1980/198 S 604 TE OGH 1981/04/22 3 Ob 681/80 nur T1; Veröff: MietSlg 33045 TE OGH 1988/11/30 3 Ob 144/88 nur T1 TE OGH 1995/05/31 7 Ob 547/95 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2003/09/11 6 Ob 106/03m Auch; Veröff: SZ 2003/105 TE OGH 2006/03/07 5 Ob 32/06a RechtssatznummerRS0011594

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.